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HRRS Ausgabe 3/2013 - hrr-strafrecht.de

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Aufsätze und Anmerkungen<br />

muss dann eine Sicherung <strong>de</strong>r Daten im Wege <strong>de</strong>r<br />

Rechtshilfe erfolgen; es darf auch keine vorläufige Sicherung<br />

erfolgen, um erst anschließend mit <strong>de</strong>m betroffenen<br />

Staat <strong>de</strong>ren weitere Verwendung abzuklären. 44 Laut Medienberichten<br />

befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Server für die iCloud in<br />

North Carolina/USA. 45 Mithin besteht für <strong>de</strong>n Zugriff auf<br />

die Inhalte <strong>de</strong>r iCloud schon keine Ermächtigungsgrundlage<br />

für <strong>de</strong>utsche Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n. Sollte hiergegen<br />

verstoßen wer<strong>de</strong>n, so fin<strong>de</strong>t, falls <strong>de</strong>r Anwendungsbereich<br />

von § 97 Abs. 1 Nr. 1 – 3 StPO eröffnet<br />

sein sollte, das ausdrückliche Beweisverwertungsverbot<br />

nach § 160a StPO Anwendung. Daneben könnte noch ein<br />

zusätzliches Beweisverwertungsverbot wegen <strong>de</strong>s Verstoßes<br />

gegen Völkerrecht bestehen, was jedoch hier nur<br />

angemerkt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

b) Bei Apple<br />

Eine Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO durch <strong>de</strong>utsche<br />

Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n bei Apple als Betreiber <strong>de</strong>r<br />

iCloud ist nicht möglich, da <strong>de</strong>r Server in <strong>de</strong>n USA steht.<br />

Dass bei einer Beschlagnahme durch amerikanische Behör<strong>de</strong>n<br />

ein Zugriff auf die Inhalte <strong>de</strong>r iCloud gewährt<br />

wer<strong>de</strong>n wird, liegt nahe, weil in <strong>de</strong>m oben genannten<br />

Auszug <strong>de</strong>r Nutzungsbedingungen gera<strong>de</strong> auch auf<br />

„Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n“ rekurriert wird.<br />

Wenn im Rahmen einer Rechtshilfe Erkenntnisse erlangt<br />

wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>m Beschlagnahmeverbot <strong>de</strong>s § 97 Abs. 1<br />

Nr. 1 – 2, Abs. 2 Satz 1 StPO unterliegen, muss das sich<br />

aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschem Strafprozessrecht ergeben<strong>de</strong> ausdrückliche<br />

Beweisverwertungsverbot nach § 160a Abs. 1<br />

S. 2 StPO auch Anwendung fin<strong>de</strong>n, da ein im Ausland<br />

rechtmäßig erlangter Beweis regelmäßig (nur) unter<br />

<strong>de</strong>nselben Voraussetzungen wie ein inländisch erlangter<br />

Beweis verwertbar ist. 46 Wenn schon ein im Inland erlangter<br />

Beweis ohne Abwägung nicht genutzt wer<strong>de</strong>n<br />

kann, dann muss dies erst recht für solche gelten, die im<br />

Ausland erlangt wur<strong>de</strong>n.<br />

2. Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 97 Abs. 1 Nr. 1<br />

– 2 StPO<br />

Da bei <strong>de</strong>r Beschlagnahme bei Apple und beim Rechtsanwalt<br />

jeweils das Beweisverwertungsverbot nach § 160a<br />

StPO Anwendung fin<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, ist nun zu betrachten,<br />

ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 97 Abs. 1 Nr. 1 – 2 StPO,<br />

die ein solches begrün<strong>de</strong>n, erfüllt wären. Dabei ist zu<br />

untersuchen, welche Inhalte <strong>de</strong>r iCloud überhaupt unter<br />

das Beschlagnahmeverbot überhaupt fallen können (dazu<br />

a.) und ob <strong>de</strong>r Rechtsanwalt Gewahrsam an diesen hat<br />

(dazu b.).<br />

2009, 271, 273; für offen zugängliche Daten könnte bei<br />

Staaten, die <strong>de</strong>r Cybercrime Convention <strong>de</strong>s Europarates<br />

vom 23.11.2001 zugestimmt haben, eine Ausnahme bestehen:<br />

Vgl. Gercke StraFo 2009, 271, 272.<br />

44<br />

Gae<strong>de</strong> StV 2009, 96, 101.<br />

45<br />

http://gigaom.com/2012/07/12/the-story-behind-howapples-icloud-data-center-got-built.<br />

