HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de
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Rechtsprechung<br />
ten Sachverständigen und Untersuchungslaboratorien<br />
geschaffen wer<strong>de</strong>n sollte, um eine effiziente und zeitnahe<br />
abgleichen<strong>de</strong> Analyse <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Reihenuntersuchung<br />
in erheblicher Zahl anfallen<strong>de</strong>n DNA-<br />
I<strong>de</strong>ntifizierungsmuster zu ermöglichen. (Bearbeiter)<br />
9. Wenn <strong>de</strong>r ermitteln<strong>de</strong> Polizeibeamte auf die Mitteilung<br />
einer hohen Übereinstimmung <strong>de</strong>r DNA-<br />
I<strong>de</strong>ntifizierungsmuster mit <strong>de</strong>r Tatspur in <strong>de</strong>r Personenliste<br />
<strong>de</strong>r DNA-Reihenuntersuchung die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r<br />
Probengeber überprüft, wird die Vorschrift <strong>de</strong>s § 81f Abs.<br />
2 Satz 3 StPO dadurch nicht verletzt. Die über § 81h Abs.<br />
3 Satz 1 StPO anwendbare Vorschrift <strong>de</strong>s § 81f Abs. 2<br />
Satz 3 StPO regelt nur, dass die Proben an <strong>de</strong>n einzuschalten<strong>de</strong>n<br />
Sachverständigen in teilanonymisierter Form<br />
zu versen<strong>de</strong>n sind. Verstöße gegen das in dieser Norm<br />
ausgesprochene Gebot <strong>de</strong>r Teilanonymisierung sind zu<strong>de</strong>m<br />
in <strong>de</strong>r Regel ohnehin nicht geeignet, die Revision zu<br />
begrün<strong>de</strong>n, weil die Regelungen <strong>de</strong>s § 81f Abs. 2 StPO<br />
außerprozessualen Zwecken dienen, die nicht mit <strong>de</strong>n<br />
Mitteln <strong>de</strong>s Prozessrechts geschützt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
(Bearbeiter)<br />
10. Entspricht die Belehrung <strong>de</strong>r Teilnehmer einer DNA-<br />
Reihenuntersuchung <strong>de</strong>r gemäß § 81h Abs. 4 StPO gesetzlich<br />
vorgesehenen Form, kann sie nicht durch spätere<br />
Vorgänge – seien diese auch Gesetzesverstöße –, die im<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Belehrung nicht absehbar<br />
waren, nachträglich verfahrensfehlerhaft wer<strong>de</strong>n. (Bearbeiter)<br />
259. BGH 1 StR 560/12 – Beschluss vom 10.<br />
Januar <strong>2013</strong> (LG Tübingen)<br />
Recht zur Verteidigerkonsultation (keine qualifizierte<br />
Hinweispflicht hinsichtlich <strong>de</strong>r Nichterreichbarkeit<br />
einer Rechtsanwältin und <strong>de</strong>s Verbots <strong>de</strong>r Mehrfachverteidigung;<br />
Verwertungsverbot); Ablehnung eines<br />
Beweisantrags<br />
§ 163a Abs. 4 StPO; § 136 Abs. 1 StPO; § 147 StPO;<br />
§ 244 Abs. 3 StPO<br />
Bitten im Rahmen einer Vernehmung im selben Verfahren<br />
zwei Beschuldigte darum, dieselbe Verteidigerin zu<br />
sprechen, und ist diese nicht erreichbar, so begrün<strong>de</strong>t<br />
dies grundsätzlich im Rahmen einer zweiten Vernehmung<br />
we<strong>de</strong>r eine qualifizierte Hinweispflicht dahingehend,<br />
dass die Verteidigerin noch nicht erreicht wor<strong>de</strong>n<br />
ist, noch dass bei<strong>de</strong> Beschuldigte nicht dieselbe Verteidigerin<br />
wählen können. Dies gilt je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn die<br />
Belehrungen nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß<br />
erfolgt und ernsthafte Bemühungen unternommen<br />
wor<strong>de</strong>n sind, die Verteidigerin zu erreichen.<br />
302. BGH 2 StR 585/11 – Beschluss vom 13.<br />
Dezember 2012 (BGH)<br />
Richterablehnung wegen Befangenheit im Revisionsverfahren<br />
(Unzulässigkeit nach Verfahrensen<strong>de</strong>; Verbindung<br />
mit Anhörungsrüge).<br />
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 24 Abs. 2 StPO; § 349<br />
Abs. 2 StPO; § 356a StPO<br />
1. Eine Richterablehnung im Revisionsverfahren ist nur<br />
statthaft, solange dieses noch nicht durch Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />
eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO been<strong>de</strong>t<br />
Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />
