Broschüre "Barrierefrei bauen für alle" - Bottrop
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Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz<br />
Die Länder können vom Bund Zuwendungen <strong>für</strong> die Verbesserung von<br />
Verkehrsverhältnissen in den Gemeinden erhalten (zum Beispiel <strong>für</strong> den Ausbau von<br />
verkehrswichtigen Straßen, <strong>für</strong> den Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen oder <strong>für</strong><br />
den Bau von Haltestelleneinrichtungen). Die Zuwendungen werden nur dann gezahlt,<br />
wenn das Vorhaben die Belange behinderter Menschen und anderer Menschen mit<br />
Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt und den Anforderungen der <strong>Barrierefrei</strong>heit<br />
möglichst weitreichend entspricht. Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte oder<br />
nachrangig nach § 5 BGG anerkannte (Behinderten-) Verbände sind bei der<br />
Vorhabenplanung anzuhören.<br />
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d in Verbindung mit § 3 Nr. 2<br />
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz)<br />
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen<br />
(ÖPNVG NRW)<br />
In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung<br />
durch den ÖPNV zu gewährleisten; hierzu gehört auch ein bequemer Zugang zu allen<br />
<strong>für</strong> den Fahrgast bedeutsamen Informationen. Bei der Weiterentwicklung des ÖPNV<br />
sind die Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen zu<br />
berücksichtigen. (§ 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW)<br />
Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge<br />
sowie des Angebotes des ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in<br />
ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der <strong>Barrierefrei</strong>heit nach dem<br />
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. (§ 2 Absatz 8 ÖPNVG)<br />
Bei der Aufstellung von Nahverkehrsplänen sind die Belange<br />
der <strong>Barrierefrei</strong>heit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes zu<br />
berücksichtigen.<br />
(§ 8 Absatz 1 ÖPNVG NRW)<br />
Personenbeförderungsgesetz<br />
Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit<br />
Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, <strong>für</strong> die Nutzung des<br />
öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende <strong>Barrierefrei</strong>heit zu<br />
erreichen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte<br />
der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören.<br />
(§ 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz)<br />
Bundesfernstraßengesetz<br />
Bei Bau und Unterhaltung der Bundesfernstraßen sind auch die Belange behinderter<br />
und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen,<br />
möglichst weitgehende <strong>Barrierefrei</strong>heit zu erreichen.<br />
(§ 3 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz)