HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de
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Rechtsprechung<br />
Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: I. Materielles Strafrecht – Allgemeiner Teil<br />
das Vorhaben <strong>de</strong>s Haupttäters zu för<strong>de</strong>rn. Das Vorliegen<br />
dieser Voraussetzungen ist umso eingehen<strong>de</strong>r zu prüfen,<br />
je untergeordneter sich <strong>de</strong>r Beitrag in Bezug auf die<br />
Haupttat darstellt; Be<strong>de</strong>nken gegen die Annahme eines<br />
Gehilfenvorsatzes bestehen insbeson<strong>de</strong>re, wenn <strong>de</strong>r<br />
Beitrag <strong>de</strong>s „Gehilfen“ für diesen erkennbar für das Gelingen<br />
<strong>de</strong>r Tat nicht erfor<strong>de</strong>rlich und auch für die Art <strong>de</strong>r<br />
Tatausführung ohne Be<strong>de</strong>utung war (BGH, Beschluss<br />
vom 8. Juni 1988 – 2 StR 239/88, BGHR StGB § 27 Abs.<br />
1 Vorsatz 4).<br />
Rechtsprechung<br />
II. Materielles Strafrecht – Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />
305. BGH 4 StR 292/12 – Beschluss vom 20.<br />
Dezember 2012 (LG Wuppertal)<br />
Gefährliche Körperverletzung (an<strong>de</strong>res gefährliches<br />
Werkzeug: Kfz, unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />
Werkzeugeinsatz und Körperverletzungserfolg);<br />
Nötigung (Vollendung erst bei Vornahme <strong>de</strong>r erstrebten<br />
Handlung).<br />
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 240 Abs. 1 StGB<br />
1. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Senats ist ein fahren<strong>de</strong>s<br />
Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt<br />
wird, in <strong>de</strong>r Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 224 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen (vgl. BGH NStZ 2007,<br />
405).<br />
2. Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall<br />
gebracht, kann darin eine gefährliche liegen, wenn bereits<br />
durch <strong>de</strong>n Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>s körperlichen Wohlbefin<strong>de</strong>ns und damit<br />
eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB<br />
ausgelöst wor<strong>de</strong>n ist. Erst infolge <strong>de</strong>s anschließen<strong>de</strong>n<br />
Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf <strong>de</strong>n<br />
unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper<br />
zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224<br />
Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
3. Da <strong>de</strong>r Nötigungstatbestand als Erfolgs<strong>de</strong>likt ausgestaltet<br />
ist, muss die tatbestandsmäßige Handlung kausal<br />
zu <strong>de</strong>m vom Täter gefor<strong>de</strong>rten Opferverhalten führen.<br />
Vollen<strong>de</strong>t ist die Nötigung erst dann, wenn <strong>de</strong>r Genötigte<br />
die verlangte Handlung vorgenommen o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st<br />
mit ihrer Ausführung begonnen hat. Ein Teilerfolg, <strong>de</strong>r<br />
mit Blick auf ein weiter gehen<strong>de</strong>s Ziel je<strong>de</strong>nfalls vorbereitend<br />
wirkt, kann für die Annahme einer vollen<strong>de</strong>ten<br />
Nötigung nur dann ausreichen, wenn die abgenötigte<br />
Handlung <strong>de</strong>s Opfers nach <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Täters<br />
eine eigenständig be<strong>de</strong>utsame Vorstufe <strong>de</strong>s gewollten<br />
En<strong>de</strong>rfolges darstellt (st. Rspr).<br />
237. BGH 3 StR 398/12 – Beschluss vom 24.<br />
Januar <strong>2013</strong> (LG Ol<strong>de</strong>nburg)<br />
Urkun<strong>de</strong>nfälschung (Verteilung <strong>de</strong>r Tatbeiträge; Fotokopien<br />
als Urkun<strong>de</strong>; schriftliche Lüge); Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Urteilsgrün<strong>de</strong> (Erhöhung einer Einsatzstrafe;<br />
Höhe <strong>de</strong>r Tagessätze).<br />
§ 267 StGB; § 267 Abs.1 StPO<br />
Ablichtungen sind keine Urkun<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s § 267<br />
StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheinen.<br />
Eine Fotokopie kann <strong>de</strong>mgegenüber als Urkun<strong>de</strong> anzusehen<br />
sein, wenn sie als Original in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht<br />
wird, also <strong>de</strong>r Anschein erweckt wird, es han<strong>de</strong>le sich um<br />
eine Originalurkun<strong>de</strong>. Eine Verurteilung wegen Urkun<strong>de</strong>nfälschung<br />
setzt in solchen Fällen daher Feststellungen<br />
voraus, welche Schriftstücke in Form einer Fotokopie<br />
vorgelegt wur<strong>de</strong>n und welcher Eindruck damit erweckt<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
279. BGH 2 StR 553/12 – Beschluss vom 15.<br />
Januar <strong>2013</strong> (LG Köln)<br />
Computerbetrug durch Geldabheben am Geldautomat.<br />
§ 263a StGB; § 263 StGB<br />
Eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges durch Geldabheben<br />
schei<strong>de</strong>t aus, wenn <strong>de</strong>r Abheben<strong>de</strong> von <strong>de</strong>m<br />
berechtigten EC-Karten-Inhaber die EC-Karte und PIN-<br />
Nummer erhält, auch wenn er im Innenverhältnis <strong>de</strong>m<br />
eigentlichen Karteninhaber gegenüber zur Abhebung<br />
nicht berechtigt ist. Gelangt er unter Täuschung <strong>de</strong>s<br />
Berechtigten in <strong>de</strong>n Besitz von EC-Karte und PIN-<br />
Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit wegen<br />
Betrugs in Betracht.<br />
309. BGH 4 StR 494/12 – Beschluss vom 19.<br />
Dezember 2012 (LG Essen)<br />
Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in <strong>de</strong>m<br />
Bargeld vermutet wird und darin befindlicher Gegenstän<strong>de</strong>);<br />
Unterschlagung; Anordnung <strong>de</strong>r Unterbringung<br />
in einem psychiatrischen Krankenhaus (Vorliegen<br />
einer an<strong>de</strong>ren schweren seelischen Abartigkeit bei<br />
sachverständig festgestellter schizoi<strong>de</strong>r Persönlichkeitsstörung:<br />
werten<strong>de</strong> Gesamtbetrachtung <strong>de</strong>s Tatrichters;<br />
Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Steuerungsfähigkeit bei<br />
Begehung <strong>de</strong>r Tat); Absehen von Verhängung <strong>de</strong>r Jugendstrafe<br />
(Aufhebung bei gleichzeitiger Aufhebung<br />
<strong>de</strong>r Maßregel).<br />
§ 249 Abs. 1 StGB; § 246 Abs. 1 StGB; § 63 StGB; § 20<br />
StGB; § 21 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 5 Abs. 3<br />
JGG; § 2 Abs. 2 JGG<br />
1. Nimmt <strong>de</strong>r Täter ein Behältnis nur <strong>de</strong>shalb an sich,<br />
weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten<br />
will, eignet er sich das Behältnis nicht zu (BGH NStZ-RR<br />
2010, 75). Befin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>m Behältnis anstatt <strong>de</strong>s<br />
<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />
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