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RECHT<br />

Rechtsprechung<br />

BGH: Personenüberwachung mittels an Kfz<br />

angebrachter GPS-Empfänger ist strafbar<br />

Das Landgericht Mannheim hat <strong>de</strong>n Betreiber einer<br />

Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen<br />

vorsätzlichen unbefugten Erhebens<br />

von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen<br />

zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe<br />

verurteilt, <strong>de</strong>ren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung<br />

ausgesetzt hat.<br />

Die Angeklagten hatten ver<strong>de</strong>ckt für verschie<strong>de</strong>ne<br />

Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge<br />

ausgeführt, die zu Erkenntnissen über<br />

das Berufs- und/o<strong>de</strong>r das Privatleben von Personen<br />

(Zielpersonen) führen sollten. Die Motive <strong>de</strong>r<br />

Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich:<br />

Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private<br />

Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang<br />

mit Eheauseinan<strong>de</strong>rsetzungen, auch überschnitten.<br />

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die<br />

Angeklagten in großem Umfang <strong>de</strong>r GPS-Technik<br />

(Global Positioning System), in<strong>de</strong>m sie einen GPS-<br />

Empfänger unbemerkt an <strong>de</strong>n Fahrzeugen <strong>de</strong>r Zielpersonen<br />

anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen,<br />

wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug<br />

aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile<br />

<strong>de</strong>r Zielpersonen.<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage dieser Feststellungen hat das<br />

Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe<br />

strafbarer Verstöße gegen das Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz<br />

(§§ 44 iVm. 43 Abs.2 Nr.1 BDSG) verurteilt.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Landgerichts waren die Angeklagten<br />

nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 o<strong>de</strong>r<br />

29 Abs.1 Nr.1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen.<br />

Differenzierungen zwischen <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Fällen hat es nicht vorgenommen.<br />

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten<br />

u.a. gegen die rechtliche Bewertung <strong>de</strong>s Landgerichts<br />

gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten<br />

sei unbefugt gewesen. Die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

einzelfallbezogene Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n<br />

Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.<br />

Der 1. Strafsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs hat<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass die heimliche Überwachung<br />

<strong>de</strong>r „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers<br />

grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung<br />

<strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines<br />

starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung<br />

die Abwägung ausnahmsweise (etwa in<br />

notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das<br />

Merkmal <strong>de</strong>s unbefugten Han<strong>de</strong>lns bei diesen Einsätzen<br />

von GPS-Empfängern zu verneinen ist.<br />

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen,<br />

konnte nicht abschließend überprüft wer<strong>de</strong>n, da<br />

das Landgericht, das von einem an<strong>de</strong>ren rechtlichen<br />

Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichen<strong>de</strong>n<br />

Feststellungen getroffen hatte. Dies<br />

führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung<br />

wegen eines Teils <strong>de</strong>r angeklagten Fälle an eine an<strong>de</strong>re<br />

Strafkammer <strong>de</strong>s Landgerichts. Soweit hingegen<br />

nach <strong>de</strong>n Urteilsfeststellungen die Annahme<br />

eines solchen berechtigten Interesses von vorneherein<br />

ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und<br />

Einzelstrafaussprüche Bestand.<br />

BGH-Urteil vom 04.06.2013, Az. – 1 StR 32/13<br />

(Pressemitteilung <strong>de</strong>s Gerichts Nr. 96/2013)<br />

Unfallgeschädigter muss bei Einwand von<br />

Vorschä<strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>ren Reparatur vortragen<br />

Es obliegt <strong>de</strong>m Geschädigten, die Verursachung<br />

<strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns durch das gegnerische Fahrzeug<br />

darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte<br />

kann selbst kompatible Schä<strong>de</strong>n nicht ersetzt verlangen,<br />

wenn je<strong>de</strong>nfalls nicht mit überwiegen<strong>de</strong>r<br />

Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie<br />

bereits im Rahmen eines Vorscha<strong>de</strong>ns entstan<strong>de</strong>n<br />

sind. Bei unstreitigen Vorschä<strong>de</strong>n und bestrittener<br />

unfallbedingter Kausalität <strong>de</strong>s geltend<br />

gemachten Scha<strong>de</strong>ns muss <strong>de</strong>r Geschädigte im<br />

