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Wirtschaftswoche Pendler-Manie (Vorschau)

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Geld&Börse | Steuern und Recht<br />

UNDICHTES DACH<br />

Bauträger<br />

muss zahlen<br />

ERBSCHAFT<br />

Der Letzte Wille reicht aus<br />

Erben kommen schneller an die Konten Verstorbener, wenn es ein Testament gibt.<br />

Wenn ein Angehöriger stirbt, müssen sich die<br />

Erben um jede Menge Formalitäten kümmern.<br />

Dazu gehören auch die Bankkonten des Verstorbenen.<br />

Bevor die Erben Zugriff auf die Konten<br />

haben, verlangen Banken und Sparkassen häufig<br />

einen Erbschein. Diesen Erbschein müssen die<br />

Erben kostenpflichtig beim zuständigen Amtsgericht<br />

beantragen. Die Gebühren richten sich nach<br />

der Höhe des Erbes und können bei einem sechsstelligen<br />

Vermögen mehrere Tausend Euro betragen.<br />

„Im Durchschnitt dauert es drei Monate, bis<br />

ein Erbschein vorliegt“, sagt Felix Odersky, Notar<br />

aus Dachau. Jetzt erklärte der Bundesgerichtshof<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der<br />

Stadtsparkasse Gevelsberg offenließen, ob sie einen<br />

Erbschein verlangen könne oder nicht, für<br />

unwirksam (XI ZR 401/12). Laut Gesetz, so die<br />

Richter, sei es in den meisten Fällen ausreichend,<br />

ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag<br />

und ein Protokoll der Testamentseröffnung vorzulegen.<br />

Den Sparkassenkunden seien unnütze<br />

Kosten für einen Erbschein sowie eine Verzögerung<br />

der Nachlassregulierung nicht zuzumuten.<br />

„Wenn allerdings das Testament nicht eindeutig<br />

und die Erbansprüche strittig sind, kann die<br />

Bank nach wie vor einen Erbschein verlangen“,<br />

sagt Notar Odersky. Allerdings seien die Banken<br />

verpflichtet, auch ohne Erbschein Geld für die<br />

Beerdigung rauszurücken, wenn die Angehörigen<br />

die Rechnung des Bestatters vorlegen.<br />

Auch Daueraufträge, etwa für die Miete, müssten<br />

weiterlaufen.<br />

Die Eigentümer einer Reihenhaussiedlung<br />

verklagten den<br />

Bauträger wegen undichter<br />

Dächer und unzureichendem<br />

Schallschutz. Der Bauträger<br />

wollte keinen Schadensersatz<br />

leisten, da die Ansprüche inzwischen<br />

verjährt seien. Die Eigentümer<br />

argumentierten dagegen,<br />

dass keine Verjährung<br />

vorliege, da im Kaufvertrag eine<br />

unzulässige Klausel stehe: „Das<br />

Gemeinschaftseigentum ist somit<br />

abgenommen, wenn... der<br />

Verwalter oder Verwaltungsbeirat<br />

das Gemeinschaftseigentum<br />

abnimmt.“ Ob und wann beispielsweise<br />

die Dächer abgenommen<br />

wurden, ist zwischen<br />

Bauträger und Eigentümern<br />

strittig. Der Bundesgerichtshof<br />

sah in der Klausel eine klare Benachteiligung<br />

der Eigentümer<br />

(VII ZR 308/12). So sei der Bauträger<br />

befugt, den ersten Verwalter<br />

der Wohnanlage zu bestimmen.<br />

Dieser Verwalter sei<br />

mit dem Bauträger rechtlich<br />

und wirtschaftlich verbunden.<br />

Wenn die Eigentümer per Vertragsklausel<br />

das Recht zur Abnahme<br />

an den Verwalter abträten,<br />

sei nicht gewährleistet, dass<br />

die Prüfung des Gemeinschaftseigentums<br />

neutral erfolge. Die<br />

Klausel sei unwirksam, und der<br />

Bauträger müsse daher Schadensersatz<br />

zahlen.<br />

RECHT EINFACH | Büroumzug<br />

Wenn Veränderungen im eigenen<br />

Büro anstehen, hört für viele<br />

Arbeitnehmer der Spaß auf.<br />

Manche lassen es sogar auf<br />

einen Prozess ankommen.<br />

§Bedroht. Eine Angestellte in<br />

einer Düsseldorfer Werbeagentur<br />

brachte ihren Hund<br />

mit ins Büro. Kollegen fühlten<br />

sich durch das Tier bedroht.<br />

Manche Werber mieden das besagte<br />

Zimmer aus Angst. Als die<br />

PR-Firma daraufhin das Mitbringen<br />

des Hundes verbot, zog die<br />

Besitzerin vor Gericht – ohne Erfolg.<br />

Wenn sich Mitarbeiter bedroht<br />

fühlten, so das Gericht, seien die<br />

Arbeitsabläufe im Unternehmen gestört.<br />

Dies müsse ein Arbeitgeber<br />

nicht hinnehmen (Arbeitsgericht<br />

Düsseldorf, 8 Ca 7883/12).<br />

Gestört. Die stellvertretende Personalleiterin<br />

eines Krankenhauses<br />

in Rheinland-Pfalz sollte umziehen:<br />

von einem Einzelzimmer in das mit<br />

zwei Personen besetzte Vorzimmer<br />

des Personalchefs. Neben zwei<br />

Druckern, Fotokopierer, Faxgerät<br />

und der Materialausgabe befanden<br />

sich dort auch die Postfächer sowie<br />

der offene Durchgang zur Teeküche<br />

der Abteilung. Die Personalerin<br />

weigerte sich, in dem Durchgangszimmer<br />

zu arbeiten. Mit Recht. Die<br />

Arbeitsrichter werteten die Geräusch-<br />

und Störungsquellen als<br />

„unzumutbare Beeinträchtigung“<br />

ihrer Arbeitsleistung (Landesarbeitsgericht<br />

Rheinland-Pfalz, 2<br />

Sa 339/10).<br />

Geteilt. Ein Hochschullehrer aus<br />

Baden-Württemberg residierte 20<br />

Jahre in einem Einzelbüro. Nachdem<br />

die Uni umgebaut worden<br />

war, sollte sich der Professor ein<br />

Arbeitszimmer mit einem Kollegen<br />

teilen. Der Wissenschaftler<br />

klagte – und verlor. Professoren,<br />

so die Richter, hätten keinen Anspruch<br />

auf Einzelbüros (Verwaltungsgerichtshof<br />

Baden-Württemberg,<br />

4 S 1020/13).<br />

FOTOS: ULLSTEIN BILD/ECOPIX, JUNIORS BILDARCHIV<br />

106 Nr. 42 14.10.2013 WirtschaftsWoche<br />

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