ist. Dies gilt auch dann, wenn die Richterablehnung mit<br />
einer Anhörungsrüge verbun<strong>de</strong>n wird, die sich als unbegrün<strong>de</strong>t<br />
erweist.<br />
2. Der Son<strong>de</strong>rrechtsbehelf nach § 356a StPO ist nach<br />
seinem Wortlaut und Normzweck, eine Durchsetzungsgarantie<br />
für das „prozessuale Urrecht“ auf rechtliches<br />
Gehör zu schaffen (vgl. BVerfGE 107, 305, 408), nicht<br />
dazu bestimmt, dass damit auch behauptete Verletzungen<br />
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wer<strong>de</strong>n<br />
können. Für eine analoge Anwendung <strong>de</strong>s § 356a<br />
StPO auf solche Fälle ist kein Raum.<br />
276. BGH 2 StR 488/12 – Beschluss vom 15.<br />
Januar <strong>2013</strong> (LG Koblenz)<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Urteilsfeststellungen und die<br />
Beweiswürdigung (bloßer Verdacht); Zeugnisverweigerungsrecht<br />
bei Schwägerschaft aus „Roma-Sitte“.<br />
§ 261 StPO; § 52 StPO<br />
1. Eine schwägerschaftliche Verbindung <strong>de</strong>utscher<br />
Staatsangehöriger nur nach „Roma-Sitte“ vermittelt nicht<br />
das Recht, das Zeugnis zu verweigern.<br />
2. Die Beweiswürdigung ist Sache <strong>de</strong>s Tatrichters, <strong>de</strong>ssen<br />
Schlussfolgerungen nicht zwingend, son<strong>de</strong>rn nur möglich<br />
sein müssen. Die zur richterlichen Überzeugungsbildung<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Gewissheit <strong>de</strong>s Richters setzt jedoch objektive<br />
Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen<br />
Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Schluss erlauben, dass das festgestellte<br />
Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit <strong>de</strong>r Wirklichkeit<br />
übereinstimmt. Das ist <strong>de</strong>r Nachprüfung durch<br />
das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die<br />
Urteilsgrün<strong>de</strong> erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung<br />
auf einer tragfähigen, verstan<strong>de</strong>smäßig einsehbaren<br />
Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht<br />
gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme<br />
ist o<strong>de</strong>r sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich<br />
nicht mehr als einen Verdacht zu begrün<strong>de</strong>n vermag.<br />
295. BGH 1 StR 621/12 – Beschluss vom 8.<br />
Januar <strong>2013</strong> (LG Regensburg)<br />
Antrag auf Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorherigen Stand<br />
(Fristbeginn: Darlegung im Antrag).<br />
§ 45 Abs. 1 StPO<br />
Entschei<strong>de</strong>nd für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Frist für <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinsetzungsantrag<br />
im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO<br />
ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Kenntnisnahme von <strong>de</strong>r Fristversäumung<br />
durch <strong>de</strong>n Angeklagten. Je<strong>de</strong>nfalls in <strong>de</strong>n Fällen,<br />
in <strong>de</strong>nen die Wahrung <strong>de</strong>r Frist für <strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>reinsetzungsantrag<br />
nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten<br />
Anbringung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>reinsetzungsantrags<br />
auch, dass <strong>de</strong>r Antragsteller mitteilt, wann dieses Hin<strong>de</strong>rnis<br />
entfallen ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 54 f.). Dies<br />
gilt selbst dann, wenn <strong>de</strong>r Verteidiger ein eigenes Verschul<strong>de</strong>n<br />
geltend macht, das <strong>de</strong>m Angeklagten nicht<br />
zuzurechnen wäre.<br />
292. BGH 1 StR 602/12 – Beschluss vom 8.<br />
Januar <strong>2013</strong> (LG München I)<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen <strong>de</strong>r Verfahrensrüge<br />
(notwendige Angaben bei behaupteter Verletzung <strong>de</strong>r<br />
gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht); Glaubwürdig-<br />
<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />
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