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HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de

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Aufsätze und Anmerkungen<br />

sich um Verteidigungsunterlagen han<strong>de</strong>lt, 53 da <strong>de</strong>r § 148<br />

StPO einen freien schriftlichen und mündlichen Verkehr<br />

<strong>de</strong>s Beschuldigten mit seinem Verteidiger garantiert und<br />

aus Art. 6 EMRK i.V.m. <strong>de</strong>m Rechtsstaatsgebot <strong>de</strong>m<br />

Beschuldigten je<strong>de</strong>rzeit die Möglichkeit einer geordneten<br />

und effektiven Verteidigung zu geben ist. 54 Geschützt<br />

sind die entsprechen<strong>de</strong>n Unterlagen damit auch, wenn<br />

sie sich noch auf <strong>de</strong>m Postweg – also nur in <strong>de</strong>r iCloud<br />

und noch nicht auf <strong>de</strong>n Geräten <strong>de</strong>s Rechtsanwalts –<br />

befin<strong>de</strong>n. 55 Damit muss ein Beschlagnahmeverbot auch<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r E-Mails eingreifen, die <strong>de</strong>r Strafverteidiger<br />

noch aus seinen Geräten sichtbar gemacht hat, sofern<br />

es sich um Verteidigungsunterlagen han<strong>de</strong>lt, also solche<br />

die <strong>de</strong>r Verteidigung gegenüber <strong>de</strong>r Strafverfolgung dienen,<br />

56 da dieses <strong>de</strong>r Postweg bei E-Mails ist. Diese Ausnahme<br />

bezieht sich allerdings nicht auf alle Rechtsanwälte<br />

und nicht auf alle Unterlagen. In allen an<strong>de</strong>ren Fällen<br />

könnte <strong>de</strong>r § 160a Abs. 1 S. 1 StPO eingreifen. Jedoch ist<br />

dies im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 97 StPO nicht möglich,<br />

da ansonsten die beson<strong>de</strong>re Voraussetzung <strong>de</strong>s § 97<br />

StPO leerliefen. 57<br />

V. § 43a Abs. 2 S. 1 und 2 i.V.m. § 2 BORA<br />

Für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt besteht auch die Gefahr berufsrechtlicher<br />

Konsequenzen: Nach § 43a Abs. 2 S. 1 und 2<br />

53<br />

BT-Drs. 16/5846, S. 35; BVerfG NStZ 2002, 377, 337;<br />

BGHSt 44, 46, 36; BGH NJW 1973, 2035.<br />

54<br />

KK-Nack a.a.O. (Fn. 53), § 97 StPO Rn. 24.<br />

55<br />

BGH NJW 1990, 722, 722.<br />

56<br />

Vgl. LG München NStZ 2001, 612, 612.<br />

57<br />

So im Ergebnis auch: Beukelmann NJW-Spezial 2012, 504,<br />

504; ausführlich zu dieser Frage im Lichte <strong>de</strong>s Gesetzgebungsprozesses:<br />

LG Mannheim 24 Qs 1/12, Entscheidung<br />

vom 03.07.2012 = BeckRS 2012, 15309; vgl. BT-Drs.<br />

16/5846, S. 38.<br />

Schelzke – Die iCloud als Gefahr für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt<br />

i.V.m. § 2 BORA ist <strong>de</strong>r Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit<br />

berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die<br />

Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was<br />

ihm in Ausübung seines Berufes bekannt gewor<strong>de</strong>n ist,<br />

und bestehen nach Beendigung <strong>de</strong>s Mandats fort. Ein<br />

Verstoß hiergegen kommt durch die Nutzung <strong>de</strong>r iCloud<br />

aus <strong>de</strong>n Erwägungen, die zu § 203 StGB angestellt wur<strong>de</strong>n,<br />

in Betracht. 58 Die § 43a Abs. 2 S. 1 und 2 BRAO<br />

i.V.m. § 2 BORA sind jedoch noch weiter als § 203 Abs. 1<br />

Nr. 3 StGB, da auch schon fahrlässiges Verhalten erfasst<br />

wird. 59<br />

VI. Fazit<br />

Es bestehen <strong>strafrecht</strong>liche und berufsrechtliche Gefahren<br />

für Rechtsanwälte. Daneben besteht in einem Son<strong>de</strong>rfall<br />

die Gefahr, dass das aus <strong>de</strong>m Beschlagnahmeverbot<br />

resultieren<strong>de</strong> Beweisverwertungsverbot nicht greift.<br />

Diese Gefahr ist aber zu vernachlässigen, da es sich nur<br />

um solche E-Mails han<strong>de</strong>lt, die noch nicht auf <strong>de</strong>n Geräten<br />

<strong>de</strong>s Rechtsanwalts sichtbar gemacht wur<strong>de</strong>n und die<br />

auch keine Verteidigungsunterlagen darstellen. Rechtsanwälten<br />

ist davon abzuraten, die iCloud zu nutzen.<br />

Sollte man die Vorteile einer Cloud-Lösung nutzen wollen,<br />

sollte man einen eigenen Server bereitstellen.<br />

58<br />

Vgl. Härting ITRB 2011, 242, 243. Neben diesen speziellen<br />

Vorschriften kann über die Generalklausel <strong>de</strong>s § 43 BRAO<br />

auch § 203 StGB von Be<strong>de</strong>utung sein.<br />

59<br />

Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl. (2009), § 43a Rn. 7; Henssler/Prütting,<br />

BRAO, 3. Aufl. (2010), § 43a Rn. 61.<br />

Dokumentation<br />

Verfahrensdokumentation<br />

In dieser <strong>Ausgabe</strong> kein Eintrag.<br />

<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />

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