Wirtschaftswoche Pendler-Manie (Vorschau)
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Geld&Börse | Steuern und Recht<br />
UNDICHTES DACH<br />
Bauträger<br />
muss zahlen<br />
ERBSCHAFT<br />
Der Letzte Wille reicht aus<br />
Erben kommen schneller an die Konten Verstorbener, wenn es ein Testament gibt.<br />
Wenn ein Angehöriger stirbt, müssen sich die<br />
Erben um jede Menge Formalitäten kümmern.<br />
Dazu gehören auch die Bankkonten des Verstorbenen.<br />
Bevor die Erben Zugriff auf die Konten<br />
haben, verlangen Banken und Sparkassen häufig<br />
einen Erbschein. Diesen Erbschein müssen die<br />
Erben kostenpflichtig beim zuständigen Amtsgericht<br />
beantragen. Die Gebühren richten sich nach<br />
der Höhe des Erbes und können bei einem sechsstelligen<br />
Vermögen mehrere Tausend Euro betragen.<br />
„Im Durchschnitt dauert es drei Monate, bis<br />
ein Erbschein vorliegt“, sagt Felix Odersky, Notar<br />
aus Dachau. Jetzt erklärte der Bundesgerichtshof<br />
allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der<br />
Stadtsparkasse Gevelsberg offenließen, ob sie einen<br />
Erbschein verlangen könne oder nicht, für<br />
unwirksam (XI ZR 401/12). Laut Gesetz, so die<br />
Richter, sei es in den meisten Fällen ausreichend,<br />
ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag<br />
und ein Protokoll der Testamentseröffnung vorzulegen.<br />
Den Sparkassenkunden seien unnütze<br />
Kosten für einen Erbschein sowie eine Verzögerung<br />
der Nachlassregulierung nicht zuzumuten.<br />
„Wenn allerdings das Testament nicht eindeutig<br />
und die Erbansprüche strittig sind, kann die<br />
Bank nach wie vor einen Erbschein verlangen“,<br />
sagt Notar Odersky. Allerdings seien die Banken<br />
verpflichtet, auch ohne Erbschein Geld für die<br />
Beerdigung rauszurücken, wenn die Angehörigen<br />
die Rechnung des Bestatters vorlegen.<br />
Auch Daueraufträge, etwa für die Miete, müssten<br />
weiterlaufen.<br />
Die Eigentümer einer Reihenhaussiedlung<br />
verklagten den<br />
Bauträger wegen undichter<br />
Dächer und unzureichendem<br />
Schallschutz. Der Bauträger<br />
wollte keinen Schadensersatz<br />
leisten, da die Ansprüche inzwischen<br />
verjährt seien. Die Eigentümer<br />
argumentierten dagegen,<br />
dass keine Verjährung<br />
vorliege, da im Kaufvertrag eine<br />
unzulässige Klausel stehe: „Das<br />
Gemeinschaftseigentum ist somit<br />
abgenommen, wenn... der<br />
Verwalter oder Verwaltungsbeirat<br />
das Gemeinschaftseigentum<br />
abnimmt.“ Ob und wann beispielsweise<br />
die Dächer abgenommen<br />
wurden, ist zwischen<br />
Bauträger und Eigentümern<br />
strittig. Der Bundesgerichtshof<br />
sah in der Klausel eine klare Benachteiligung<br />
der Eigentümer<br />
(VII ZR 308/12). So sei der Bauträger<br />
befugt, den ersten Verwalter<br />
der Wohnanlage zu bestimmen.<br />
Dieser Verwalter sei<br />
mit dem Bauträger rechtlich<br />
und wirtschaftlich verbunden.<br />
Wenn die Eigentümer per Vertragsklausel<br />
das Recht zur Abnahme<br />
an den Verwalter abträten,<br />
sei nicht gewährleistet, dass<br />
die Prüfung des Gemeinschaftseigentums<br />
neutral erfolge. Die<br />
Klausel sei unwirksam, und der<br />
Bauträger müsse daher Schadensersatz<br />
zahlen.<br />
RECHT EINFACH | Büroumzug<br />
Wenn Veränderungen im eigenen<br />
Büro anstehen, hört für viele<br />
Arbeitnehmer der Spaß auf.<br />
Manche lassen es sogar auf<br />
einen Prozess ankommen.<br />
§Bedroht. Eine Angestellte in<br />
einer Düsseldorfer Werbeagentur<br />
brachte ihren Hund<br />
mit ins Büro. Kollegen fühlten<br />
sich durch das Tier bedroht.<br />
Manche Werber mieden das besagte<br />
Zimmer aus Angst. Als die<br />
PR-Firma daraufhin das Mitbringen<br />
des Hundes verbot, zog die<br />
Besitzerin vor Gericht – ohne Erfolg.<br />
Wenn sich Mitarbeiter bedroht<br />
fühlten, so das Gericht, seien die<br />
Arbeitsabläufe im Unternehmen gestört.<br />
Dies müsse ein Arbeitgeber<br />
nicht hinnehmen (Arbeitsgericht<br />
Düsseldorf, 8 Ca 7883/12).<br />
Gestört. Die stellvertretende Personalleiterin<br />
eines Krankenhauses<br />
in Rheinland-Pfalz sollte umziehen:<br />
von einem Einzelzimmer in das mit<br />
zwei Personen besetzte Vorzimmer<br />
des Personalchefs. Neben zwei<br />
Druckern, Fotokopierer, Faxgerät<br />
und der Materialausgabe befanden<br />
sich dort auch die Postfächer sowie<br />
der offene Durchgang zur Teeküche<br />
der Abteilung. Die Personalerin<br />
weigerte sich, in dem Durchgangszimmer<br />
zu arbeiten. Mit Recht. Die<br />
Arbeitsrichter werteten die Geräusch-<br />
und Störungsquellen als<br />
„unzumutbare Beeinträchtigung“<br />
ihrer Arbeitsleistung (Landesarbeitsgericht<br />
Rheinland-Pfalz, 2<br />
Sa 339/10).<br />
Geteilt. Ein Hochschullehrer aus<br />
Baden-Württemberg residierte 20<br />
Jahre in einem Einzelbüro. Nachdem<br />
die Uni umgebaut worden<br />
war, sollte sich der Professor ein<br />
Arbeitszimmer mit einem Kollegen<br />
teilen. Der Wissenschaftler<br />
klagte – und verlor. Professoren,<br />
so die Richter, hätten keinen Anspruch<br />
auf Einzelbüros (Verwaltungsgerichtshof<br />
Baden-Württemberg,<br />
4 S 1020/13).<br />
FOTOS: ULLSTEIN BILD/ECOPIX, JUNIORS BILDARCHIV<br />
106 Nr. 42 14.10.2013 WirtschaftsWoche<br />
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