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HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de

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Aufsätze und Anmerkungen<br />

aber naheliegend, dass die E-Mails auch Geheimnisse<br />

enthalten, da während <strong>de</strong>s Mandats ein Großteil <strong>de</strong>r<br />

Kommunikation über <strong>de</strong>n elektronischen Verkehr abgewickelt<br />

wird.<br />

Die Kontaktfunktion allein wird in <strong>de</strong>r Regel keine Geheimnisse<br />

enthalten, weil die Anschrift und die Telefonnummer<br />

als Bagatellgeheimnisse aus <strong>de</strong>m Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s § 203 StGB herausfallen. 10 Möglich erscheint<br />

jedoch, dass die Kontakte Zusatzinformationen – also<br />

Hintergrundinformationen über die jeweilige Person –<br />

enthalten, die nicht nur <strong>de</strong>n Bagatellbereich betreffen.<br />

Außer<strong>de</strong>m könnte ein Mandant ein Interesse daran haben,<br />

dass sein Aufenthalt nicht preisgegeben wird.<br />

Bei <strong>de</strong>n sogenannten Dokumenten in <strong>de</strong>r iCloud ist wie<strong>de</strong>rum<br />

<strong>de</strong>r Inhalt entschei<strong>de</strong>nd. Es ist vorstellbar, dass<br />

beispielsweise Notizen über das jeweilige Mandat in die<br />

iCloud gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, die Geheimnisse enthalten.<br />

Auch hinsichtlich <strong>de</strong>s Fotostreams kommt es auf <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen Inhalt an. Denkbar ist aber beispielsweise,<br />

dass man bei Akteneinsicht o<strong>de</strong>r bei Sichtung an<strong>de</strong>rer<br />

Beweismitteln Fotografien von Unterlagen erstellt und<br />

diese in die iCloud lädt. Hinsichtlich einer Akteneinsicht<br />

ist ein Geheimnis aber dann nicht mehr anzunehmen,<br />

wenn dies Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung<br />

o<strong>de</strong>r eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens<br />

war, sofern beliebige Dritte davon wissen können. 11<br />

Es besteht somit hinsichtlich aller hier betrachteten<br />

Inhalte <strong>de</strong>r iCloud grundsätzlich die Gefahr, dass sie ein<br />

Geheimnis beinhalten.<br />

2. Offenbaren<br />

Offenbaren ist je<strong>de</strong>s Mitteilen von Tatsachen aus <strong>de</strong>m<br />

Kreis <strong>de</strong>r Wissen<strong>de</strong>n heraus. 12 Es bedarf keiner gezielten<br />

Übermittlung an <strong>de</strong>n Dritten. 13 Das bloße Nutzen <strong>de</strong>r<br />

iCloud kann somit grundsätzlich ein Offenbaren sein,<br />

auch wenn <strong>de</strong>r Rechtsanwalt Apple die Informationen<br />

nicht übergeben will, son<strong>de</strong>rn bloß die iCloud nutzt.<br />

Näherer Betrachtung bedarf aber, ob ein Zugriff durch<br />

Dritte – insbeson<strong>de</strong>re Apple – überhaupt möglich ist,<br />

sodass die Tatsache aus <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r Wissen<strong>de</strong>n gelangt<br />

(dazu a.) und ob eine Kenntnismöglichkeit durch Apple<br />

allein schon ein Offenbaren ist (dazu b.).<br />

a) Möglichkeit <strong>de</strong>s Zugriffs durch Dritte, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Apple<br />

Durch das Verwen<strong>de</strong>n von Verschlüsselungen auf <strong>de</strong>m<br />

Stand <strong>de</strong>r Technik ist ein Zugriff Dritter ausgeschlossen<br />

und kein Offenbaren anzunehmen. 14 Denn ein rechtswid-<br />

10<br />

LK-Schünemann, StGB, 12. Aufl. (2010), § 203 Rn. 27.<br />

11<br />

Fischer a.a.O. (Fn. 8), § 203 StGB Rn. 5.<br />

12<br />

Fischer a.a.O. (Fn. 8), § 203 StGB Rn. 30; LK-Schünemann<br />

a.a.O. (Fn. 10), § 203 Rn. 40; NK-Kargl, StGB, 3. Aufl.<br />

(2010), § 203 Rn. 19.<br />

13<br />

Vgl. BGH NJW 1991, 2955, 2956.<br />

14<br />

Kroschwal/Wicker CR 2012, 758, 759; vgl.<br />

Jandt/Roßnagel/Wilke NSZ 2011, 641, 645; vgl. Langkeit<br />

NStZ 1994, 6, 9; Sassenberg/Bamberg DStR 2006, 2052,<br />

2054.<br />

<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />

Schelzke – Die iCloud als Gefahr für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt<br />

riges Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>s Dritten schließt eine Strafbarkeit <strong>de</strong>s<br />

