HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de
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Rechtsprechung<br />
Straf- und Strafverfahrensrechtliche Entscheidungen <strong>de</strong>s EGMR/BVerfG<br />
4. An zureichen<strong>de</strong>n Verdachtsgrün<strong>de</strong>n für eine Durchsuchung<br />
wegen betrügerischer Bestellungen unter <strong>de</strong>m<br />
Namen eines Verstorbenen fehlt es bei einem von mehreren<br />
Nachbarn <strong>de</strong>s Verstorbenen, wenn die bei <strong>de</strong>r Bestellung<br />
verwen<strong>de</strong>ten Daten öffentlich zugänglich waren und<br />
ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass<br />
gera<strong>de</strong> dieser Nachbar und nicht ein Dritter die Bestellungen<br />
aufgegeben hat.<br />
Rechtsprechung<br />
Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH<br />
I. Materielles Strafrecht – Allgemeiner Teil<br />
300. BGH 2 StR 396/12 – Beschluss vom 17.<br />
Januar <strong>2013</strong> (LG Aachen)<br />
Rücktritt beim Versuch durch mehrere Beteiligte (Verhin<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Tatvollendung: Absehen von Nötigungsmitteln<br />
bei gleichzeitiger Weiterverfolgung <strong>de</strong>s<br />
Erpressungsziels).<br />
§ 24 Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 253 StGB<br />
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB wer<strong>de</strong>n bei Tatbeteiligung<br />
mehrerer diejenigen Beteiligten nicht wegen Versuchs<br />
bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle<br />
eines unbeen<strong>de</strong>ten Versuchs einvernehmlich nicht mehr<br />
weiterhan<strong>de</strong>ln, obwohl sie dies tun könnten. Im Falle<br />
einer versuchten Erpressung bzw. einer versuchten Nötigung<br />
ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter freiwillig<br />
davon absehen, ihr Nötigungs- bzw. Erpressungsziel<br />
weiter mit <strong>de</strong>n tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu<br />
verfolgen. Nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist es hingegen, dass sie<br />
ganz darauf verzichten, <strong>de</strong>n angestrebten Nötigungsbzw.<br />
Erpressungserfolg, die Handlung, Duldung o<strong>de</strong>r<br />
Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt,<br />
herbeizuführen.<br />
233. BGH 3 StR 293/12 – Beschluss vom 29.<br />
November 2012 (LG Neubran<strong>de</strong>nburg)<br />
Versuch <strong>de</strong>r Brandstiftung mit To<strong>de</strong>sfolge; beson<strong>de</strong>rs<br />
schwere Brandstiftung; Ingerenz aufgrund <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
an einer Gewalttat (Garantenstellung; hier: verneint<br />
bzgl. <strong>de</strong>r Gefahr einer anschließen<strong>de</strong>n Brandstiftung).<br />
§ 306b Abs. 2 StGB; § 306c StGB; § 23 StGB; § 13 StGB<br />
1. Der Versuch einer Brandstiftung mit To<strong>de</strong>sfolge<br />
kommt in zwei Varianten in Betracht: Entwe<strong>de</strong>r ist das<br />
Grund<strong>de</strong>likt (Brandstiftung) versucht und die Erfolgsqualifikation<br />
(Tod eines Menschen) gegeben o<strong>de</strong>r aber<br />
<strong>de</strong>r Täter nimmt – bei vollen<strong>de</strong>tem Grund<strong>de</strong>likt – <strong>de</strong>n<br />
Tod eines Menschen zumin<strong>de</strong>st in Kauf.<br />
2. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Vorverhalten<br />
zu einer Gefahrerhöhung im Sinne einer naheliegen<strong>de</strong>n<br />
Gefahr <strong>de</strong>s Erfolgseintritts führen, um eine Garantenstellung<br />
aus Ingerenz zu begrün<strong>de</strong>n. Durch die Beteiligung<br />
an Gewalt<strong>de</strong>likten wird eine solche Garantenstellung<br />
daher häufig im Hinblick auf weitere Gewalteinwirkungen<br />
bis hin zur Tötung durch an<strong>de</strong>re Beteiligte begrün<strong>de</strong>t<br />
(vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 292, 293). Für an<strong>de</strong>rs<br />
geartete Folgetaten (hier: eine Brandstiftung) gilt dies<br />
dagegen grundsätzlich nicht ohne weiteres.<br />
290. BGH 1 StR 405/12 – Urteil vom 5. Februar<br />
<strong>2013</strong> (LG Traunstein)<br />
Freispruch aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n (Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Begründung); versuchte Anstiftung (Konkretheit<br />
<strong>de</strong>s Tatentschlusses).<br />
§ 267 Abs. 5 StPO; § 30 Abs. 1 StGB<br />
1. Der Tatbestand <strong>de</strong>r versuchten Anstiftung nach § 30<br />
Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlichkeit<br />
<strong>de</strong>s Tatverhaltens an, die darin liegt, dass <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r<br />
einen an<strong>de</strong>ren zur Begehung eines Verbrechens auffor<strong>de</strong>rt,<br />
Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut<br />
in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft<br />
behält. Deswegen genügt es bereits, dass <strong>de</strong>r Täter<br />
es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen<br />
hat, dass <strong>de</strong>r Aufgefor<strong>de</strong>rte die Auffor<strong>de</strong>rung ernst nehmen<br />
und durch sie zur Tat bestimmt wer<strong>de</strong>n könnte (vgl.<br />
BGHSt 44, 99).<br />
2. Wird <strong>de</strong>r Angeklagte aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n freigesprochen,<br />
so müssen nach Mitteilung <strong>de</strong>s Anklagevorwurfs<br />
im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Tatrichter für erwiesen hält. Erst<br />
auf dieser Grundlage ist in <strong>de</strong>r Beweiswürdigung darzulegen,<br />
aus welchen Grün<strong>de</strong>n die für einen Schuldspruch<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen<br />
wer<strong>de</strong>n können. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht<br />
in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob <strong>de</strong>r Freispruch<br />
auf rechtlich be<strong>de</strong>nkenfreien Erwägungen beruht.<br />
235. BGH 3 StR 355/12 – Beschluss vom 15.<br />
November 2012 (LG Kleve)<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Feststellung <strong>de</strong>s Gehilfenvorsatzes<br />
bei untergeordneten Tatbeiträgen.<br />
§ 27 StGB<br />
Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Gehilfe die Haupttat<br />
in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und darüber<br />
hinaus in <strong>de</strong>m Bewusstsein han<strong>de</strong>lt, durch sein Verhalten<br />
<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />
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