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130205_Protokoll PSE IR MV.pdf - Hu-berlin.de

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Kompetenzen <strong>de</strong>m Abschluss einer Hochschule im Land Berlin entsprechen.<br />

nachgewiesenen Kompetenzen <strong>de</strong>m Abschluss einer Hochschule im Land Berlin<br />

entsprechen.<br />

(2) Soweit die Antragstellerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragsteller bis zum Ablauf <strong>de</strong>r<br />

[ZZS-HU] § 22:<br />

maßgeblichen Antragsfrist noch keinen Studienabschluss nach Abs. 1 erreicht hat<br />

o<strong>de</strong>r ein Abschlusszeugnis über <strong>de</strong>n erstmalig erreichten Abschluss noch nicht<br />

(1) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r für die Zulassungsentscheidung geltend gemachte Studienabschluss nach § 21<br />

vorliegt (ausstehen<strong>de</strong>r Abschluss), kann die Aufnahme in einem Masterstudiengang bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Bewerbungsfrist noch nicht erreicht wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein<br />

abweichend von Abs. 1 bereits dann beantragt wer<strong>de</strong>n, wenn auf Grund <strong>de</strong>s<br />

Abschlusszeugnis über <strong>de</strong>n erreichten Abschluss in diesem Studiengang noch nicht<br />

bisherigen Studienverlaufs, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r bisherigen Studienleistungen und<br />

vorliegt und auf Grund <strong>de</strong>s bisherigen Studienverlaufs, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Prüfungen zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Abschluss vor Beginn <strong>de</strong>s Masterstudienganges<br />

Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass <strong>de</strong>r Abschluss vor Beginn <strong>de</strong>s<br />

erlangt wird und diejenigen erweiterten Zugangsvoraussetzungen nach § 11 Abs.<br />

Masterstudienganges erlangt wird und die erweiterten Zugangsvoraussetzungen<br />

4, die mit diesem Abschluss zu erwerben sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. In<br />

diesen Fällen ist mit <strong>de</strong>r Beantragung min<strong>de</strong>stens nachzuweisen, dass zu <strong>de</strong>m<br />

nach § 2 Abs. 2 ebenso rechtzeitig erfüllt sind.<br />

erfolgreichen Studienabschluss nicht mehr als 30 Leistungspunkte o<strong>de</strong>r äquivalent<br />

fehlen. Soweit noch nicht alle tatsächlich erworbenen Studienleistungen und<br />

Prüfungen auf <strong>de</strong>n zum Nachweis eingereichten Dokumenten ausgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />

können, gilt <strong>de</strong>r Nachweis als erbracht, wenn die ausstellen<strong>de</strong> Einrichtung auf<br />

diesen Dokumenten bestätigt, dass die Voraussetzungen nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 2<br />

gleichwohl erfüllt sind.<br />

(2) 1 Zur Studienplatzbewerbung nach Abs. 1 sind min<strong>de</strong>stens erworbene Studienund<br />

Prüfungsleistungen im Umfang von 150 ECTS-Credits o<strong>de</strong>r äquivalent<br />

nachzuweisen. 2 Zu <strong>de</strong>m erfolgreichen Studienabschluss dürfen nicht mehr als 30<br />

ECTS-Credits o<strong>de</strong>r äquivalent fehlen. 3 Die Anmeldung zum letzten<br />

Prüfungsabschnitt <strong>de</strong>s Studiengangs, d.h. die Anmeldung zu allen in Bezug auf <strong>de</strong>n<br />

Studienabschluss und die erweiterten Zugangsvoraussetzungen noch erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

offenen Prüfungen, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Anmeldung zur Abschlussarbeit, ist<br />

nachzuweisen. 4 Soweit noch nicht alle tatsächlich erworbenen Studien- und<br />

Prüfungsleistungen bzw. alle tatsächlichen Prüfungsanmeldungen auf <strong>de</strong>n zum<br />

Nachweis eingereichten Dokumenten ausgewiesen wer<strong>de</strong>n können, gilt <strong>de</strong>r<br />

Nachweis als erbracht, wenn die ausstellen<strong>de</strong> Einrichtung auf diesen Dokumenten<br />

bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 gleichwohl erfüllt sind.<br />

[entfällt] [ZZS-HU] § 22:<br />

(4) Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit in zulassungsfreien Studiengängen bis<br />

zum Ablauf <strong>de</strong>r Immatrikulationsfristen <strong>de</strong>r Abschluss noch nicht erreicht o<strong>de</strong>r die<br />

Erreichung <strong>de</strong>s Abschlusses noch nicht nachgewiesen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(3) Beruflich qualifizierte Antragstellerinnen und Antragsteller können in<br />

geeigneten weiterbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Masterstudiengängen die allgemeinegenerelle<br />

Zugangsvoraussetzung abweichend von Abs. 1 durch das Bestehen einer<br />

Eignungsprüfung nach näherer Ausgestaltung auch <strong>de</strong>s Prüfungsverfahrens in <strong>de</strong>n<br />

fachspezifischen Zugangs- und Zulassungsregeln <strong>de</strong>s jeweiligen Studienganges<br />

nachweisen.<br />

Abschnitt 3 – Auswahlverfahren<br />

§ 17 Grundsätze <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens<br />

(1) Soweit die Zulassung zu einem Studiengang o<strong>de</strong>r sonstigen Studienangebot<br />

durch die Festsetzung einer Zulassungszahl für min<strong>de</strong>stens ein Studienfach<br />

beschränkt ist, wird für diesen Studiengang o<strong>de</strong>r dieses sonstige Studienangebot<br />

ein Zulassungsverfahren durchgeführt, in <strong>de</strong>m auch die Zugangsvoraussetzungen<br />

geprüft wer<strong>de</strong>n. Auf das Vorziehen <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Zugangsvoraussetzungen<br />

kann nach näherer Ausgestaltung <strong>de</strong>s Antragsformulars durch die jeweils hierfür<br />

zuständige Stelle für bestimmte Studienfächer bzw. Gruppen von Bewerberinnen<br />

und Bewerbern verzichtet wer<strong>de</strong>n. Die Teilnahme am Zulassungsverfahren setzt<br />

einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung zum Studium<br />

[ZZS-HU] § 2:<br />

(1) 2 Soweit die Zulassung zu einem Studiengang durch die Festsetzung einer<br />

Zulassungszahl für min<strong>de</strong>stens ein Studienfach beschränkt ist, ist für diesen<br />

Studiengang zuvor ein Antrag auf Zulassung zum Studium in einem<br />

Bachelorkombinationsstudiengang bezogen auf das diesen aufgrund seiner<br />

überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kernfach und ein konkretes Zweitfach, in<br />

einem Bachelormonostudiengang bezogen auf das diesen aufgrund seiner<br />

überwiegen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung prägen<strong>de</strong> Kern- bzw. Monostudienfach und, soweit ein<br />

solches gemäß <strong>de</strong>r jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,<br />

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