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HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

ten Sachverständigen und Untersuchungslaboratorien<br />

geschaffen wer<strong>de</strong>n sollte, um eine effiziente und zeitnahe<br />

abgleichen<strong>de</strong> Analyse <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Reihenuntersuchung<br />

in erheblicher Zahl anfallen<strong>de</strong>n DNA-<br />

I<strong>de</strong>ntifizierungsmuster zu ermöglichen. (Bearbeiter)<br />

9. Wenn <strong>de</strong>r ermitteln<strong>de</strong> Polizeibeamte auf die Mitteilung<br />

einer hohen Übereinstimmung <strong>de</strong>r DNA-<br />

I<strong>de</strong>ntifizierungsmuster mit <strong>de</strong>r Tatspur in <strong>de</strong>r Personenliste<br />

<strong>de</strong>r DNA-Reihenuntersuchung die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r<br />

Probengeber überprüft, wird die Vorschrift <strong>de</strong>s § 81f Abs.<br />

2 Satz 3 StPO dadurch nicht verletzt. Die über § 81h Abs.<br />

3 Satz 1 StPO anwendbare Vorschrift <strong>de</strong>s § 81f Abs. 2<br />

Satz 3 StPO regelt nur, dass die Proben an <strong>de</strong>n einzuschalten<strong>de</strong>n<br />

Sachverständigen in teilanonymisierter Form<br />

zu versen<strong>de</strong>n sind. Verstöße gegen das in dieser Norm<br />

ausgesprochene Gebot <strong>de</strong>r Teilanonymisierung sind zu<strong>de</strong>m<br />

in <strong>de</strong>r Regel ohnehin nicht geeignet, die Revision zu<br />

begrün<strong>de</strong>n, weil die Regelungen <strong>de</strong>s § 81f Abs. 2 StPO<br />

außerprozessualen Zwecken dienen, die nicht mit <strong>de</strong>n<br />

Mitteln <strong>de</strong>s Prozessrechts geschützt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

(Bearbeiter)<br />

10. Entspricht die Belehrung <strong>de</strong>r Teilnehmer einer DNA-<br />

Reihenuntersuchung <strong>de</strong>r gemäß § 81h Abs. 4 StPO gesetzlich<br />

vorgesehenen Form, kann sie nicht durch spätere<br />

Vorgänge – seien diese auch Gesetzesverstöße –, die im<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Belehrung nicht absehbar<br />

waren, nachträglich verfahrensfehlerhaft wer<strong>de</strong>n. (Bearbeiter)<br />

259. BGH 1 StR 560/12 – Beschluss vom 10.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Tübingen)<br />

Recht zur Verteidigerkonsultation (keine qualifizierte<br />

Hinweispflicht hinsichtlich <strong>de</strong>r Nichterreichbarkeit<br />

einer Rechtsanwältin und <strong>de</strong>s Verbots <strong>de</strong>r Mehrfachverteidigung;<br />

Verwertungsverbot); Ablehnung eines<br />

Beweisantrags<br />

§ 163a Abs. 4 StPO; § 136 Abs. 1 StPO; § 147 StPO;<br />

§ 244 Abs. 3 StPO<br />

Bitten im Rahmen einer Vernehmung im selben Verfahren<br />

zwei Beschuldigte darum, dieselbe Verteidigerin zu<br />

sprechen, und ist diese nicht erreichbar, so begrün<strong>de</strong>t<br />

dies grundsätzlich im Rahmen einer zweiten Vernehmung<br />

we<strong>de</strong>r eine qualifizierte Hinweispflicht dahingehend,<br />

dass die Verteidigerin noch nicht erreicht wor<strong>de</strong>n<br />

ist, noch dass bei<strong>de</strong> Beschuldigte nicht dieselbe Verteidigerin<br />

wählen können. Dies gilt je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn die<br />

Belehrungen nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß<br />

erfolgt und ernsthafte Bemühungen unternommen<br />

wor<strong>de</strong>n sind, die Verteidigerin zu erreichen.<br />

302. BGH 2 StR 585/11 – Beschluss vom 13.<br />

Dezember 2012 (BGH)<br />

Richterablehnung wegen Befangenheit im Revisionsverfahren<br />

(Unzulässigkeit nach Verfahrensen<strong>de</strong>; Verbindung<br />

mit Anhörungsrüge).<br />

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 24 Abs. 2 StPO; § 349<br />

