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RECHT<br />

Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es<br />

ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbeson<strong>de</strong>re,<br />

dass er <strong>de</strong>n bekannten o<strong>de</strong>r auf einem<br />

Radarfoto erkannten Fahrer benennt o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st<br />

<strong>de</strong>n möglichen Täterkreis eingrenzt und die<br />

Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis <strong>de</strong>r<br />

Nutzungsberechtigten för<strong>de</strong>rt. Lehnt <strong>de</strong>r Fahrzeughalter<br />

die Mitwirkung an <strong>de</strong>r Aufklärung <strong>de</strong>s<br />

Verkehrsverstoßes ab, ist es <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> regelmäßig<br />

nicht zuzumuten, wahllos zeitrauben<strong>de</strong>,<br />

kaum Aussicht auf Erfolg bieten<strong>de</strong> Ermittlungen<br />

zu betreiben (VG Aachen, Urteil vom 15.03.2012,<br />

Az. 2 K 2140/10).<br />

Zu<strong>de</strong>m liegt die Dokumentation <strong>de</strong>s Fahrzeugeinsatzes<br />

im kaufmännischen Eigeninteresse,<br />

schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche<br />

Verwendung <strong>de</strong>r Fahrzeuge zu treffen o<strong>de</strong>r in<br />

Scha<strong>de</strong>nsfällen (OVG Lüneburg, Beschluss vom<br />

11.07.2012, Az. 12 LA 169/11). Im Übrigen ist<br />

es bei Firmenfahrzeugen Sache <strong>de</strong>r Betriebsleitung,<br />

die notwendigen Vorkehrungen dafür zu<br />

treffen, dass <strong>de</strong>r verantwortliche Fahrzeugführer<br />

festgestellt wer<strong>de</strong>n kann. Dokumentiert ein<br />

Geschäftsbetrieb, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorgang nähersteht<br />

<strong>als</strong> die Behör<strong>de</strong>, nicht, welche Personen ein<br />

Geschäftsfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum<br />

benutzt haben, so ist es <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> im<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren schon <strong>de</strong>shalb<br />

regelmäßig nicht zuzumuten, aufwendige und<br />

zeitrauben<strong>de</strong> Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen<br />

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2013,<br />

Az. 12 ME 272/12). Ten<strong>de</strong>nziell ist <strong>de</strong>rzeit eher<br />

festzustellen, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Mitwirkungspflichten <strong>de</strong>s Halters in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

eher streng gesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Daher ist es unbedingt erfor<strong>de</strong>rlich, dass sich<br />

Fuhrparkverantwortliche mit <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

<strong>de</strong>s Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahrens<br />

auseinan<strong>de</strong>rsetzen und in ihrem Unternehmen<br />

feste Regeln für <strong>de</strong>n Umgang mit Schreiben<br />

von Verkehrsbehör<strong>de</strong>n aufstellen, möglichst<br />

noch bevor <strong>de</strong>r erste Anhörungsbogen ins Haus<br />

flattert.<br />

Lösungsmöglichkeiten für <strong>de</strong>n Fuhrpark: Handlungsabläufe<br />

strukturieren<br />

Dabei ist die Angelegenheit zumin<strong>de</strong>st für <strong>de</strong>n<br />

zuständigen Fuhrparkmanager eigentlich recht<br />

einfach erledigt: Denn auch nach <strong>de</strong>r Postfachmetho<strong>de</strong><br />

ist <strong>de</strong>r erste Schritt <strong>de</strong>r Zuordnung<br />

<strong>de</strong>s Anhörungsbogens zum einzelnen Fahrer<br />

bereits vollzogen wor<strong>de</strong>n. Damit ist <strong>de</strong>r wichtigste<br />

Schritt eigentlich bereits getan. Denn im<br />

Anhörungsbogen ist üblicherweise das amtliche<br />

Kennzeichen <strong>de</strong>s Fahrzeugs genannt, mit <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Verkehrsverstoß begangen wor<strong>de</strong>n sein soll.<br />

Dem Fuhrparkmanager sollte es schon aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Aktenlage o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r EDV gespeicherten<br />

Informationen ohne weiteres möglich sein,<br />

bereits aufgrund <strong>de</strong>s Kennzeichens eine ganz<br />

ein<strong>de</strong>utige Zuordnung <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Fahrzeugs<br />

zu einem einzelnen Fahrer o<strong>de</strong>r – wie bei<br />

Poolfahrzeugen – zu einem Kreis von berechtigten<br />

Fahrern vornehmen zu können. In einem<br />

gut organisierten Fuhrpark fin<strong>de</strong>t sich außer<strong>de</strong>m<br />

auch bei Poolfahrzeugen eine Aufstellung<br />

Rechtsprechung<br />

Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten<br />

mit Dienstwagen<br />

Aufwendungen für Familienheimfahrten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

mit einem vom Arbeitgeber überlassenen<br />

Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz<br />

3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.<br />

Im Unterschied zur nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.<br />

5 Satz 4 EStG auch bei Familienheimfahrten grundsätzlich<br />

anwendbaren Entfernungspauschale im<br />

Son<strong>de</strong>rfall <strong>de</strong>r Dienstwagenüberlassung setzt <strong>de</strong>r<br />

Werbungskostenabzug für solche Fahrten nach § 9<br />

Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG entsprechend <strong>de</strong>n<br />

allgemeinen Grundsätzen einen tatsächlichen Aufwand<br />

voraus. Wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer diese Fahrten<br />

mit <strong>de</strong>m Dienstwagen durchführt, entsteht<br />

ihm tatsächlich kein eigener Aufwand, <strong>de</strong>shalb ist<br />

in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug je<strong>de</strong>nfalls<br />

nicht geboten. Trägt <strong>de</strong>r Arbeitgeber durch<br />

Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers für <strong>de</strong>ssen Familienheimfahrten,<br />

ist ein Werbungskostenabzug<br />

nicht geboten.<br />

BFH, Urteil vom 28.02.2013, Az. VI R 33/11<br />

Reparaturaufwendungen wegen F<strong>als</strong>chbetankung<br />

sind Werbungskosten<br />

Durch eine F<strong>als</strong>chbetankung auf <strong>de</strong>m Weg vom<br />

Wohnort zur Arbeitsstelle und <strong>de</strong>n dadurch herbeigeführten<br />

Motorscha<strong>de</strong>n verursachte Reparaturaufwendungen<br />

sind <strong>als</strong> Werbungskosten gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermin<strong>de</strong>rnd bei <strong>de</strong>n<br />

Einkünften <strong>de</strong>s Klägers aus nichtselbständiger<br />

(Fortsetzung auf S. 64)<br />

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