46<br />

Vgl. Hackner/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,<br />

2. Aufl. (2012), Rn. 237.<br />

a) Inhalte <strong>de</strong>r iCloud<br />

Schelzke – Die iCloud als Gefahr für <strong>de</strong>n Rechtsanwalt<br />

Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 sind schriftliche Mitteilungen<br />

zwischen <strong>de</strong>m Beschuldigten und <strong>de</strong>m Rechtsanwalt<br />

beschlagnahmefrei. Hierunter können auch E-Mails in<br />

<strong>de</strong>r iCloud fallen, 47 <strong>de</strong>nn insoweit besteht kein Unterschied<br />

zu einer Mitteilung per Post; auch hier wür<strong>de</strong><br />

ansonsten das Zeugnisverweigerungsrecht <strong>de</strong>s Rechtsanwalts<br />

umgangen. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 sind Aufzeichnungen,<br />

welche <strong>de</strong>r Rechtsanwalt über die ihm von<br />

Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen o<strong>de</strong>r über an<strong>de</strong>re<br />

Umstän<strong>de</strong> gemacht hat, beschlagnahmefrei. Hierunter<br />

können die Dokumente in <strong>de</strong>r iCloud, wie<strong>de</strong>rum die E-<br />

Mails und die Fotos <strong>de</strong>s Streams fallen, wenn darin<br />

Wahrnehmungen <strong>de</strong>s Rechtsanwalts festgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Dabei ist unerheblich, dass dies Fotos sind bzw.<br />

diese Aufzeichnungen digital gespeichert wur<strong>de</strong>n, da<br />

diese Datenträger je<strong>de</strong>nfalls aus <strong>de</strong>m Rechtsgedanken <strong>de</strong>s<br />

§ 11 Abs. 3 StGB auch erfasst wer<strong>de</strong>n. 48 Hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Kontaktfunktion und <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rs könnte dies im Einzelfall<br />

ebenfalls anzunehmen sein, wenn beispielsweise<br />

bei einem Termin bzw. einem Kontakt zusätzliche Informationen<br />

gespeichert wer<strong>de</strong>n. Alle hier untersuchten<br />

Daten <strong>de</strong>r iCloud können damit grundsätzlich <strong>de</strong>m Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s § 97 Abs. 1 Nr. 1 – 2 StPO unterfallen.<br />

b) Gewahrsam <strong>de</strong>s Rechtsanwalts an <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>r<br />

iCloud<br />

Gewahrsam be<strong>de</strong>utet ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis,<br />

also die jeweilige Verfügungsmacht über das<br />

Beweismittel; 49 Mitgewahrsam <strong>de</strong>s Rechtsanwalts reicht<br />

dafür aus. 50 Die Fotos, Dokumente, Kalen<strong>de</strong>r und Kontakte,<br />

die in <strong>de</strong>r iCloud abgelegt sind, stehen je<strong>de</strong>nfalls<br />

im Mitgewahrsam <strong>de</strong>s Rechtsanwalts, weil er dauerhaft<br />

Zugriff auf diese hat; <strong>de</strong>r Rechtsanwalt hat auch von<br />

Anfang an Gewahrsam an <strong>de</strong>n Inhalten und nicht erst<br />

nach Download, da er sie selbst erstellt hat. Dass Apple<br />

sich in <strong>de</strong>n Nutzungsbedingungen das Entfernen <strong>de</strong>s<br />

Inhalts vorbehält, kann <strong>de</strong>n Gewahrsam nicht ausschließen,<br />

51 weil auch im nicht-digitalen Bereich immer die<br />

Gefahr besteht, dass sich <strong>de</strong>r Mitgewahrsamsinhaber<br />

zum alleinigen Gewahrsamsinhaber aufschwingt.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r E-Mails in <strong>de</strong>r iCloud, die noch nicht auf<br />

<strong>de</strong>n Geräten <strong>de</strong>s Rechtsanwalts sichtbar gemacht wur<strong>de</strong>n,<br />

weil die Geräte nicht angeschaltet sind, könnte man<br />

annehmen, dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt noch keinen Gewahrsam<br />

hat. 52 Man könnte hier eine weite Auslegung <strong>de</strong>s<br />

Gewahrsamsbegriffs for<strong>de</strong>rn, da es willkürlich erscheint,<br />

einen Unterschied danach zu machen, ob <strong>de</strong>r Rechtsanwalt<br />

seine Apple-Geräte eingeschaltet hat o<strong>de</strong>r nicht.<br />

Unabhängig von einer weiten Gewahrsamsbestimmung<br />

ist nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung und <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />

ein Gewahrsam aber nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn es<br />

47<br />

Vgl. für Datenträger: SK-Wohlers a.a.O. (Fn. 38), § 97<br />

Rn. 78.<br />

48<br />

BVerfG NStZ 2002, 377, 377.<br />

49<br />

§ 97 Rn. 11; SK-Wohlers a.a.O. (Fn. 38), § 97 Rn. 16.<br />

50<br />

BGHSt 19, 374, 374; LG Stuttgart wistra 1990, 282, 283;<br />

SK-Wohlers, StPO, 4. Aufl. (2010), § 97 Rn. 17.<br />

51<br />

http://www.apple.com/legal/icloud/<strong>de</strong>/terms.html.<br />

52<br />

KK-Nack, StPO, 6. Aufl. (2008), § 97 Rn. 8.<br />

<strong>HRRS</strong> März <strong>2013</strong> (3/<strong>2013</strong>)<br />

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