Abs. 2 StPO; § 356a StPO<br />

1. Eine Richterablehnung im Revisionsverfahren ist nur<br />

statthaft, solange dieses noch nicht durch Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO been<strong>de</strong>t<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />

ist. Dies gilt auch dann, wenn die Richterablehnung mit<br />

einer Anhörungsrüge verbun<strong>de</strong>n wird, die sich als unbegrün<strong>de</strong>t<br />

erweist.<br />

2. Der Son<strong>de</strong>rrechtsbehelf nach § 356a StPO ist nach<br />

seinem Wortlaut und Normzweck, eine Durchsetzungsgarantie<br />

für das „prozessuale Urrecht“ auf rechtliches<br />

Gehör zu schaffen (vgl. BVerfGE 107, 305, 408), nicht<br />

dazu bestimmt, dass damit auch behauptete Verletzungen<br />

von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

können. Für eine analoge Anwendung <strong>de</strong>s § 356a<br />

StPO auf solche Fälle ist kein Raum.<br />

276. BGH 2 StR 488/12 – Beschluss vom 15.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Koblenz)<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Urteilsfeststellungen und die<br />

Beweiswürdigung (bloßer Verdacht); Zeugnisverweigerungsrecht<br />

bei Schwägerschaft aus „Roma-Sitte“.<br />

§ 261 StPO; § 52 StPO<br />

1. Eine schwägerschaftliche Verbindung <strong>de</strong>utscher<br />

Staatsangehöriger nur nach „Roma-Sitte“ vermittelt nicht<br />

das Recht, das Zeugnis zu verweigern.<br />

2. Die Beweiswürdigung ist Sache <strong>de</strong>s Tatrichters, <strong>de</strong>ssen<br />

Schlussfolgerungen nicht zwingend, son<strong>de</strong>rn nur möglich<br />

sein müssen. Die zur richterlichen Überzeugungsbildung<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Gewissheit <strong>de</strong>s Richters setzt jedoch objektive<br />

Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen<br />

Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Schluss erlauben, dass das festgestellte<br />

Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit <strong>de</strong>r Wirklichkeit<br />

übereinstimmt. Das ist <strong>de</strong>r Nachprüfung durch<br />

das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die<br />

Urteilsgrün<strong>de</strong> erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung<br />

auf einer tragfähigen, verstan<strong>de</strong>smäßig einsehbaren<br />

Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht<br />

gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme<br />

ist o<strong>de</strong>r sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich<br />

nicht mehr als einen Verdacht zu begrün<strong>de</strong>n vermag.<br />

295. BGH 1 StR 621/12 – Beschluss vom 8.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Regensburg)<br />

Antrag auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorherigen Stand<br />

(Fristbeginn: Darlegung im Antrag).<br />

§ 45 Abs. 1 StPO<br />

Entschei<strong>de</strong>nd für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Frist für <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinsetzungsantrag<br />

im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO<br />

ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntnisnahme von <strong>de</strong>r Fristversäumung<br />

durch <strong>de</strong>n Angeklagten. Je<strong>de</strong>nfalls in <strong>de</strong>n Fällen,<br />

in <strong>de</strong>nen die Wahrung <strong>de</strong>r Frist für <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinsetzungsantrag<br />

nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten<br />

Anbringung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>reinsetzungsantrags<br />

auch, dass <strong>de</strong>r Antragsteller mitteilt, wann dieses Hin<strong>de</strong>rnis<br />

entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 54 f.). Dies<br />

gilt selbst dann, wenn <strong>de</strong>r Verteidiger ein eigenes Verschul<strong>de</strong>n<br />

geltend macht, das <strong>de</strong>m Angeklagten nicht<br />

zuzurechnen wäre.<br />

292. BGH 1 StR 602/12 – Beschluss vom 8.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG München I)<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen <strong>de</strong>r Verfahrensrüge<br />

(notwendige Angaben bei behaupteter Verletzung <strong>de</strong>r<br />

gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht); Glaubwürdig-<br />

<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />

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