Teil 1 - Global Reporting Initiative
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TEIL 3<br />
13<br />
• Branchenspezifische Aspekte (und zugehörige DMA und Indikatoren) sollten bei beiden Optionen bei der Auswahl der wesentlichen<br />
Aspekte, über die zu berichten ist, berücksichtigt werden. Für jeden als wesentlich ermittelten Aspekt aus den GRI-Branchenangaben<br />
hat die Organisation die allgemeinen DMA und weitere verfügbare Standardangaben im Zusammenhang mit dem branchenspezifischen<br />
wesentlichen Aspekt darzulegen.<br />
(*) GRÜNDE FÜR AUSLASSUNGEN<br />
Bei Standardangaben mit (*) kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass Informationen aus bestimmten Gründen ausgelassen werden.<br />
In Ausnahmefällen, wenn es nicht möglich ist, bestimmte erforderliche Informationen offenzulegen, sollte im Bericht deutlich<br />
a) angegeben werden, welche Informationen ausgelassen wurden;<br />
b) dargelegt werden, warum die Informationen ausgelassen wurden.<br />
Darüber hinaus sollte die zutreffende Erklärung für die Auslassung aus der folgenden Liste angegeben werden:<br />
––<br />
Eine Standardangabe, ein <strong>Teil</strong> einer Standardangabe oder ein Indikator ist nicht anwendbar; der Grund für die Nichtanwendbarkeit<br />
sollte dargelegt werden.<br />
––<br />
Die Informationen unterliegen speziellen Vertraulichkeitsauflagen; diese Auflagen müssen von der Organisation dargelegt werden.<br />
––<br />
Es bestehen spezifische gesetzliche Verbote; es sollte ein Verweis auf die spezifischen gesetzlichen Verbote bereitgestellt werden.<br />
––<br />
Die Informationen sind gegenwärtig nicht verfügbar. Im Falle der Nichtverfügbarkeit von Daten sollte die Organisation die Schritte<br />
nennen, die sie unternimmt, um diese Daten zu ermitteln, und den dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen angeben.<br />
Die Organisation sollte jedoch beachten, dass sie bei Auslassung einer großen Anzahl von Standardangaben unter Umständen nicht<br />
mehr angeben kann, ihren Nachhaltigkeitsbericht „In Übereinstimmung“ mit der „Kern“- oder der „Umfassenden“ Option der Leitlinien<br />
erstellt zu haben.<br />
3.2 DARLEGUNG ERFORDERLICHER STANDARDANGABEN<br />
MIT QUELLENVERWEISEN<br />
Informationen in Zusammenhang mit den Standardangaben, die für die „In Übereinstimmung“-Optionen erforderlich sind, können<br />
bereits in anderen Berichten der Organisation, zum Beispiel in ihrem Geschäftsbericht 2015 oder in anderen vorgeschriebenen oder<br />
freiwilligen Berichten, enthalten sein. Unter diesen Umständen kann die Organisation sich gegen die wiederholte Darlegung dieser<br />
Angaben in ihrem Nachhaltigkeitsbericht entscheiden und stattdessen mitteilen, wo die relevanten Informationen zu finden sind.<br />
Diese Art der Darlegung ist akzeptabel, sofern der Verweis spezifisch ist (ein allgemeiner Verweis auf den Jahresbericht an die Anteilseigner<br />
ist beispielsweise nur dann zulässig, wenn der Name des Abschnitts, der Tabelle usw. genannt wird) und die Informationen öffentlich<br />
und leicht zugänglich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der Nachhaltigkeitsbericht in elektronischer Form oder internetbasiert erstellt<br />
wird und Links zu anderen elektronischen oder internetbasierten Berichten enthalten sind.<br />
BERICHTSMEDIUM<br />
Der Bericht kann in elektronischer Form, internetbasiert oder in Papierform erstellt werden. Organisationen können sich entscheiden, für<br />
den Bericht ein Medium oder eine Kombination aus den zur Verfügung stehenden Medien zu verwenden. Eine Organisation kann z. B.<br />
einen detaillierten Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen und eine Zusammenfassung in Papierform zur Verfügung stellen, die<br />
Informationen zur Strategie und Analyse und zur Leistung enthält. Für welche Art der Veröffentlichung sich die Organisation entscheidet,<br />
hängt in der Regel von dem Berichtszeitraum, ihren Plänen hinsichtlich der Aktualisierung der Berichtsinhalte, der Anzahl der potentiellen<br />
Nutzer des Berichts und anderen praktischen Gesichtspunkten, wie z. B. der Strategie zur Verbreitung des Berichts, ab.<br />
Mindestens ein Medium (Internet oder Papier) sollte den Nutzern Zugang zu den vollständigen Informationen für den Berichtszeitraum<br />
gewähren.<br />
3.3 ANMERKUNG ZU BERICHTEN, DIE „IN ÜBEREINSTIMMUNG“<br />
MIT DEN LEITLINIEN ERSTELLT WERDEN<br />
Jeder Bericht, der eine Erklärung darüber enthält, dass er „In Übereinstimmung“ mit den Leitlinien erstellt wurde, sollte gemäß den Kriterien<br />
in diesem Abschnitt erstellt werden und den GRI-Index (G4-32, S. 31–35) enthalten.<br />
Im GRI-Index sollte ein Verweis auf den Bericht zur externen Prüfung enthalten sein, wenn der Bericht extern geprüft wurde. Die GRI<br />
empfiehlt die Einbeziehung externer Prüfungen, sie sind jedoch keine Voraussetzung für die Berichterstellung „In Übereinstimmung“ mit<br />
den Leitlinien.