HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de
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Aufsätze und Anmerkungen<br />
muss dann eine Sicherung <strong>de</strong>r Daten im Wege <strong>de</strong>r<br />
Rechtshilfe erfolgen; es darf auch keine vorläufige Sicherung<br />
erfolgen, um erst anschließend mit <strong>de</strong>m betroffenen<br />
Staat <strong>de</strong>ren weitere Verwendung abzuklären. 44 Laut Medienberichten<br />
befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Server für die iCloud in<br />
North Carolina/USA. 45 Mithin besteht für <strong>de</strong>n Zugriff auf<br />
die Inhalte <strong>de</strong>r iCloud schon keine Ermächtigungsgrundlage<br />
für <strong>de</strong>utsche Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n. Sollte hiergegen<br />
verstoßen wer<strong>de</strong>n, so fin<strong>de</strong>t, falls <strong>de</strong>r Anwendungsbereich<br />
von § 97 Abs. 1 Nr. 1 – 3 StPO eröffnet<br />
sein sollte, das ausdrückliche Beweisverwertungsverbot<br />
nach § 160a StPO Anwendung. Daneben könnte noch ein<br />
zusätzliches Beweisverwertungsverbot wegen <strong>de</strong>s Verstoßes<br />
gegen Völkerrecht bestehen, was jedoch hier nur<br />
angemerkt wer<strong>de</strong>n soll.<br />
b) Bei Apple<br />
Eine Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO durch <strong>de</strong>utsche<br />
Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n bei Apple als Betreiber <strong>de</strong>r<br />
iCloud ist nicht möglich, da <strong>de</strong>r Server in <strong>de</strong>n USA steht.<br />
Dass bei einer Beschlagnahme durch amerikanische Behör<strong>de</strong>n<br />
ein Zugriff auf die Inhalte <strong>de</strong>r iCloud gewährt<br />
wer<strong>de</strong>n wird, liegt nahe, weil in <strong>de</strong>m oben genannten<br />
Auszug <strong>de</strong>r Nutzungsbedingungen gera<strong>de</strong> auch auf<br />
„Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n“ rekurriert wird.<br />
Wenn im Rahmen einer Rechtshilfe Erkenntnisse erlangt<br />
wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Beschlagnahmeverbot <strong>de</strong>s § 97 Abs. 1<br />
Nr. 1 – 2, Abs. 2 Satz 1 StPO unterliegen, muss das sich<br />
aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschem Strafprozessrecht ergeben<strong>de</strong> ausdrückliche<br />
Beweisverwertungsverbot nach § 160a Abs. 1<br />
S. 2 StPO auch Anwendung fin<strong>de</strong>n, da ein im Ausland<br />
rechtmäßig erlangter Beweis regelmäßig (nur) unter<br />
<strong>de</strong>nselben Voraussetzungen wie ein inländisch erlangter<br />
Beweis verwertbar ist. 46 Wenn schon ein im Inland erlangter<br />
Beweis ohne Abwägung nicht genutzt wer<strong>de</strong>n<br />
kann, dann muss dies erst recht für solche gelten, die im<br />
Ausland erlangt wur<strong>de</strong>n.<br />
2. Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 97 Abs. 1 Nr. 1<br />
– 2 StPO<br />
Da bei <strong>de</strong>r Beschlagnahme bei Apple und beim Rechtsanwalt<br />
jeweils das Beweisverwertungsverbot nach § 160a<br />
StPO Anwendung fin<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, ist nun zu betrachten,<br />
ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 97 Abs. 1 Nr. 1 – 2 StPO,<br />
die ein solches begrün<strong>de</strong>n, erfüllt wären. Dabei ist zu<br />
untersuchen, welche Inhalte <strong>de</strong>r iCloud überhaupt unter<br />
das Beschlagnahmeverbot überhaupt fallen können (dazu<br />
a.) und ob <strong>de</strong>r Rechtsanwalt Gewahrsam an diesen hat<br />
(dazu b.).<br />
2009, 271, 273; für offen zugängliche Daten könnte bei<br />
Staaten, die <strong>de</strong>r Cybercrime Convention <strong>de</strong>s Europarates<br />
vom 23.11.2001 zugestimmt haben, eine Ausnahme bestehen:<br />
Vgl. Gercke StraFo 2009, 271, 272.<br />
44<br />
Gae<strong>de</strong> StV 2009, 96, 101.<br />
45<br />
http://gigaom.com/2012/07/12/the-story-behind-howapples-icloud-data-center-got-built.<br />
46<br />
Vgl. Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,<br />
2. Aufl. (2012), Rn. 237.<br />
a) Inhalte <strong>de</strong>r iCloud<br />
Schelzke – Die iCloud als Gefahr für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt<br />
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 sind schriftliche Mitteilungen<br />
zwischen <strong>de</strong>m Beschuldigten und <strong>de</strong>m Rechtsanwalt<br />
