Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser<br />
Flächen nicht zuzumuten ist.<br />
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen vom Unterhaltungspflichtigen des<br />
Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen,wenn das Wohl der Allgemeinheit oder<br />
das Interesse der Eigentümer oder Pächter der betroffenen Grundstücke dies gebietet. Im letzteren Fall soll die<br />
zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung verlangen, wenn die Beibehaltung des neuen<br />
Gewässerzustands für den Eigentümer oder Pächter einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum<br />
oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde; anderenfalls ist zu entschädigen.<br />
(3) Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach Absatz 2 und die Ansprüche des Eigentümers nach<br />
Absatz 1 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit<br />
Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend.<br />
§ 26<br />
Wasserrechtliche Genehmigung<br />
(zu § 36 WHG)<br />
(1) Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im<br />
Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer<br />
Anlage im Sinne des Satzes 1.<br />
(2) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und 47<br />
WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im<br />
jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 84WHG gestellten Anforderungen entsprechen.<br />
(3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu<br />
verhüten oder auszugleichen.<br />
(4) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine<br />
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für<br />
andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen<br />
weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden,<br />
wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. Die zuständige<br />
Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die<br />
Versagung mitzuteilen.<br />
(5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum<br />
Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige<br />
Wirkungen eintreten können.<br />
(6) Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige<br />
Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder<br />
teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.<br />
Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor<br />
Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung<br />
angeordnet werden. Die §§ 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt.<br />
(7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.<br />
(8) Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder Beseitigung der Anlage gelten § 55 Abs. 8 und die<br />
Vorschriften von Teil 3 Abschnitt 4 entsprechend.<br />
(9)Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnisoder<br />
Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 17 WHG auch vor<br />
Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.<br />
(10) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der<br />
zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.<br />
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