Rechtsanwalts nach § 203 StGB aus, wie sich aus <strong>de</strong>m<br />

Umkehrschluss zu § 202a StGB (Ausspähen von Daten)<br />

ergibt. 15<br />

Laut Apple seien die Daten sowohl bei <strong>de</strong>r Übermittlung<br />

als auch bei <strong>de</strong>r Speicherung verschlüsselt und damit<br />

gegen <strong>de</strong>n Zugriff von Dritten geschützt. 16 Allerdings ist<br />

<strong>de</strong>r Zugriff durch Apple selbst möglich! In <strong>de</strong>r Nutzungsvereinbarung<br />

heißt es unter „Zugriff auf Ihr Konto und<br />

Ihre Inhalte“: „Sie erklaren sich damit einverstan<strong>de</strong>n,<br />

dass Apple, ohne Ihnen gegenüber zu haften, auf Ihre<br />

Kontoinformationen und Ihre Inhalte zugreifen, diese<br />

nutzen, aufbewahren und/o<strong>de</strong>r an Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n,<br />

an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n und/o<strong>de</strong>r sonstige Dritten<br />

weitergeben darf, wenn Apple <strong>de</strong>r Meinung ist, dass dies<br />

vernünftigerweise erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r angemessen ist,<br />

wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist o<strong>de</strong>r wenn Apple<br />

einen hinreichen<strong>de</strong>n Grund zu <strong>de</strong>r Annahme hat, dass<br />

ein solcher Zugriff, eine solche Nutzung, Offenlegung<br />

o<strong>de</strong>r Aufbewahrung angemessenerweise notwendig ist,<br />

um: rechtliche Verfahren einzuhalten o<strong>de</strong>r rechtlichen<br />

Anfragen zu entsprechen; diese Vereinbarung durchzusetzen,<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Prüfung potenzieller Verletzungen<br />

dieser Vereinbarung; Sicherheits‐, Betrugs‐ o<strong>de</strong>r<br />

technische Probleme zu ermitteln, zu verhin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r in<br />

an<strong>de</strong>rer Weise darauf einzugehen; o<strong>de</strong>r die Rechte, das<br />

Eigentum o<strong>de</strong>r die Sicherheit von Apple, seinen Nutzern,<br />

Dritten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Öffentlichkeit im gesetzlich erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

o<strong>de</strong>r erlaubten Rahmen zu schützen.“ 17 Es ist damit<br />

kein ausreichen<strong>de</strong>r Schutz gegen <strong>de</strong>n Zugriff durch Dritte<br />

– also durch Apple – gegeben, da Apple je<strong>de</strong>rzeit auf die<br />

Inhalte nach seinem Ermessen zugreifen kann.<br />

b) Offenbaren durch bloßes Hochla<strong>de</strong>n ohne Kenntnis<br />

Das Einstellen in die iCloud erfolgt durch das Einschalten<br />

<strong>de</strong>r Funktion und ist damit ein aktives Han<strong>de</strong>ln und<br />

kein Unterlassen. Ob dieses Einstellen allein ohne konkrete<br />

Kenntnisnahme durch Apple schon ein Offenbaren<br />

ist, ist streitig. Auf <strong>de</strong>r einen Seite könnte man annehmen,<br />

dass die bloße Kenntnismöglichkeit ausreicht. Dann<br />

ist ein Offenbaren schon mit <strong>de</strong>m Einstellen in die iCloud<br />

anzunehmen, da Apple so eine nicht durch <strong>de</strong>n<br />

Rechtsanwalt zu verhin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Zugriffsmöglichkeit hat. 18<br />

Auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite könnte man annehmen, dass für<br />

ein Offenbaren nur ausreicht, dass Apple auch tatsächlich<br />

Kenntnis von <strong>de</strong>m bestimmten Inhalt nimmt. 19 Für<br />

diese enge Auslegung soll sprechen, dass die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Kenntnisnahme nicht ausreichen könnte, da so das<br />

Rechtsgut nicht verletzt wür<strong>de</strong>, aber <strong>de</strong>r § 203 StGB ein<br />

15<br />

Sassenberg/Bamberg DStR 2006, 2052, 2053.<br />

16<br />

http://support.apple.com/kb/HT4865.<br />

17<br />

http://www.apple.com/legal/icloud/<strong>de</strong>/terms.html; zu <strong>de</strong>r<br />

Feststellung, dass Apple Zugriff nehmen kann:<br />

http://arstechnica.com/apple/2012/04/apple-holds-the-ma<br />

ster-key-when-it-comes-to-icloud-security-privacy.<br />

18<br />

Vgl. Lilie in: Festschrift für Harro Otto (2007), S. 473, 681;<br />

vgl. Otto wistra 1999, 201, 202; Kroschwald/Wicker CR 2012,<br />

758, 761; vgl. Sassenberg/Bamberg DStR 2006, 2052, 2054.<br />

19<br />

Vgl. LK-Schünemann a.a.O. (Fn. 10), § 203 Rn. 41; vgl.<br />

MüKo-Cierniak, StGB, 1. Aufl. (2003), § 203 Rn. 52; vgl.<br />

Heghmanns/Niehaus NStZ 2008, 57, 58.<br />

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