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Broschüre "Barrierefrei bauen für alle" - Bottrop

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All diese Menschen haben aber eins gemeinsam:<br />

6<br />

Sie möchten ein eigenständiges, möglichst "normales" Leben führen. Sie möchten<br />

ohne Hilfe in ihre Wohnung und in die von Freunden und Verwandten gelangen. Sie<br />

möchten einkaufen, Ämter- und Behördengänge erledigen, zur Ärztin oder zum<br />

Krankengymnasten gehen, durch die Stadt bummeln, ein Café besuchen, Urlaub<br />

machen, ohne Hindernisse überwinden zu müssen. Sie wünschen sich, ohne Hilfe das<br />

WC benutzen oder sich versorgen zu können. Sie möchten ins Kino gehen und ins<br />

Konzert, in den Jugendclub, auf den Kinderspielplatz und ins Schwimmbad.<br />

Damit das möglich ist, sind sie auf eine barrierefreie Umwelt angewiesen.<br />

Der Begriff der <strong>Barrierefrei</strong>heit ist im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie in<br />

den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder definiert:<br />

§ 4 BGG NRW<br />

<strong>Barrierefrei</strong>heit<br />

<strong>Barrierefrei</strong>heit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der<br />

gestalteten Lebensbereiche <strong>für</strong> alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung<br />

müssen <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne<br />

besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein;<br />

hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten<br />

Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die<br />

Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische<br />

Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und<br />

visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.<br />

Diese Definition bedeutet, dass es bei <strong>Barrierefrei</strong>heit grundsätzlich um die Belange<br />

aller Menschen geht und die Belange von Menschen mit unterschiedlichen<br />

Behinderungen zu berücksichtigen sind. Außerdem bezieht sich <strong>Barrierefrei</strong>heit nicht<br />

nur auf Bauten, sondern auch auf weitere Aspekte, wie zum Beispiel die<br />

Kommunikation und Informationen.<br />

<strong>Barrierefrei</strong>heit ist eine wichtige Voraussetzung, um Menschen mit Behinderungen<br />

eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu<br />

ermöglichen. Daher ist die Herstellung einer <strong>für</strong> alle Menschen zugänglichen und<br />

nutzbaren Umwelt auch ein wichtiges Handlungsfeld, das im Übereinkommen über die<br />

Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – in<br />

Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getreten) benannt wird. In der UN-<br />

Behindertenrechtskonvention wird der Begriff „Universelles Design“ verwandt und wie<br />

folgt definiert:<br />

Artikel 2 UN-Behindertenrechtskonvention<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „universelles Design“ ein Design<br />

von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise,<br />

dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder<br />

ein spezielles Design genutzt werden können. „Universelles Design“ schließt<br />

Hilfsmittel <strong>für</strong> bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie<br />

benötigt werden, nicht aus.

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