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Teil 1 - Global Reporting Initiative

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TEIL 3<br />

13<br />

• Branchenspezifische Aspekte (und zugehörige DMA und Indikatoren) sollten bei beiden Optionen bei der Auswahl der wesentlichen<br />

Aspekte, über die zu berichten ist, berücksichtigt werden. Für jeden als wesentlich ermittelten Aspekt aus den GRI-Branchenangaben<br />

hat die Organisation die allgemeinen DMA und weitere verfügbare Standardangaben im Zusammenhang mit dem branchenspezifischen<br />

wesentlichen Aspekt darzulegen.<br />

(*) GRÜNDE FÜR AUSLASSUNGEN<br />

Bei Standardangaben mit (*) kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass Informationen aus bestimmten Gründen ausgelassen werden.<br />

In Ausnahmefällen, wenn es nicht möglich ist, bestimmte erforderliche Informationen offenzulegen, sollte im Bericht deutlich<br />

a) angegeben werden, welche Informationen ausgelassen wurden;<br />

b) dargelegt werden, warum die Informationen ausgelassen wurden.<br />

Darüber hinaus sollte die zutreffende Erklärung für die Auslassung aus der folgenden Liste angegeben werden:<br />

––<br />

Eine Standardangabe, ein <strong>Teil</strong> einer Standardangabe oder ein Indikator ist nicht anwendbar; der Grund für die Nichtanwendbarkeit<br />

sollte dargelegt werden.<br />

––<br />

Die Informationen unterliegen speziellen Vertraulichkeitsauflagen; diese Auflagen müssen von der Organisation dargelegt werden.<br />

––<br />

Es bestehen spezifische gesetzliche Verbote; es sollte ein Verweis auf die spezifischen gesetzlichen Verbote bereitgestellt werden.<br />

––<br />

Die Informationen sind gegenwärtig nicht verfügbar. Im Falle der Nichtverfügbarkeit von Daten sollte die Organisation die Schritte<br />

nennen, die sie unternimmt, um diese Daten zu ermitteln, und den dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen angeben.<br />

Die Organisation sollte jedoch beachten, dass sie bei Auslassung einer großen Anzahl von Standardangaben unter Umständen nicht<br />

mehr angeben kann, ihren Nachhaltigkeitsbericht „In Übereinstimmung“ mit der „Kern“- oder der „Umfassenden“ Option der Leitlinien<br />

erstellt zu haben.<br />

3.2 DARLEGUNG ERFORDERLICHER STANDARDANGABEN<br />

MIT QUELLENVERWEISEN<br />

Informationen in Zusammenhang mit den Standardangaben, die für die „In Übereinstimmung“-Optionen erforderlich sind, können<br />

bereits in anderen Berichten der Organisation, zum Beispiel in ihrem Geschäftsbericht 2015 oder in anderen vorgeschriebenen oder<br />

freiwilligen Berichten, enthalten sein. Unter diesen Umständen kann die Organisation sich gegen die wiederholte Darlegung dieser<br />

Angaben in ihrem Nachhaltigkeitsbericht entscheiden und stattdessen mitteilen, wo die relevanten Informationen zu finden sind.<br />

Diese Art der Darlegung ist akzeptabel, sofern der Verweis spezifisch ist (ein allgemeiner Verweis auf den Jahresbericht an die Anteilseigner<br />

ist beispielsweise nur dann zulässig, wenn der Name des Abschnitts, der Tabelle usw. genannt wird) und die Informationen öffentlich<br />

und leicht zugänglich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der Nachhaltigkeitsbericht in elektronischer Form oder internetbasiert erstellt<br />

wird und Links zu anderen elektronischen oder internetbasierten Berichten enthalten sind.<br />

BERICHTSMEDIUM<br />

Der Bericht kann in elektronischer Form, internetbasiert oder in Papierform erstellt werden. Organisationen können sich entscheiden, für<br />

den Bericht ein Medium oder eine Kombination aus den zur Verfügung stehenden Medien zu verwenden. Eine Organisation kann z. B.<br />

einen detaillierten Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen und eine Zusammenfassung in Papierform zur Verfügung stellen, die<br />

Informationen zur Strategie und Analyse und zur Leistung enthält. Für welche Art der Veröffentlichung sich die Organisation entscheidet,<br />

hängt in der Regel von dem Berichtszeitraum, ihren Plänen hinsichtlich der Aktualisierung der Berichtsinhalte, der Anzahl der potentiellen<br />

Nutzer des Berichts und anderen praktischen Gesichtspunkten, wie z. B. der Strategie zur Verbreitung des Berichts, ab.<br />

Mindestens ein Medium (Internet oder Papier) sollte den Nutzern Zugang zu den vollständigen Informationen für den Berichtszeitraum<br />

gewähren.<br />

3.3 ANMERKUNG ZU BERICHTEN, DIE „IN ÜBEREINSTIMMUNG“<br />

MIT DEN LEITLINIEN ERSTELLT WERDEN<br />

Jeder Bericht, der eine Erklärung darüber enthält, dass er „In Übereinstimmung“ mit den Leitlinien erstellt wurde, sollte gemäß den Kriterien<br />

in diesem Abschnitt erstellt werden und den GRI-Index (G4-32, S. 31–35) enthalten.<br />

Im GRI-Index sollte ein Verweis auf den Bericht zur externen Prüfung enthalten sein, wenn der Bericht extern geprüft wurde. Die GRI<br />

empfiehlt die Einbeziehung externer Prüfungen, sie sind jedoch keine Voraussetzung für die Berichterstellung „In Übereinstimmung“ mit<br />

den Leitlinien.

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