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RECHT<br />
Rechtsprechung<br />
BGH: Personenüberwachung mittels an Kfz<br />
angebrachter GPS-Empfänger ist strafbar<br />
Das Landgericht Mannheim hat <strong>de</strong>n Betreiber einer<br />
Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen<br />
vorsätzlichen unbefugten Erhebens<br />
von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen<br />
zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe<br />
verurteilt, <strong>de</strong>ren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung<br />
ausgesetzt hat.<br />
Die Angeklagten hatten ver<strong>de</strong>ckt für verschie<strong>de</strong>ne<br />
Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge<br />
ausgeführt, die zu Erkenntnissen über<br />
das Berufs- und/o<strong>de</strong>r das Privatleben von Personen<br />
(Zielpersonen) führen sollten. Die Motive <strong>de</strong>r<br />
Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich:<br />
Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private<br />
Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang<br />
mit Eheauseinan<strong>de</strong>rsetzungen, auch überschnitten.<br />
Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die<br />
Angeklagten in großem Umfang <strong>de</strong>r GPS-Technik<br />
(Global Positioning System), in<strong>de</strong>m sie einen GPS-<br />
Empfänger unbemerkt an <strong>de</strong>n Fahrzeugen <strong>de</strong>r Zielpersonen<br />
anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen,<br />
wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug<br />
aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile<br />
<strong>de</strong>r Zielpersonen.<br />
Auf <strong>de</strong>r Grundlage dieser Feststellungen hat das<br />
Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe<br />
strafbarer Verstöße gegen das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />
(§§ 44 iVm. 43 Abs.2 Nr.1 BDSG) verurteilt.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s Landgerichts waren die Angeklagten<br />
nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 o<strong>de</strong>r<br />
29 Abs.1 Nr.1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen.<br />
Differenzierungen zwischen <strong>de</strong>n einzelnen<br />
Fällen hat es nicht vorgenommen.<br />
Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten<br />
u.a. gegen die rechtliche Bewertung <strong>de</strong>s Landgerichts<br />
gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten<br />
sei unbefugt gewesen. Die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
einzelfallbezogene Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n<br />
Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.<br />
Der 1. Strafsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs hat<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass die heimliche Überwachung<br />
<strong>de</strong>r „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers<br />
grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung<br />
<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines<br />
starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung<br />
die Abwägung ausnahmsweise (etwa in<br />
notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das<br />
Merkmal <strong>de</strong>s unbefugten Han<strong>de</strong>lns bei diesen Einsätzen<br />
von GPS-Empfängern zu verneinen ist.<br />
Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen,<br />
konnte nicht abschließend überprüft wer<strong>de</strong>n, da<br />
das Landgericht, das von einem an<strong>de</strong>ren rechtlichen<br />
Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichen<strong>de</strong>n<br />
Feststellungen getroffen hatte. Dies<br />
führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung<br />
wegen eines Teils <strong>de</strong>r angeklagten Fälle an eine an<strong>de</strong>re<br />
Strafkammer <strong>de</strong>s Landgerichts. Soweit hingegen<br />
nach <strong>de</strong>n Urteilsfeststellungen die Annahme<br />
eines solchen berechtigten Interesses von vorneherein<br />
ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und<br />
Einzelstrafaussprüche Bestand.<br />
BGH-Urteil vom 04.06.2013, Az. – 1 StR 32/13<br />
(Pressemitteilung <strong>de</strong>s Gerichts Nr. 96/2013)<br />
Unfallgeschädigter muss bei Einwand von<br />
Vorschä<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>ren Reparatur vortragen<br />
Es obliegt <strong>de</strong>m Geschädigten, die Verursachung<br />
<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch das gegnerische Fahrzeug<br />
darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte<br />
kann selbst kompatible Schä<strong>de</strong>n nicht ersetzt verlangen,<br />
wenn je<strong>de</strong>nfalls nicht mit überwiegen<strong>de</strong>r<br />
Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie<br />
bereits im Rahmen eines Vorscha<strong>de</strong>ns entstan<strong>de</strong>n<br />
sind. Bei unstreitigen Vorschä<strong>de</strong>n und bestrittener<br />
unfallbedingter Kausalität <strong>de</strong>s geltend<br />
gemachten Scha<strong>de</strong>ns muss <strong>de</strong>r Geschädigte im<br />
Einzelnen ausschließen, dass Schä<strong>de</strong>n gleicher<br />
Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhan<strong>de</strong>n<br />
waren, wofür er bei unstreitigen Vorschä<strong>de</strong>n<br />
im Einzelnen zu <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Vorschä<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren<br />
behaupteter Reparatur vortragen muss.<br />
Dies gilt nicht nur dann, wenn unstreitig o<strong>de</strong>r<br />
bewiesen ist, dass die Vorschä<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m Fahrzeugbereich<br />
vorlagen, <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nsersatzbegehrens<br />
ist. Es genügt, wenn von<br />
<strong>de</strong>m Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte<br />
für <strong>de</strong>rartige Vorschä<strong>de</strong>n geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Dann muss <strong>de</strong>r Anspruchsteller dies konkret<br />
bestreiten und gegebenenfalls <strong>de</strong>n Beweis <strong>de</strong>s Gegenteils<br />
führen. Ein für eine Unfallverursachung<br />
streiten<strong>de</strong>r Anscheinsbeweis kann in diesem Falle<br />
nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine<br />
Beweislastregel zum Zuge kommt, dass <strong>de</strong>r Anspruchsteller<br />
<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n <strong>als</strong> Anspruchsvoraussetzung<br />
zu beweisen hat.<br />
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />
Landgerichts nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>s Vorscha<strong>de</strong>ns fehlt eine konkrete Darlegung,<br />
dass dieser Scha<strong>de</strong>n sach- und fachgerecht repariert<br />
wur<strong>de</strong>. Der Verweis auf das Gutachten<br />
<strong>de</strong>s TÜV Rheinland genügte hierfür nicht, da sich<br />
hieraus nicht ergibt, dass die ordnungsgemäße<br />
Reparatur von Vorschä<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m begutachteten<br />
Bereich überhaupt zu erkennen gewesen wären.<br />
Dass <strong>de</strong>r Sachverständige „augenscheinlich we<strong>de</strong>r<br />
reparierte, noch unreparierte Vorschä<strong>de</strong>n“<br />
feststellen konnte, ist hierfür ohne Aussagekraft.<br />
Die Beklagten haben behauptet, das Fahrzeug<br />
habe bei einem Unfall einen Vorscha<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r<br />
streitgegenständlichen rechten Fahrzeugseite erlitten.<br />
Hierzu hätte <strong>de</strong>r Unfallgeschädigte konkret<br />
vortragen müssen. Dass <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n vor seiner<br />
Besitzzeit lag, enthob <strong>de</strong>n Kläger nicht von seiner<br />
Darlegungs - und Beweislast. Wenn es Vorschä<strong>de</strong>n<br />
gab, so war es seine Sache, <strong>de</strong>ren Art und Umfang<br />
und eine etwaige Reparatur im Einzelnen darzulegen.<br />
Je<strong>de</strong>nfalls in Anbetracht <strong>de</strong>r unstreitig verschwiegenen<br />
Vorschä<strong>de</strong>n war vom Unfallgeschädigten<br />
eine lückenlose „Scha<strong>de</strong>nsbiographie“ <strong>de</strong>s<br />
Unfallfahrzeugs zu for<strong>de</strong>rn.<br />
OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013, Az. 11 U<br />
214/12<br />
Kostentragungspflicht bei Beseitigung einer<br />
Ölverschmutzung nach einem Verkehrsunfall<br />
Zu <strong>de</strong>n Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach<br />
einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten<br />
für die Beseitigung von im Rahmen <strong>de</strong>s Unfalls<br />
ausgetretenen Betriebsmitteln eines unfallbeteiligten<br />
Pkw. Dabei sind diese Kosten auch dann<br />
vom Kfz-Halter zu ersetzen, wenn sie durch eine<br />
von <strong>de</strong>r Feuerwehr veranlasste Beauftragung eines<br />
Dritten entstan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die Verunreinigungen<br />
unter Aufsicht <strong>de</strong>r Feuerwehr beseitigte, soweit<br />
die anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> kommunale Gebührensatzung<br />
