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Datareport 2/2013 - Dataport

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Auskommentiert<br />

Big Data und Datenschutz<br />

Zu den Grundwerten<br />

bekennen<br />

Seit einigen Monaten überschlagen sich Politiker und die IT-Industrie mit Lobpreisungen,<br />

welcher Datenschatz in den vielen vorhandenen und potenziellen digitalen<br />

Datenbeständen verborgen ist, die beim Staat, in der Wirtschaft und im Internet verfügbar<br />

sind. Dieser Schatz müsse unbedingt gehoben werden, um völlig neue Erkenntnisse<br />

zu unserer Welt zu gewinnen, die Wirtschaft anzukurbeln und – ganz allgemein<br />

– den menschlichen Fortschritt zu fördern. Diese Versprechungen in Bezug<br />

auf „Big Data“ sind angesichts der verfügbaren Datenmassen, den inzwischen bestehenden<br />

Verknüpfungsmöglichkeiten der oft unstrukturierten Daten und dem sich<br />

daraus ergebenden Analysepotenzial nicht völlig unbegründet. Deshalb ist es sinnvoll,<br />

Big Data zu erforschen und die Technik weiterzuentwickeln. Dass die Analyseergebnisse<br />

automatisch in eine bessere Welt führen werden, ist heute ebenso Unsinn<br />

wie vergleichbare Prophezeiungen über die ausschließlich segensreichen Wirkungen<br />

der Informationstechnik in der Vergangenheit.<br />

"Jede Form der Datenanalyse muss mit den<br />

rechtsstaatlichen Regeln in Einklang stehen."<br />

Dr. Thilo Weichert ist<br />

Landesbeauftragter für<br />

Datenschutz Schleswig-<br />

Holstein und damit<br />

Leiter des Unabhängigen<br />

Landeszentrums für<br />

Datenschutz Schleswig-<br />

Holstein (ULD).<br />

Foto: ULD<br />

Ausgeblendet wurde bisher in der öffentlichen Diskussion, welche rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

bei der Umsetzung von Big Data beachtet werden müssen. Es dürfte<br />

unbestritten sein, dass jede Form der Datenanalyse mit unseren rechtsstaatlichen<br />

Regeln und mit unseren freiheitlich-demokratischen Prinzipien in Einklang stehen<br />

muss. Daraus ergibt sich, dass den Big Data Geschäfts- und Staatsgeheimnisse im<br />

Weg stehen können oder auch das Urheber- und das Datenschutzrecht – und zwar<br />

aus gesellschaftlich zwingenden Gründen. Im Datenschutzrecht gelten die Prinzipien<br />

der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit sowie der Zweckbindung. Datenschutz<br />

ist konstituierend für eine freiheitliche selbstbestimmte Ordnung unserer<br />

Informationsgesellschaft.<br />

Dass diese Erkenntnis von Staaten wie China, Russland oder dem Iran ignoriert wird,<br />

muss nicht verwundern, wohl aber, dass die US-Regierung hieraus nicht die nötigen<br />

Konsequenzen zieht. Der damit einhergehende Wettbewerbsvorteil für US-Anbieter<br />

wie Google, Amazon, Salesforce oder Facebook darf nicht dazu führen, dass wir in<br />

Europa unsere Datenschutzvorstellungen aufgeben. Sie sollten dazu führen, dass wir<br />

versuchen, die Erkenntnismöglichkeiten von Big Data mit unseren demokratischen,<br />

freiheitlichen und rechtsstaatlichen Werten in Einklang zu bringen. Dies erfordert<br />

Forschung und Entwicklung, etwa über die Möglichkeiten der Pseudonymisierung<br />

und Anonymisierung von Daten, über die Kontrolle von Verkettung, über technische<br />

Wahrung informationeller Gewaltenteilung. Möglicherweise muss nach einem fachbezogenen<br />

demokratischen Diskurs auch das eine oder andere Gesetz modifiziert<br />

werden. Nicht gelten darf dies für die zugrundeliegenden Prinzipien. Wir Datenschützer<br />

sind zu diesem Diskurs bereit. Voraussetzung hierfür ist, dass Wirtschaft,<br />

Verwaltung und IT-Anbieter sich zu den Grundwerten unserer modernen Informationsgesellschaft<br />

bekennen.<br />

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