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HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung<br />

Straf- und Strafverfahrensrechtliche Entscheidungen <strong>de</strong>s EGMR/BVerfG<br />

4. An zureichen<strong>de</strong>n Verdachtsgrün<strong>de</strong>n für eine Durchsuchung<br />

wegen betrügerischer Bestellungen unter <strong>de</strong>m<br />

Namen eines Verstorbenen fehlt es bei einem von mehreren<br />

Nachbarn <strong>de</strong>s Verstorbenen, wenn die bei <strong>de</strong>r Bestellung<br />

verwen<strong>de</strong>ten Daten öffentlich zugänglich waren und<br />

ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass<br />

gera<strong>de</strong> dieser Nachbar und nicht ein Dritter die Bestellungen<br />

aufgegeben hat.<br />

Rechtsprechung<br />

Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH<br />

I. Materielles Strafrecht – Allgemeiner Teil<br />

300. BGH 2 StR 396/12 – Beschluss vom 17.<br />

Januar <strong>2013</strong> (LG Aachen)<br />

Rücktritt beim Versuch durch mehrere Beteiligte (Verhin<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Tatvollendung: Absehen von Nötigungsmitteln<br />

bei gleichzeitiger Weiterverfolgung <strong>de</strong>s<br />

Erpressungsziels).<br />

§ 24 Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 253 StGB<br />

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB wer<strong>de</strong>n bei Tatbeteiligung<br />

mehrerer diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs<br />

bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle<br />

eines unbeen<strong>de</strong>ten Versuchs einvernehmlich nicht mehr<br />

weiterhan<strong>de</strong>ln, obwohl sie dies tun könnten. Im Falle<br />

einer versuchten Erpressung bzw. einer versuchten Nötigung<br />

ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter freiwillig<br />

davon absehen, ihr Nötigungs- bzw. Erpressungsziel<br />

weiter mit <strong>de</strong>n tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu<br />

verfolgen. Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist es hingegen, dass sie<br />

ganz darauf verzichten, <strong>de</strong>n angestrebten Nötigungsbzw.<br />

Erpressungserfolg, die Handlung, Duldung o<strong>de</strong>r<br />

Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt,<br />

herbeizuführen.<br />

233. BGH 3 StR 293/12 – Beschluss vom 29.<br />

November 2012 (LG Neubran<strong>de</strong>nburg)<br />

Versuch <strong>de</strong>r Brandstiftung mit To<strong>de</strong>sfolge; beson<strong>de</strong>rs<br />

schwere Brandstiftung; Ingerenz aufgrund <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

an einer Gewalttat (Garantenstellung; hier: verneint<br />

bzgl. <strong>de</strong>r Gefahr einer anschließen<strong>de</strong>n Brandstiftung).<br />

§ 306b Abs. 2 StGB; § 306c StGB; § 23 StGB; § 13 StGB<br />

1. Der Versuch einer Brandstiftung mit To<strong>de</strong>sfolge<br />

kommt in zwei Varianten in Betracht: Entwe<strong>de</strong>r ist das<br />

Grund<strong>de</strong>likt (Brandstiftung) versucht und die Erfolgsqualifikation<br />

(Tod eines Menschen) gegeben o<strong>de</strong>r aber<br />

<strong>de</strong>r Täter nimmt – bei vollen<strong>de</strong>tem Grund<strong>de</strong>likt – <strong>de</strong>n<br />

Tod eines Menschen zumin<strong>de</strong>st in Kauf.<br />

2. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Vorverhalten<br />

zu einer Gefahrerhöhung im Sinne einer naheliegen<strong>de</strong>n<br />

Gefahr <strong>de</strong>s Erfolgseintritts führen, um eine Garantenstellung<br />

aus Ingerenz zu begrün<strong>de</strong>n. Durch die Beteiligung<br />

an Gewalt<strong>de</strong>likten wird eine solche Garantenstellung<br />

daher häufig im Hinblick auf weitere Gewalteinwirkungen<br />

bis hin zur Tötung durch an<strong>de</strong>re Beteiligte begrün<strong>de</strong>t<br />

(vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 292, 293). Für an<strong>de</strong>rs<br />

geartete Folgetaten (hier: eine Brandstiftung) gilt dies<br />

dagegen grundsätzlich nicht ohne weiteres.<br />

290. BGH 1 StR 405/12 – Urteil vom 5. Februar<br />

<strong>2013</strong> (LG Traunstein)<br />

Freispruch aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n (Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Begründung); versuchte Anstiftung (Konkretheit<br />

<strong>de</strong>s Tatentschlusses).<br />

§ 267 Abs. 5 StPO; § 30 Abs. 1 StGB<br />

1. Der Tatbestand <strong>de</strong>r versuchten Anstiftung nach § 30<br />

Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit<br />

<strong>de</strong>s Tatverhaltens an, die darin liegt, dass <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r<br />

einen an<strong>de</strong>ren zur Begehung eines Verbrechens auffor<strong>de</strong>rt,<br />

Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut<br />

in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft<br />

behält. Deswegen genügt es bereits, dass <strong>de</strong>r Täter<br />

es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen<br />

hat, dass <strong>de</strong>r Aufgefor<strong>de</strong>rte die Auffor<strong>de</strong>rung ernst nehmen<br />

und durch sie zur Tat bestimmt wer<strong>de</strong>n könnte (vgl.<br />

BGHSt 44, 99).<br />

2. Wird <strong>de</strong>r Angeklagte aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n freigesprochen,<br />

so müssen nach Mitteilung <strong>de</strong>s Anklagevorwurfs<br />

im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Tatrichter für erwiesen hält. Erst<br />

auf dieser Grundlage ist in <strong>de</strong>r Beweiswürdigung darzulegen,<br />

aus welchen Grün<strong>de</strong>n die für einen Schuldspruch<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n können. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht<br />

in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob <strong>de</strong>r Freispruch<br />

auf rechtlich be<strong>de</strong>nkenfreien Erwägungen beruht.<br />

235. BGH 3 StR 355/12 – Beschluss vom 15.<br />

November 2012 (LG Kleve)<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Feststellung <strong>de</strong>s Gehilfenvorsatzes<br />

bei untergeordneten Tatbeiträgen.<br />

§ 27 StGB<br />

Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Gehilfe die Haupttat<br />

in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und darüber<br />

hinaus in <strong>de</strong>m Bewusstsein han<strong>de</strong>lt, durch sein Verhalten<br />

<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />

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