Broschüre "Barrierefrei bauen für alle" - Bottrop
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Im Bereich des Wohnungsbaus ist § 49 BauO NRW die Rechtsgrundlage <strong>für</strong><br />
barrierefreies Bauen (vgl. auch Kapitel IV dieser Checkliste):<br />
79<br />
§ 49 Absatz 2 BauO NRW<br />
Wohnungen<br />
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines<br />
Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die<br />
Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische<br />
mit dem Rollstuhl zugänglich sein.<br />
3. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen<br />
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von<br />
Menschen mit Behinderungen ist <strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009<br />
verpflichtend geworden.<br />
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, oder kurz<br />
gesagt die Behindertenrechtskonvention (BRK), hat grundlegende Bedeutung, da sie<br />
den Begriff der Behinderung neu definiert. Die Konvention wendet sich ab von der<br />
defizitorientierten Sichtweise und orientiert sich am sozialen Modell von Behinderung.<br />
Das heißt, Behinderung wird als Einschränkung von Teilhabemöglichkeiten durch<br />
bauliche, kommunikative oder gesellschaftliche Barrieren angesehen. Damit gewinnen<br />
der Zusammenhang von Umwelteinflüssen und die gesellschaftliche Einstellung<br />
gegenüber behinderten Menschen an Bedeutung.<br />
Zentrale Begriffe der BRK sind Achtung der menschlichen Würde, gleichberechtigte<br />
Teilhabe, Selbstbestimmung und Inklusion.<br />
Der <strong>Barrierefrei</strong>heit kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. <strong>Barrierefrei</strong>heit im Sinne von<br />
Zugänglichkeit ist als grundlegendes Prinzip in Art. 3 ff. und in Art. 9 der Konvention<br />
niedergelegt und wird zum 1. Mal in einem verpflichtenden Menschenrechtsinstrument<br />
genannt. <strong>Barrierefrei</strong>heit wird als ein Mittel angesehen, um Selbstbestimmung,<br />
gleichberechtigte Teilhabe und Inklusion in die Realität umzusetzen.<br />
4. Weitere Gesetze<br />
Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I)<br />
Für den Bereich der Sozialleistungen ist § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I maßgebend. In dieser<br />
Bestimmung heißt es: Die Leistungsträger (von Sozialleistungen) sind verpflichtet,<br />
darauf hinzuwirken, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und<br />
Kommunikationsbarrieren sind und dass Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und<br />
Anlagen ausgeführt werden.<br />
Gaststättengesetz<br />
Die Erteilung einer Erlaubnis hängt davon ab, ob die zum Betrieb des Gewerbes<br />
bestimmten Räume barrierefrei genutzt werden können. Dies gilt allerdings nur, soweit<br />
die Räume in einem Gebäude liegen, <strong>für</strong> das die Baugenehmigung <strong>für</strong> die erstmalige<br />
Errichtung, <strong>für</strong> einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung nach dem<br />
01.11.2002 erteilt wurde beziehungsweise, sofern keine Baugenehmigung erforderlich<br />
ist, soweit das Gebäude nach dem 01.05.2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut<br />
oder erweitert wurde. (§ 4 Gaststättengesetz)