27.04.2014 Aufrufe

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>SächsWG</strong><br />

zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser<br />

Flächen nicht zuzumuten ist.<br />

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen vom Unterhaltungspflichtigen des<br />

Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen,wenn das Wohl der Allgemeinheit oder<br />

das Interesse der Eigentümer oder Pächter der betroffenen Grundstücke dies gebietet. Im letzteren Fall soll die<br />

zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung verlangen, wenn die Beibehaltung des neuen<br />

Gewässerzustands für den Eigentümer oder Pächter einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum<br />

oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde; anderenfalls ist zu entschädigen.<br />

(3) Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach Absatz 2 und die Ansprüche des Eigentümers nach<br />

Absatz 1 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit<br />

Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend.<br />

§ 26<br />

Wasserrechtliche Genehmigung<br />

(zu § 36 WHG)<br />

(1) Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im<br />

Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer<br />

Anlage im Sinne des Satzes 1.<br />

(2) Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und 47<br />

WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. Sie muss den im<br />

jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 84WHG gestellten Anforderungen entsprechen.<br />

(3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu<br />

verhüten oder auszugleichen.<br />

(4) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine<br />

Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für<br />

andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen<br />

weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden,<br />

wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. Die zuständige<br />

Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die<br />

Versagung mitzuteilen.<br />

(5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum<br />

Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige<br />

Wirkungen eintreten können.<br />

(6) Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige<br />

Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder<br />

teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.<br />

Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor<br />

Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung<br />

angeordnet werden. Die §§ 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt.<br />

(7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.<br />

(8) Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder Beseitigung der Anlage gelten § 55 Abs. 8 und die<br />

Vorschriften von Teil 3 Abschnitt 4 entsprechend.<br />

(9)Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnisoder<br />

Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 17 WHG auch vor<br />

Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.<br />

(10) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der<br />

zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.<br />

www.revosax.sachsen.de 13 von 70

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!