Einzelnen ausschließen, dass Schä<strong>de</strong>n gleicher<br />

Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhan<strong>de</strong>n<br />

waren, wofür er bei unstreitigen Vorschä<strong>de</strong>n<br />

im Einzelnen zu <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Vorschä<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren<br />

behaupteter Reparatur vortragen muss.<br />

Dies gilt nicht nur dann, wenn unstreitig o<strong>de</strong>r<br />

bewiesen ist, dass die Vorschä<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m Fahrzeugbereich<br />

vorlagen, <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nsersatzbegehrens<br />

ist. Es genügt, wenn von<br />

<strong>de</strong>m Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte<br />

für <strong>de</strong>rartige Vorschä<strong>de</strong>n geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Dann muss <strong>de</strong>r Anspruchsteller dies konkret<br />

bestreiten und gegebenenfalls <strong>de</strong>n Beweis <strong>de</strong>s Gegenteils<br />

führen. Ein für eine Unfallverursachung<br />

streiten<strong>de</strong>r Anscheinsbeweis kann in diesem Falle<br />

nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine<br />

Beweislastregel zum Zuge kommt, dass <strong>de</strong>r Anspruchsteller<br />

<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n <strong>als</strong> Anspruchsvoraussetzung<br />

zu beweisen hat.<br />

Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

Landgerichts nicht zu beanstan<strong>de</strong>n. Hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s Vorscha<strong>de</strong>ns fehlt eine konkrete Darlegung,<br />

dass dieser Scha<strong>de</strong>n sach- und fachgerecht repariert<br />

wur<strong>de</strong>. Der Verweis auf das Gutachten<br />

<strong>de</strong>s TÜV Rheinland genügte hierfür nicht, da sich<br />

hieraus nicht ergibt, dass die ordnungsgemäße<br />

Reparatur von Vorschä<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m begutachteten<br />

Bereich überhaupt zu erkennen gewesen wären.<br />

Dass <strong>de</strong>r Sachverständige „augenscheinlich we<strong>de</strong>r<br />

reparierte, noch unreparierte Vorschä<strong>de</strong>n“<br />

feststellen konnte, ist hierfür ohne Aussagekraft.<br />

Die Beklagten haben behauptet, das Fahrzeug<br />

habe bei einem Unfall einen Vorscha<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r<br />

streitgegenständlichen rechten Fahrzeugseite erlitten.<br />

Hierzu hätte <strong>de</strong>r Unfallgeschädigte konkret<br />

vortragen müssen. Dass <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n vor seiner<br />

Besitzzeit lag, enthob <strong>de</strong>n Kläger nicht von seiner<br />

Darlegungs - und Beweislast. Wenn es Vorschä<strong>de</strong>n<br />

gab, so war es seine Sache, <strong>de</strong>ren Art und Umfang<br />

und eine etwaige Reparatur im Einzelnen darzulegen.<br />

Je<strong>de</strong>nfalls in Anbetracht <strong>de</strong>r unstreitig verschwiegenen<br />

Vorschä<strong>de</strong>n war vom Unfallgeschädigten<br />

eine lückenlose „Scha<strong>de</strong>nsbiographie“ <strong>de</strong>s<br />

Unfallfahrzeugs zu for<strong>de</strong>rn.<br />

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013, Az. 11 U<br />

214/12<br />

Kostentragungspflicht bei Beseitigung einer<br />

Ölverschmutzung nach einem Verkehrsunfall<br />

Zu <strong>de</strong>n Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach<br />

einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten<br />

für die Beseitigung von im Rahmen <strong>de</strong>s Unfalls<br />

ausgetretenen Betriebsmitteln eines unfallbeteiligten<br />

Pkw. Dabei sind diese Kosten auch dann<br />

vom Kfz-Halter zu ersetzen, wenn sie durch eine<br />

von <strong>de</strong>r Feuerwehr veranlasste Beauftragung eines<br />

Dritten entstan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die Verunreinigungen<br />

unter Aufsicht <strong>de</strong>r Feuerwehr beseitigte, soweit<br />

die anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> kommunale Gebührensatzung<br />

