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Broschüre "Barrierefrei bauen für alle" - Bottrop

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80<br />

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz<br />

Die Länder können vom Bund Zuwendungen <strong>für</strong> die Verbesserung von<br />

Verkehrsverhältnissen in den Gemeinden erhalten (zum Beispiel <strong>für</strong> den Ausbau von<br />

verkehrswichtigen Straßen, <strong>für</strong> den Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen oder <strong>für</strong><br />

den Bau von Haltestelleneinrichtungen). Die Zuwendungen werden nur dann gezahlt,<br />

wenn das Vorhaben die Belange behinderter Menschen und anderer Menschen mit<br />

Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt und den Anforderungen der <strong>Barrierefrei</strong>heit<br />

möglichst weitreichend entspricht. Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte oder<br />

nachrangig nach § 5 BGG anerkannte (Behinderten-) Verbände sind bei der<br />

Vorhabenplanung anzuhören.<br />

(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d in Verbindung mit § 3 Nr. 2<br />

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz)<br />

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen<br />

(ÖPNVG NRW)<br />

In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung<br />

durch den ÖPNV zu gewährleisten; hierzu gehört auch ein bequemer Zugang zu allen<br />

<strong>für</strong> den Fahrgast bedeutsamen Informationen. Bei der Weiterentwicklung des ÖPNV<br />

sind die Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen zu<br />

berücksichtigen. (§ 2 Absatz 3 ÖPNVG NRW)<br />

Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge<br />

sowie des Angebotes des ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in<br />

ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der <strong>Barrierefrei</strong>heit nach dem<br />

Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. (§ 2 Absatz 8 ÖPNVG)<br />

Bei der Aufstellung von Nahverkehrsplänen sind die Belange<br />

der <strong>Barrierefrei</strong>heit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes zu<br />

berücksichtigen.<br />

(§ 8 Absatz 1 ÖPNVG NRW)<br />

Personenbeförderungsgesetz<br />

Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit<br />

Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, <strong>für</strong> die Nutzung des<br />

öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende <strong>Barrierefrei</strong>heit zu<br />

erreichen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte<br />

der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören.<br />

(§ 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz)<br />

Bundesfernstraßengesetz<br />

Bei Bau und Unterhaltung der Bundesfernstraßen sind auch die Belange behinderter<br />

und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen,<br />

möglichst weitgehende <strong>Barrierefrei</strong>heit zu erreichen.<br />

(§ 3 Absatz 1 Bundesfernstraßengesetz)

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