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HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: I. Materielles Strafrecht – Allgemeiner Teil<br />

das Vorhaben <strong>de</strong>s Haupttäters zu för<strong>de</strong>rn. Das Vorliegen<br />

dieser Voraussetzungen ist umso eingehen<strong>de</strong>r zu prüfen,<br />

je untergeordneter sich <strong>de</strong>r Beitrag in Bezug auf die<br />

Haupttat darstellt; Be<strong>de</strong>nken gegen die Annahme eines<br />

Gehilfenvorsatzes bestehen insbeson<strong>de</strong>re, wenn <strong>de</strong>r<br />

Beitrag <strong>de</strong>s „Gehilfen“ für diesen erkennbar für das Gelingen<br />

<strong>de</strong>r Tat nicht erfor<strong>de</strong>rlich und auch für die Art <strong>de</strong>r<br />

Tatausführung ohne Be<strong>de</strong>utung war (BGH, Beschluss<br />

vom 8. Juni 1988 – 2 StR 239/88, BGHR StGB § 27 Abs.<br />

1 Vorsatz 4).<br />

Rechtsprechung<br />

II. Materielles Strafrecht – Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />

305. BGH 4 StR 292/12 – Beschluss vom 20.<br />

Dezember 2012 (LG Wuppertal)<br />

Gefährliche Körperverletzung (an<strong>de</strong>res gefährliches<br />

Werkzeug: Kfz, unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />

Werkzeugeinsatz und Körperverletzungserfolg);<br />

Nötigung (Vollendung erst bei Vornahme <strong>de</strong>r erstrebten<br />

Handlung).<br />

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 240 Abs. 1 StGB<br />

1. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats ist ein fahren<strong>de</strong>s<br />

Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt<br />

wird, in <strong>de</strong>r Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 224 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen (vgl. BGH NStZ 2007,<br />

405).<br />

2. Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall<br />

gebracht, kann darin eine gefährliche liegen, wenn bereits<br />

durch <strong>de</strong>n Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>s körperlichen Wohlbefin<strong>de</strong>ns und damit<br />

eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB<br />

ausgelöst wor<strong>de</strong>n ist. Erst infolge <strong>de</strong>s anschließen<strong>de</strong>n<br />

Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf <strong>de</strong>n<br />

unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper<br />

zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224<br />

Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

3. Da <strong>de</strong>r Nötigungstatbestand als Erfolgs<strong>de</strong>likt ausgestaltet<br />

ist, muss die tatbestandsmäßige Handlung kausal<br />

zu <strong>de</strong>m vom Täter gefor<strong>de</strong>rten Opferverhalten führen.<br />

Vollen<strong>de</strong>t ist die Nötigung erst dann, wenn <strong>de</strong>r Genötigte<br />

die verlangte Handlung vorgenommen o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st<br />

mit ihrer Ausführung begonnen hat. Ein Teilerfolg, <strong>de</strong>r<br />

mit Blick auf ein weiter gehen<strong>de</strong>s Ziel je<strong>de</strong>nfalls vorbereitend<br />

wirkt, kann für die Annahme einer vollen<strong>de</strong>ten<br />

Nötigung nur dann ausreichen, wenn die abgenötigte<br />

Handlung <strong>de</strong>s Opfers nach <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Täters<br />

eine eigenständig be<strong>de</strong>utsame Vorstufe <strong>de</strong>s gewollten<br />

En<strong>de</strong>rfolges darstellt (st. Rspr).<br />

237. BGH 3 StR 398/12 – Beschluss vom 24.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Ol<strong>de</strong>nburg)<br />

Urkun<strong>de</strong>nfälschung (Verteilung <strong>de</strong>r Tatbeiträge; Fotokopien<br />

als Urkun<strong>de</strong>; schriftliche Lüge); Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Urteilsgrün<strong>de</strong> (Erhöhung einer Einsatzstrafe;<br />

Höhe <strong>de</strong>r Tagessätze).<br />

§ 267 StGB; § 267 Abs.1 StPO<br />

Ablichtungen sind keine Urkun<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s § 267<br />

StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheinen.<br />

Eine Fotokopie kann <strong>de</strong>mgegenüber als Urkun<strong>de</strong> anzusehen<br />

sein, wenn sie als Original in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />

wird, also <strong>de</strong>r Anschein erweckt wird, es han<strong>de</strong>le sich um<br />

eine Originalurkun<strong>de</strong>. Eine Verurteilung wegen Urkun<strong>de</strong>nfälschung<br />

setzt in solchen Fällen daher Feststellungen<br />

voraus, welche Schriftstücke in Form einer Fotokopie<br />

vorgelegt wur<strong>de</strong>n und welcher Eindruck damit erweckt<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

279. BGH 2 StR 553/12 – Beschluss vom 15.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Köln)<br />

Computerbetrug durch Geldabheben am Geldautomat.<br />

§ 263a StGB; § 263 StGB<br />

Eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges durch Geldabheben<br />

schei<strong>de</strong>t aus, wenn <strong>de</strong>r Abheben<strong>de</strong> von <strong>de</strong>m<br />

berechtigten EC-Karten-Inhaber die EC-Karte und PIN-<br />

Nummer erhält, auch wenn er im Innenverhältnis <strong>de</strong>m<br />

eigentlichen Karteninhaber gegenüber zur Abhebung<br />

nicht berechtigt ist. Gelangt er unter Täuschung <strong>de</strong>s<br />

Berechtigten in <strong>de</strong>n Besitz von EC-Karte und PIN-<br />

Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen<br />

Betrugs in Betracht.<br />

309. BGH 4 StR 494/12 – Beschluss vom 19.<br />

Dezember 2012 (LG Essen)<br />

Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in <strong>de</strong>m<br />

Bargeld vermutet wird und darin befindlicher Gegenstän<strong>de</strong>);<br />

Unterschlagung; Anordnung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

in einem psychiatrischen Krankenhaus (Vorliegen<br />

einer an<strong>de</strong>ren schweren seelischen Abartigkeit bei<br />

sachverständig festgestellter schizoi<strong>de</strong>r Persönlichkeitsstörung:<br />

werten<strong>de</strong> Gesamtbetrachtung <strong>de</strong>s Tatrichters;<br />

Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerungsfähigkeit bei<br />

Begehung <strong>de</strong>r Tat); Absehen von Verhängung <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />

(Aufhebung bei gleichzeitiger Aufhebung<br />

<strong>de</strong>r Maßregel).<br />

§ 249 Abs. 1 StGB; § 246 Abs. 1 StGB; § 63 StGB; § 20<br />

StGB; § 21 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 5 Abs. 3<br />

JGG; § 2 Abs. 2 JGG<br />

1. Nimmt <strong>de</strong>r Täter ein Behältnis nur <strong>de</strong>shalb an sich,<br />

weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten<br />

will, eignet er sich das Behältnis nicht zu (BGH NStZ-RR<br />

2010, 75). Befin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>m Behältnis anstatt <strong>de</strong>s<br />

<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />

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