<strong>de</strong>n Ersatz von Kosten Dritter vorsieht.<br />

Je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>r Feuerwehr in einer kleinen Gemein<strong>de</strong><br />

kann nicht abverlangt wer<strong>de</strong>n, dass sie selbst<br />

Reinigungsmaschinen für die Nassreinigung einer<br />

Straße nach Betriebsmittelverschmutzung<br />

vorhält, wenn diese nur wenige Male im Jahr<br />

benötigt wer<strong>de</strong>n. Bei einer Ölverschmutzung einer<br />

Fahrbahn infolge eines Autounfalls ist die<br />

Nassreinigung grundsätzlich eine geeignete und<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Form <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr. Eine Verhältnismäßigkeit<br />

<strong>de</strong>r Nassreinigung ist dabei jeweils<br />

im Einzelfall unter Beurteilung <strong>de</strong>r Art und<br />

Menge <strong>de</strong>r Gefahrenstoffe, <strong>de</strong>r Beschaffenheit<br />

<strong>de</strong>r Straßenoberfläche, <strong>de</strong>r Witterungsverhältnisse<br />

und <strong>de</strong>r Verkehrsbe<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s betroffenen<br />

Abschnitts vorzunehmen.<br />

VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 9 K 6650/10<br />

Zur Halterhaftung <strong>de</strong>s Betriebsinhabers<br />

wegen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot<br />

Auch <strong>de</strong>r Fahrzeughalter kann Täter einer Ordnungswidrigkeit<br />

nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 25, 30<br />

Abs. 3 Satz 1 StVO sein. Dies be<strong>de</strong>utet aber nicht,<br />

dass <strong>de</strong>r Fahrzeughalter stets persönlich für einen<br />

Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot verantwortlich<br />

ist. Vielmehr gelten auch insoweit die<br />

von <strong>de</strong>r Rechtsprechung in Bezug auf <strong>de</strong>n Halter<br />

entwickelten Grundsätze.<br />

Danach kann <strong>de</strong>r Inhaber eines Betriebes seine<br />

Halterpflichten einer an<strong>de</strong>ren Person nicht nur<br />

<strong>de</strong>rgestalt übertragen, dass diese sie in eigener<br />

Verantwortung zu erfüllen hat; er kann sich auch<br />

bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner Pflichten an<strong>de</strong>rer <strong>als</strong><br />

Hilfspersonen bedienen. Entsprechend <strong>de</strong>r Größe<br />

seines Betriebes hat er die organisatorischen<br />

Maßnahmen zu treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit<br />

gegen einen vorschriftswidrigen Einsatz<br />

seiner Fahrzeuge gewährleisten. Damit bleibt<br />

er zwar Normadressat; seine Verantwortlichkeit<br />

wird aber inhaltlich dahin abgeän<strong>de</strong>rt, dass er<br />

nur für die Auswahl geeigneter Hilfspersonen und<br />

für <strong>de</strong>ren Überwachung einzustehen hat. Art und<br />

Umfang <strong>de</strong>r Überwachungspflicht hängen von<br />

<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles ab, insbeson<strong>de</strong>re<br />

von <strong>de</strong>r Größe und <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>s Betriebes<br />

sowie <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit und <strong>de</strong>r Fachkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

beauftragten Aufsichts- und Hilfspersonen sowie<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeugführer.<br />

Ob <strong>de</strong>m Betroffenen, gemessen an diesen Grundsätzen,<br />

ein fahrlässiges Zulassen <strong>de</strong>s Verstoßes<br />

gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, lässt sich <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s<br />

Amtsgerichts nicht entnehmen. Die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

angefochtenen Urteils beschränken sich insoweit<br />

nur auf pauschale Ausführungen ohne konkreten<br />

Tatsachenbezug; insbeson<strong>de</strong>re fehlen Feststellungen<br />

zur Organisation und zu <strong>de</strong>n Entscheidungsprozessen<br />

in <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>m Betroffenen geleiteten<br />

Betrieb.<br />

Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil<br />

nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit<br />

<strong>de</strong>n Feststellungen aufzuheben und die Sache<br />

nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und<br />

Entscheidung, auch über die Kosten <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong>,<br />

an das Amtsgericht zurückzuverweisen.<br />

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013, Az. III-3<br />

RBs 336/12, 3 RBs 336/12<br />

68 <strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2013

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