<strong>de</strong>n Ersatz von Kosten Dritter vorsieht.<br />
Je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>r Feuerwehr in einer kleinen Gemein<strong>de</strong><br />
kann nicht abverlangt wer<strong>de</strong>n, dass sie selbst<br />
Reinigungsmaschinen für die Nassreinigung einer<br />
Straße nach Betriebsmittelverschmutzung<br />
vorhält, wenn diese nur wenige Male im Jahr<br />
benötigt wer<strong>de</strong>n. Bei einer Ölverschmutzung einer<br />
Fahrbahn infolge eines Autounfalls ist die<br />
Nassreinigung grundsätzlich eine geeignete und<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Form <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr. Eine Verhältnismäßigkeit<br />
<strong>de</strong>r Nassreinigung ist dabei jeweils<br />
im Einzelfall unter Beurteilung <strong>de</strong>r Art und<br />
Menge <strong>de</strong>r Gefahrenstoffe, <strong>de</strong>r Beschaffenheit<br />
<strong>de</strong>r Straßenoberfläche, <strong>de</strong>r Witterungsverhältnisse<br />
und <strong>de</strong>r Verkehrsbe<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s betroffenen<br />
Abschnitts vorzunehmen.<br />
VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 9 K 6650/10<br />
Zur Halterhaftung <strong>de</strong>s Betriebsinhabers<br />
wegen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot<br />
Auch <strong>de</strong>r Fahrzeughalter kann Täter einer Ordnungswidrigkeit<br />
nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 25, 30<br />
Abs. 3 Satz 1 StVO sein. Dies be<strong>de</strong>utet aber nicht,<br />
dass <strong>de</strong>r Fahrzeughalter stets persönlich für einen<br />
Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot verantwortlich<br />
ist. Vielmehr gelten auch insoweit die<br />
von <strong>de</strong>r Rechtsprechung in Bezug auf <strong>de</strong>n Halter<br />
entwickelten Grundsätze.<br />
Danach kann <strong>de</strong>r Inhaber eines Betriebes seine<br />
Halterpflichten einer an<strong>de</strong>ren Person nicht nur<br />
<strong>de</strong>rgestalt übertragen, dass diese sie in eigener<br />
Verantwortung zu erfüllen hat; er kann sich auch<br />
bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner Pflichten an<strong>de</strong>rer <strong>als</strong><br />
Hilfspersonen bedienen. Entsprechend <strong>de</strong>r Größe<br />
seines Betriebes hat er die organisatorischen<br />
Maßnahmen zu treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit<br />
gegen einen vorschriftswidrigen Einsatz<br />
seiner Fahrzeuge gewährleisten. Damit bleibt<br />
er zwar Normadressat; seine Verantwortlichkeit<br />
wird aber inhaltlich dahin abgeän<strong>de</strong>rt, dass er<br />
nur für die Auswahl geeigneter Hilfspersonen und<br />
für <strong>de</strong>ren Überwachung einzustehen hat. Art und<br />
Umfang <strong>de</strong>r Überwachungspflicht hängen von<br />
<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles ab, insbeson<strong>de</strong>re<br />
von <strong>de</strong>r Größe und <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>s Betriebes<br />
sowie <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit und <strong>de</strong>r Fachkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
beauftragten Aufsichts- und Hilfspersonen sowie<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeugführer.<br />
Ob <strong>de</strong>m Betroffenen, gemessen an diesen Grundsätzen,<br />
ein fahrlässiges Zulassen <strong>de</strong>s Verstoßes<br />
gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt<br />
wer<strong>de</strong>n kann, lässt sich <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s<br />
Amtsgerichts nicht entnehmen. Die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
angefochtenen Urteils beschränken sich insoweit<br />
nur auf pauschale Ausführungen ohne konkreten<br />
Tatsachenbezug; insbeson<strong>de</strong>re fehlen Feststellungen<br />
zur Organisation und zu <strong>de</strong>n Entscheidungsprozessen<br />
in <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>m Betroffenen geleiteten<br />
Betrieb.<br />
Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil<br />
nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit<br />
<strong>de</strong>n Feststellungen aufzuheben und die Sache<br />
nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und<br />
Entscheidung, auch über die Kosten <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong>,<br />
an das Amtsgericht zurückzuverweisen.<br />
OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013, Az. III-3<br />
RBs 336/12, 3 RBs 336/12<br />
68 <strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2013