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Broschüre "Barrierefrei bauen für alle" - Bottrop

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Im Bereich des Wohnungsbaus ist § 49 BauO NRW die Rechtsgrundlage <strong>für</strong><br />

barrierefreies Bauen (vgl. auch Kapitel IV dieser Checkliste):<br />

79<br />

§ 49 Absatz 2 BauO NRW<br />

Wohnungen<br />

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines<br />

Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die<br />

Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische<br />

mit dem Rollstuhl zugänglich sein.<br />

3. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen<br />

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von<br />

Menschen mit Behinderungen ist <strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009<br />

verpflichtend geworden.<br />

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, oder kurz<br />

gesagt die Behindertenrechtskonvention (BRK), hat grundlegende Bedeutung, da sie<br />

den Begriff der Behinderung neu definiert. Die Konvention wendet sich ab von der<br />

defizitorientierten Sichtweise und orientiert sich am sozialen Modell von Behinderung.<br />

Das heißt, Behinderung wird als Einschränkung von Teilhabemöglichkeiten durch<br />

bauliche, kommunikative oder gesellschaftliche Barrieren angesehen. Damit gewinnen<br />

der Zusammenhang von Umwelteinflüssen und die gesellschaftliche Einstellung<br />

gegenüber behinderten Menschen an Bedeutung.<br />

Zentrale Begriffe der BRK sind Achtung der menschlichen Würde, gleichberechtigte<br />

Teilhabe, Selbstbestimmung und Inklusion.<br />

Der <strong>Barrierefrei</strong>heit kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. <strong>Barrierefrei</strong>heit im Sinne von<br />

Zugänglichkeit ist als grundlegendes Prinzip in Art. 3 ff. und in Art. 9 der Konvention<br />

niedergelegt und wird zum 1. Mal in einem verpflichtenden Menschenrechtsinstrument<br />

genannt. <strong>Barrierefrei</strong>heit wird als ein Mittel angesehen, um Selbstbestimmung,<br />

gleichberechtigte Teilhabe und Inklusion in die Realität umzusetzen.<br />

4. Weitere Gesetze<br />

Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I)<br />

Für den Bereich der Sozialleistungen ist § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I maßgebend. In dieser<br />

Bestimmung heißt es: Die Leistungsträger (von Sozialleistungen) sind verpflichtet,<br />

darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und<br />

Kommunikationsbarrieren sind und dass Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und<br />

Anlagen ausgeführt werden.<br />

Gaststättengesetz<br />

Die Erteilung einer Erlaubnis hängt davon ab, ob die zum Betrieb des Gewerbes<br />

bestimmten Räume barrierefrei genutzt werden können. Dies gilt allerdings nur, soweit<br />

die Räume in einem Gebäude liegen, <strong>für</strong> das die Baugenehmigung <strong>für</strong> die erstmalige<br />

Errichtung, <strong>für</strong> einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung nach dem<br />

01.11.2002 erteilt wurde beziehungsweise, sofern keine Baugenehmigung erforderlich<br />

ist, soweit das Gebäude nach dem 01.05.2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut<br />

oder erweitert wurde. (§ 4 Gaststättengesetz)

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