130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de
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Kompetenzen <strong>de</strong>m Abschluss einer Hochschule im Land Berlin entsprechen.<br />
nachgewiesenen Kompetenzen <strong>de</strong>m Abschluss einer Hochschule im Land Berlin<br />
entsprechen.<br />
(2) Soweit die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragsteller bis zum Ablauf <strong>de</strong>r<br />
[ZZS-HU] § 22:<br />
maßgeblichen Antragsfrist noch keinen Studienabschluss nach Abs. 1 erreicht hat<br />
o<strong>de</strong>r ein Abschlusszeugnis über <strong>de</strong>n erstmalig erreichten Abschluss noch nicht<br />
(1) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
<strong>de</strong>r für die Zulassungsentscheidung geltend gemachte Studienabschluss nach § 21<br />
vorliegt (ausstehen<strong>de</strong>r Abschluss), kann die Aufnahme in einem Masterstudiengang bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Bewerbungsfrist noch nicht erreicht wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein<br />
abweichend von Abs. 1 bereits dann beantragt wer<strong>de</strong>n, wenn auf Grund <strong>de</strong>s<br />
Abschlusszeugnis über <strong>de</strong>n erreichten Abschluss in diesem Studiengang noch nicht<br />
bisherigen Studienverlaufs, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r bisherigen Studienleistungen und<br />
vorliegt und auf Grund <strong>de</strong>s bisherigen Studienverlaufs, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r bisherigen<br />
Prüfungen zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Abschluss vor Beginn <strong>de</strong>s Masterstudienganges<br />
Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Abschluss vor Beginn <strong>de</strong>s<br />
erlangt wird und diejenigen erweiterten Zugangsvoraussetzungen nach § 11 Abs.<br />
Masterstudienganges erlangt wird und die erweiterten Zugangsvoraussetzungen<br />
4, die mit diesem Abschluss zu erwerben sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. In<br />
diesen Fällen ist mit <strong>de</strong>r Beantragung min<strong>de</strong>stens nachzuweisen, dass zu <strong>de</strong>m<br />
nach § 2 Abs. 2 ebenso rechtzeitig erfüllt sind.<br />
erfolgreichen Studienabschluss nicht mehr als 30 Leistungspunkte o<strong>de</strong>r äquivalent<br />
fehlen. Soweit noch nicht alle tatsächlich erworbenen Studienleistungen und<br />
Prüfungen auf <strong>de</strong>n zum Nachweis eingereichten Dokumenten ausgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />
können, gilt <strong>de</strong>r Nachweis als erbracht, wenn die ausstellen<strong>de</strong> Einrichtung auf<br />
diesen Dokumenten bestätigt, dass die Voraussetzungen nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2<br />
gleichwohl erfüllt sind.<br />
(2) 1 Zur Studienplatzbewerbung nach Abs. 1 sind min<strong>de</strong>stens erworbene Studienund<br />
Prüfungsleistungen im Umfang von 150 ECTS-Credits o<strong>de</strong>r äquivalent<br />
nachzuweisen. 2 Zu <strong>de</strong>m erfolgreichen Studienabschluss dürfen nicht mehr als 30<br />
ECTS-Credits o<strong>de</strong>r äquivalent fehlen. 3 Die Anmeldung zum letzten<br />
Prüfungsabschnitt <strong>de</strong>s Studiengangs, d.h. die Anmeldung zu allen in Bezug auf <strong>de</strong>n<br />
Studienabschluss und die erweiterten Zugangsvoraussetzungen noch erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
offenen Prüfungen, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Anmeldung zur Abschlussarbeit, ist<br />
nachzuweisen. 4 Soweit noch nicht alle tatsächlich erworbenen Studien- und<br />
Prüfungsleistungen bzw. alle tatsächlichen Prüfungsanmeldungen auf <strong>de</strong>n zum<br />
Nachweis eingereichten Dokumenten ausgewiesen wer<strong>de</strong>n können, gilt <strong>de</strong>r<br />
Nachweis als erbracht, wenn die ausstellen<strong>de</strong> Einrichtung auf diesen Dokumenten<br />
bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 gleichwohl erfüllt sind.<br />
[entfällt] [ZZS-HU] § 22:<br />
(4) Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit in zulassungsfreien Studiengängen bis<br />
zum Ablauf <strong>de</strong>r Immatrikulationsfristen <strong>de</strong>r Abschluss noch nicht erreicht o<strong>de</strong>r die<br />
Erreichung <strong>de</strong>s Abschlusses noch nicht nachgewiesen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(3) Beruflich qualifizierte Antragstellerinnen und Antragsteller können in<br />
geeigneten weiterbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Masterstudiengängen die allgemeinegenerelle<br />
Zugangsvoraussetzung abweichend von Abs. 1 durch das Bestehen einer<br />
Eignungsprüfung nach näherer Ausgestaltung auch <strong>de</strong>s Prüfungsverfahrens in <strong>de</strong>n<br />
fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln <strong>de</strong>s jeweiligen Studienganges<br />
nachweisen.<br />
Abschnitt 3 – Auswahlverfahren<br />
§ 17 Grundsätze <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens<br />
(1) Soweit die Zulassung zu einem Studiengang o<strong>de</strong>r sonstigen Studienangebot<br />
durch die Festsetzung einer Zulassungszahl für min<strong>de</strong>stens ein Studienfach<br />
beschränkt ist, wird für diesen Studiengang o<strong>de</strong>r dieses sonstige Studienangebot<br />
ein Zulassungsverfahren durchgeführt, in <strong>de</strong>m auch die Zugangsvoraussetzungen<br />
geprüft wer<strong>de</strong>n. Auf das Vorziehen <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzungen<br />
kann nach näherer Ausgestaltung <strong>de</strong>s Antragsformulars durch die jeweils hierfür<br />
zuständige Stelle für bestimmte Studienfächer bzw. Gruppen von Bewerberinnen<br />
und Bewerbern verzichtet wer<strong>de</strong>n. Die Teilnahme am Zulassungsverfahren setzt<br />
einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung zum Studium<br />
[ZZS-HU] § 2:<br />
(1) 2 Soweit die Zulassung zu einem Studiengang durch die Festsetzung einer<br />
Zulassungszahl für min<strong>de</strong>stens ein Studienfach beschränkt ist, ist für diesen<br />
Studiengang zuvor ein Antrag auf Zulassung zum Studium in einem<br />
Bachelorkombinationsstudiengang bezogen auf das diesen aufgrund seiner<br />
überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kernfach und ein konkretes Zweitfach, in<br />
einem Bachelormonostudiengang bezogen auf das diesen aufgrund seiner<br />
überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kern- bzw. Monostudienfach und, soweit ein<br />
solches gemäß <strong>de</strong>r jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,<br />
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