HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de
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Aufsätze und Anmerkungen<br />
Schelzke – Die iCloud als Gefahr für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt?<br />
Aufsätze und Anmerkungen<br />
Die iCloud als Gefahr für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt?<br />
Von Rechtsreferendarin Ricarda Christine Schelzke * , Hamburg<br />
I. Einleitung *<br />
Das iPhone ist eines <strong>de</strong>r am meisten genutzten Arbeitsmaterialien<br />
eines Rechtsanwalts. 1 Dieses bietet durch die<br />
iCloud die Möglichkeit, Daten durch die Nutzung von<br />
externen Servern zu speichern und so mit an<strong>de</strong>ren Geräten<br />
wie einem iPad o<strong>de</strong>r MacBook zu synchronisieren.<br />
Was zunächst <strong>de</strong>n Alltag <strong>de</strong>s Anwalts zu erleichtern<br />
scheint, birgt jedoch Gefahren. Im Folgen<strong>de</strong>n wird eine<br />
<strong>strafrecht</strong>liche, eine strafprozessuale und eine berufsrechtliche<br />
Gefahr dieser Nutzung untersucht. Dabei<br />
wer<strong>de</strong>n Gefahren, die alle Nutzer treffen und nicht nur<br />
<strong>de</strong>n Rechtsanwalt – wie das Datenschutzrecht o<strong>de</strong>r das<br />
Urheberrecht 2 –ausgeklammert.<br />
II. Die iCloud<br />
Die iCloud ist eine Cloud-Dienstleistung von Apple 3 , mit<br />
<strong>de</strong>r man verschie<strong>de</strong>ne Apple-Geräte miteinan<strong>de</strong>r synchron<br />
halten kann. Umfasst wird dabei unter an<strong>de</strong>rem<br />
und im Folgen<strong>de</strong>n betrachtet: Ein Fotostream, Dokumente<br />
in <strong>de</strong>r iCloud, Kalen<strong>de</strong>r, Kontakte und E-Mails. Erreicht<br />
wird die Synchronisierung durch eine zusätzliche<br />
Speicherung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Dateien auf einem<br />
netzwerkbasierten Speichermedium – bereitgestellt<br />
durch Apple. 4 Verlockend an <strong>de</strong>r iCloud ist, dass diese<br />
leicht eingeschaltet und bis 5 GB kostenlos genutzt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. 5 Die iCloud ist eine sogenannte Public Cloud,<br />
weil sie von einem Dritten und nicht etwa von <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
selbst (sogenannte Private Cloud) betrieben wird. 6<br />
*<br />
Dieser Aufsatz basiert auf <strong>de</strong>m Vortrag, <strong>de</strong>n die Verfasserin<br />
am 6. Februar <strong>2013</strong> im Rahmen <strong>de</strong>r mündlichen Prüfung<br />
<strong>de</strong>s Promotionsverfahrens an <strong>de</strong>r Bucerius Law School –<br />
Hochschule für Rechtswissenschaften hielt.<br />
1<br />
Unter Rechtsanwalt ist im Folgen<strong>de</strong>n auch die Rechtsanwältin<br />
zu verstehen. Zur Vereinfachung wird jedoch allgemein<br />
auf Rechtsanwalt abgestellt.<br />
2<br />
Vgl. einführend dazu: Pohle/Ammann CR 2009, 273, 273 ff.;<br />
Wagner/Blaufuß BB 2012, 1751, 1751 ff.<br />
3<br />
Im Folgen<strong>de</strong>n ist unter Apple für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Markt laut<br />
Nutzungsvereinbarung „iTunes Sarl, 31-33, rue Sainte Zithe,<br />
L-2763 Luxemburg“ zu verstehen.<br />
4<br />
Vgl. Gercke in: Taeger/Wiebe (Hrsg.), Insi<strong>de</strong> the Cloud –<br />
Neue Herausfor<strong>de</strong>rungen für das Informationsrecht (2009),<br />
S. 499, 500; Pohle/Ammann CR 2009, 273, 273.<br />
5<br />
Vgl. hierzu <strong>de</strong>n Werbefilm von Apple unter:<br />
http://www.apple.com/<strong>de</strong>/icloud/.<br />
6<br />
Vgl. Pohle/Ammann CR 2009, 273, 274.<br />
III. Die Verletzung von<br />
Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr.<br />
3 StGB<br />
Im Bereich <strong>de</strong>s materiellen Strafrechts könnte die Gefahr<br />
bestehen, dass die iCloud eine Strafbarkeit für <strong>de</strong>n<br />
Rechtsanwalt nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB begrün<strong>de</strong>t.<br />
Danach macht sich ein Rechtsanwalt strafbar, wenn er<br />
unbefugt ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis – namentlich ein zum<br />
persönlichen Lebensbereich gehören<strong>de</strong>s Geheimnis o<strong>de</strong>r<br />
ein Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis – offenbart, welches<br />
ihm als Rechtsanwalt anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst<br />
bekannt gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
Im Folgen<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n ausschließlich die für die iCloud<br />
speziell fraglichen Tatbestandsmerkmale betrachtet.<br />
Nämlich, ob es sich bei <strong>de</strong>n Inhalten, die über die iCloud<br />
synchronisiert wer<strong>de</strong>n, um Geheimnisse han<strong>de</strong>ln kann<br />
(dazu 1.) und ob durch das Einstellen in die iCloud ein<br />
solches schon offenbart wird (dazu 2.). Kurz wer<strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong> betrachtet, die <strong>de</strong>n Tatbestand bzw. die<br />
Rechtswidrigkeit ausschließen könnten (dazu 3.).<br />
1. Geheimnis<br />
Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die nur einem Einzelnen<br />
bzw. einem beschränkten Personenkreis bekannt o<strong>de</strong>r<br />
zugänglich ist, <strong>de</strong>ren Kenntnis nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s<br />
Betroffenen hierauf beschränkt ist und an <strong>de</strong>ren Geheimhaltung<br />
<strong>de</strong>r Betroffene aus seiner Sicht ein berechtigtes<br />
Interesse hat. 7<br />
Sofern man die Kalen<strong>de</strong>rfunktion betrachtet, können die<br />
eingetragenen Termine mit <strong>de</strong>m Mandanten ein Geheimnis<br />
begrün<strong>de</strong>n. Denn schon, dass ein Mandatsverhältnis<br />
vorliegt, ist ein solches. 8 Auch wenn es sich bei <strong>de</strong>m<br />
Termin um ein erstes Treffen han<strong>de</strong>lt, liegt ein Geheimnis<br />
vor, weil auch schon das Anbahnungsverhältnis geheimnisrelevant<br />
sein kann. 9<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r E-Mail-Funktion kann nicht allgemein<br />
bestimmt wer<strong>de</strong>n, ob diese ein Geheimnis beinhaltet, da<br />
dies von <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>r jeweiligen E-Mail abhängt. Es ist<br />
7<br />
Kroschwal/Wicker CR 2012, 758, 759 m.w.N.<br />
8<br />
Fischer, StGB, 60. Aufl. (<strong>2013</strong>), § 203 Rn. 6; KG Berlin NJW<br />
1989, 2893; Taupitz NJW 1989 2871, 2873.<br />
9<br />
BGH NJW 2000, 1426, 1427.<br />
<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />
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