Broschüre "Barrierefrei bauen für alle" - Bottrop
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All diese Menschen haben aber eins gemeinsam:<br />
6<br />
Sie möchten ein eigenständiges, möglichst "normales" Leben führen. Sie möchten<br />
ohne Hilfe in ihre Wohnung und in die von Freunden und Verwandten gelangen. Sie<br />
möchten einkaufen, Ämter- und Behördengänge erledigen, zur Ärztin oder zum<br />
Krankengymnasten gehen, durch die Stadt bummeln, ein Café besuchen, Urlaub<br />
machen, ohne Hindernisse überwinden zu müssen. Sie wünschen sich, ohne Hilfe das<br />
WC benutzen oder sich versorgen zu können. Sie möchten ins Kino gehen und ins<br />
Konzert, in den Jugendclub, auf den Kinderspielplatz und ins Schwimmbad.<br />
Damit das möglich ist, sind sie auf eine barrierefreie Umwelt angewiesen.<br />
Der Begriff der <strong>Barrierefrei</strong>heit ist im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie in<br />
den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder definiert:<br />
§ 4 BGG NRW<br />
<strong>Barrierefrei</strong>heit<br />
<strong>Barrierefrei</strong>heit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der<br />
gestalteten Lebensbereiche <strong>für</strong> alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung<br />
müssen <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne<br />
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein;<br />
hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten<br />
Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die<br />
Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische<br />
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und<br />
visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.<br />
Diese Definition bedeutet, dass es bei <strong>Barrierefrei</strong>heit grundsätzlich um die Belange<br />
aller Menschen geht und die Belange von Menschen mit unterschiedlichen<br />
Behinderungen zu berücksichtigen sind. Außerdem bezieht sich <strong>Barrierefrei</strong>heit nicht<br />
nur auf Bauten, sondern auch auf weitere Aspekte, wie zum Beispiel die<br />
Kommunikation und Informationen.<br />
<strong>Barrierefrei</strong>heit ist eine wichtige Voraussetzung, um Menschen mit Behinderungen<br />
eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu<br />
ermöglichen. Daher ist die Herstellung einer <strong>für</strong> alle Menschen zugänglichen und<br />
nutzbaren Umwelt auch ein wichtiges Handlungsfeld, das im Übereinkommen über die<br />
Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – in<br />
Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getreten) benannt wird. In der UN-<br />
Behindertenrechtskonvention wird der Begriff „Universelles Design“ verwandt und wie<br />
folgt definiert:<br />
Artikel 2 UN-Behindertenrechtskonvention<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „universelles Design“ ein Design<br />
von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise,<br />
dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder<br />
ein spezielles Design genutzt werden können. „Universelles Design“ schließt<br />
Hilfsmittel <strong>für</strong> bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie<br />
benötigt werden, nicht aus.