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HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

keit von Zeugen (richterliche Beurteilung; Hinzuziehung<br />

eines Sachverständigen.<br />

§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO<br />

1. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 müssen im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Rechtsrüge die notwendigen Angaben zum Verfahrensgeschehen<br />

so umfassend sein, dass <strong>de</strong>m Revisionsgericht<br />

im Sinne einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung<br />

ohne Rückgriff auf die Akten die Beurteilung ermöglicht<br />

wird, festzustellen, ob <strong>de</strong>r behauptete Verfahrensverstoß<br />

vorliegt. Um <strong>de</strong>m zu entsprechen, muss bei<br />

einer auf die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO gestützten<br />

Rüge regelmäßig angegeben wer<strong>de</strong>n, welche Umstän<strong>de</strong><br />

das Tatgericht zu weiterer Aufklärung hätten<br />

drängen müssen (st. Rspr.).<br />

2. Die Beurteilung <strong>de</strong>r Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen<br />

ist grundsätzlich Aufgabe <strong>de</strong>s Tatgerichts. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs ist die<br />

Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen<br />

lediglich dann geboten, wenn <strong>de</strong>r Sachverhalt Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob<br />

die eigene Sachkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Tatgerichts zur Beurteilung <strong>de</strong>r<br />

Glaubwürdigkeit unter <strong>de</strong>n konkret gegebenen Umstän<strong>de</strong>n<br />

ausreicht.<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />

263. BGH 1 StR 595/12 – Beschluss vom 31.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Karlsruhe)<br />

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs; Anhörungsrüge.<br />

§ 25 Abs. 2 StPO; § 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG<br />

Entschei<strong>de</strong>t das Gericht über die Revision außerhalb <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch<br />

in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 25<br />

Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht<br />

wer<strong>de</strong>n, bis die Entscheidung ergangen ist.<br />

277. BGH 2 StR 497/12 – Beschluss vom 29.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Darmstadt)<br />

Zulässigkeit <strong>de</strong>r Besetzungsrüge.<br />

§ 338 Nr. 1 StPO<br />

Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO setzt keinen<br />

vorangehen<strong>de</strong>n Besetzungseinwand gemäß § 222 b Abs.<br />

1 Satz 1 StPO voraus, wenn eine Besetzungsmitteilung<br />

nach § 222 a Abs. 1 StPO unterblieben war.<br />

Rechtsprechung<br />

V. Wirtschafts<strong>strafrecht</strong> und Nebengebiete<br />

288. BGH 1 StR 234/12 – Beschluss vom 22.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Augsburg)<br />

BGHSt; Bankrott (Schuldnerstellung als strafbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s<br />

beson<strong>de</strong>res persönliches Merkmal; Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r Krise: Umgang mit versteckten Vermögenswerten);<br />

Beihilfe (obligatorische Strafmil<strong>de</strong>rung).<br />

§ 283 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 28 Abs. 1 StGB<br />

1. Zum Umgang mit effektiv versteckten Vermögenswerten<br />

bei <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r Überschuldung o<strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit.<br />

(BGHSt)<br />

2. Bei <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 283 StGB han<strong>de</strong>lt es sich um<br />

ein echtes Son<strong>de</strong>r<strong>de</strong>likt. Täter, Mittäter o<strong>de</strong>r mittelbarer<br />

Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die<br />

für die Erfüllung <strong>de</strong>r Verbindlichkeit haftet; dies gilt<br />

sowohl für die Begehungsweise <strong>de</strong>s Abs. 1 als auch für<br />

die <strong>de</strong>s Abs. 2 <strong>de</strong>r Norm. Bei <strong>de</strong>r Pflichtenstellung han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um eine solche höchstpersönlicher Art und<br />

mithin um ein beson<strong>de</strong>res persönliches Merkmal gemäß<br />

§ 28 Abs. 1 StGB. (BGHSt)<br />

<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />

3. Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Krise in § 283 StGB dürfen<br />

we<strong>de</strong>r die durch die abgeurteilten Bankrotthandlungen<br />

noch die möglicherweise bereits zuvor durch Verschleierung<br />

und Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r rechtlichen Zuordnung effektiv<br />

versteckten Vermögenswerte berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, da<br />

ein alsbaldiger Zugriff möglicher Gläubiger je<strong>de</strong>nfalls<br />

erheblich erschwert, wenn nicht sogar objektiv unmöglich<br />

ist (vgl. zu diesem Maßstab BGHSt 55, 107, 113).<br />

An<strong>de</strong>res wäre mit <strong>de</strong>m durch die Vorschrift zu schützen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsgut <strong>de</strong>r Interessen dieser Gläubiger an einer<br />

vollständigen o<strong>de</strong>r möglichst hohen Befriedigung ihrer<br />

vermögensrechtlichen Ansprüche nicht zu vereinbaren.<br />

(Bearbeiter)<br />

4. Ist nicht allein schon wegen <strong>de</strong>s Fehlens <strong>de</strong>s strafbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft<br />

angenommen wor<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Strafrahmen für <strong>de</strong>n<br />

Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mil<strong>de</strong>rn.<br />

(Bearbeiter)<br />

287. BGH 1 StR 233/12 – Beschluss vom 22.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Augsburg)<br />

Bankrott (Schuldnerstellung als beson<strong>de</strong>res persönliches<br />

strafbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Merkmal); Beihilfe (zwingen<strong>de</strong><br />

Strafrahmenverschiebung wegen Fehlens eines persönlichen<br />

strafbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Merkmals).<br />

§ 283 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 28 Abs.<br />

2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB<br />

1. Bei <strong>de</strong>r gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die<br />

täterschaftliche Begehung erfor<strong>de</strong>rlichen Pflichtenstellung<br />

als Schuldner han<strong>de</strong>lt es sich um ein beson<strong>de</strong>res<br />

persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB.<br />

2. Ist nicht allein schon wegen <strong>de</strong>s Fehlens <strong>de</strong>s strafbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft<br />

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