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HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: V. Wirtschafts<strong>strafrecht</strong> und Nebengebiete<br />

angenommen wor<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Strafrahmen für die Teilnehmer<br />

gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mil<strong>de</strong>rn.<br />

269. BGH 2 StR 341/12 – Beschluss vom 12.<br />

Dezember 2012 (LG Aachen)<br />

Han<strong>de</strong>ltreiben mit Betäubungsmitteln (Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Urteilsfeststellungen); nachträgliche Gesamtstrafe.<br />

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 55 StGB<br />

Die Urteilsgrün<strong>de</strong> bedürfen konkreter Feststellungen,<br />

welche die Tatmodalität <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ltreibens ausreichend<br />

<strong>de</strong>utlich von an<strong>de</strong>ren Tatbegehungsweisen abgrenzt<br />

(hier: zum Merkmal <strong>de</strong>r Eigennützigkeit).<br />

303. BGH 2 StR 589/12 – Beschluss vom 15.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Bad Kreuznach)<br />

Bewaffnetes Han<strong>de</strong>ltreiben mit Betäubungsmitteln in<br />

nicht geringer Menge (Mitsichführen einer Waffe).<br />

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG<br />

Ein Mitsichführen im Sinne <strong>de</strong>s § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG<br />

liegt nur dann vor, wenn <strong>de</strong>r Täter die Schusswaffe bewusst<br />

gebrauchsbereit in <strong>de</strong>r Weise bei sich hat, dass er<br />

sich ihrer je<strong>de</strong>rzeit bedienen kann. Am eigenen Körper<br />

muss die Waffe dabei nicht getragen wer<strong>de</strong>n; es genügt,<br />

wenn sie sich in Griffweite befin<strong>de</strong>t. Auch ist es nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r Täter gewillt ist, die Waffe gegebenenfalls<br />

einzusetzen. Befin<strong>de</strong>t sich die Schusswaffe in<br />

einem Behältnis und in einem an<strong>de</strong>ren Raum als die<br />

Betäubungsmittel, so ist dies in <strong>de</strong>r Regel jedoch nicht<br />

ausreichend (vgl. BGH NStZ 2000, 433).<br />

Aufsätze und Anmerkungen<br />

Der Fall Nada vor <strong>de</strong>m EGMR: Nichts Neues zur<br />

Normhierarchie zwischen UN-Recht und EMRK?<br />

Besprechung zu EGMR <strong>HRRS</strong> <strong>2013</strong> Nr. 224 (Nada v. Schweiz)<br />

Von Prof. Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale), Univ. Zürich<br />

I. Einleitung<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s EGMR in <strong>de</strong>r Rechtssache „Nada“<br />

(Beschwer<strong>de</strong>nr. 10593/08) war lange und mit großer<br />

Spannung erwartet wor<strong>de</strong>n. 1 Es schien um nicht weniger<br />

zu gehen als die Klärung <strong>de</strong>r brennen<strong>de</strong>n Streitfrage, ob<br />

Resolutionen <strong>de</strong>s UN-Sicherheitsrats die Konventionsgarantien<br />

<strong>de</strong>r EMRK suspendieren. Nach dramatischer<br />

Ouvertüre blieb ein Paukenschlag jedoch aus. Der EGMR<br />

entschied sich, nicht auf <strong>de</strong>n Spuren zu wan<strong>de</strong>ln, die <strong>de</strong>r<br />

EuGH mit seiner Kadi-Entscheidung gelegt hatte. 2 Das<br />

Urteil ist durch ergebnisorientiertes Abstellen auf die<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s konkreten Geschehens geprägt. Richtungsweisen<strong>de</strong><br />

grundrechts- und völkerrechtsdogmatische<br />

Erwägungen bleibt <strong>de</strong>r Gerichtshof schuldig. Im<br />

Ringen zwischen einem „individual justice approach“<br />

und einem „constitutionalist approach“ konzentriert sich<br />

<strong>de</strong>r EGMR ein weiteres Mal auf die Einzelfallgerechtigkeit<br />

und lässt darüber die nicht wenigen fundamentalen<br />

Fragen <strong>de</strong>s Falles weitgehend unbeantwortet: Im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />

steht die Auflösung <strong>de</strong>s Normkonflikts zwischen<br />

1<br />

EGMR, 12.9.2012, Nr. 10593/08, Nada v. Schweiz.<br />

2<br />

EuGH vom 03.09.2008, verb. Rs. C-402/05 P und C-<br />

415/05 P, Kadi/Al Barakaat vs. Rat und Kommission.<br />

UN-Recht und EMRK, die grundsätzliche Ausführungen<br />

zum Rangverhältnis dieser Normordnungen erfor<strong>de</strong>rt<br />

hätte. Offen bleibt auch die Begründung <strong>de</strong>r extraterritorialen<br />

Jurisdiktion <strong>de</strong>r Schweiz, da <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer<br />

als Auslän<strong>de</strong>r mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich<br />

nicht <strong>de</strong>r Hoheitsgewalt <strong>de</strong>r Schweiz unterliegt und daher<br />

auf <strong>de</strong>n ersten Blick kein Anknüpfungspunkt für eine<br />

Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r Schweiz aus Art. 8 EMRK gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Beschwer<strong>de</strong>führer besteht. Nicht überraschend<br />

ist dagegen, dass <strong>de</strong>r EGMR sich nicht auf eine Erörterung<br />

<strong>de</strong>r – kontrovers diskutierten – Rechtsnatur <strong>de</strong>r<br />

smart sanctions 3 und zur Fairness ihrer Implementierungsprozesse<br />

4 einlässt. Gerügt wor<strong>de</strong>n waren im vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Fall nur Verletzungen von Art. 5, 8 und 13<br />

EMRK, nicht jedoch Art. 6 EMRK.<br />

3<br />

Vgl. dazu einerseits Meyer <strong>HRRS</strong> 2010, 74, 78 ff.; Pijnen<br />

eucrim 4/2011, 167 ff.; an<strong>de</strong>rerseits Rackow StV 2009, 721,<br />

724 ff.<br />

4<br />

Fassben<strong>de</strong>r International Organizations Law Review 3<br />

(2006), S. 437 ff.; Kämmerer Europarecht 2009, 114 ff.; Cameron<br />

Nordic Journal of International Law 72 (2003), 159<br />

(174 f.); Bartmann, Terrorlisten – Ebenenübergreifen<strong>de</strong><br />

Sanktionsregime zur Bekämpfung <strong>de</strong>r Terrorismusfinanzierung,<br />

2011; Schulte, Der Schutz individueller Rechte gegen<br />

Terrorlisten, 2010, S. 39 ff., 93 ff.<br />

<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />

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