beschlagnahmefrei. Hierunter können auch E-Mails in<br />
<strong>de</strong>r iCloud fallen, 47 <strong>de</strong>nn insoweit besteht kein Unterschied<br />
zu einer Mitteilung per Post; auch hier wür<strong>de</strong><br />
ansonsten das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>s Rechtsanwalts<br />
umgangen. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 sind Aufzeichnungen,<br />
welche <strong>de</strong>r Rechtsanwalt über die ihm von<br />
Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen o<strong>de</strong>r über an<strong>de</strong>re<br />
Umstän<strong>de</strong> gemacht hat, beschlagnahmefrei. Hierunter<br />
können die Dokumente in <strong>de</strong>r iCloud, wie<strong>de</strong>rum die E-<br />
Mails und die Fotos <strong>de</strong>s Streams fallen, wenn darin<br />
Wahrnehmungen <strong>de</strong>s Rechtsanwalts festgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Dabei ist unerheblich, dass dies Fotos sind bzw.<br />
diese Aufzeichnungen digital gespeichert wur<strong>de</strong>n, da<br />
diese Datenträger je<strong>de</strong>nfalls aus <strong>de</strong>m Rechtsgedanken <strong>de</strong>s<br />
§ 11 Abs. 3 StGB auch erfasst wer<strong>de</strong>n. 48 Hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Kontaktfunktion und <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rs könnte dies im Einzelfall<br />
ebenfalls anzunehmen sein, wenn beispielsweise<br />
bei einem Termin bzw. einem Kontakt zusätzliche Informationen<br />
gespeichert wer<strong>de</strong>n. Alle hier untersuchten<br />
Daten <strong>de</strong>r iCloud können damit grundsätzlich <strong>de</strong>m Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>s § 97 Abs. 1 Nr. 1 – 2 StPO unterfallen.<br />
b) Gewahrsam <strong>de</strong>s Rechtsanwalts an <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>r<br />
iCloud<br />
Gewahrsam be<strong>de</strong>utet ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis,<br />
also die jeweilige Verfügungsmacht über das<br />
Beweismittel; 49 Mitgewahrsam <strong>de</strong>s Rechtsanwalts reicht<br />
dafür aus. 50 Die Fotos, Dokumente, Kalen<strong>de</strong>r und Kontakte,<br />
die in <strong>de</strong>r iCloud abgelegt sind, stehen je<strong>de</strong>nfalls<br />
im Mitgewahrsam <strong>de</strong>s Rechtsanwalts, weil er dauerhaft<br />
Zugriff auf diese hat; <strong>de</strong>r Rechtsanwalt hat auch von<br />
Anfang an Gewahrsam an <strong>de</strong>n Inhalten und nicht erst<br />
nach Download, da er sie selbst erstellt hat. Dass Apple<br />
sich in <strong>de</strong>n Nutzungsbedingungen das Entfernen <strong>de</strong>s<br />
Inhalts vorbehält, kann <strong>de</strong>n Gewahrsam nicht ausschließen,<br />
51 weil auch im nicht-digitalen Bereich immer die<br />
Gefahr besteht, dass sich <strong>de</strong>r Mitgewahrsamsinhaber<br />
zum alleinigen Gewahrsamsinhaber aufschwingt.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r E-Mails in <strong>de</strong>r iCloud, die noch nicht auf<br />
<strong>de</strong>n Geräten <strong>de</strong>s Rechtsanwalts sichtbar gemacht wur<strong>de</strong>n,<br />
weil die Geräte nicht angeschaltet sind, könnte man<br />
annehmen, dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt noch keinen Gewahrsam<br />
hat. 52 Man könnte hier eine weite Auslegung <strong>de</strong>s<br />
Gewahrsamsbegriffs for<strong>de</strong>rn, da es willkürlich erscheint,<br />
einen Unterschied danach zu machen, ob <strong>de</strong>r Rechtsanwalt<br />
seine Apple-Geräte eingeschaltet hat o<strong>de</strong>r nicht.<br />
Unabhängig von einer weiten Gewahrsamsbestimmung<br />
ist nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung und <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />
ein Gewahrsam aber nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn es<br />
47<br />
Vgl. für Datenträger: SK-Wohlers a.a.O. (Fn. 38), § 97<br />
Rn. 78.<br />
48<br />
BVerfG NStZ 2002, 377, 377.<br />
49<br />
§ 97 Rn. 11; SK-Wohlers a.a.O. (Fn. 38), § 97 Rn. 16.<br />
50<br />
BGHSt 19, 374, 374; LG Stuttgart wistra 1990, 282, 283;<br />
SK-Wohlers, StPO, 4. Aufl. (2010), § 97 Rn. 17.<br />
51<br />
http://www.apple.com/legal/icloud/<strong>de</strong>/terms.html.<br />
52<br />
KK-Nack, StPO, 6. Aufl. (2008), § 97 Rn. 8.<br />
<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />
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