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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen<br />

§ 95<br />

Durchleiten von Wasser und Abwasser<br />

(zu § 93 WHG)<br />

Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93<br />

Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.<br />

§ 96<br />

Mitbenutzung von Anlagen<br />

(zu § 94 WHG)<br />

§ 94 WHG ist entsprechend auf sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden.<br />

§ 97<br />

Duldung vorbereitender Maßnahmen<br />

(zu den §§ 91 bis 94 WHG)<br />

Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und<br />

Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden,<br />

dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke<br />

betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.<br />

§ 98<br />

Frist bei Inanspruchnahme<br />

(zu den §§ 91 bis 94 WHG)<br />

(1) Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach den §§ 91 bis 94 WHG oder den §§ 95 und 96 dieses<br />

Gesetzes angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu<br />

bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen<br />

durchzuführen sind. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. Auf<br />

Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.<br />

(2) Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, dass der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten<br />

keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen.<br />

§ 99<br />

Vorzeitige Besitzeinweisung<br />

(zu den §§ 91 bis 94 WHG)<br />

(1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die<br />

zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke<br />

und Anlagen vorzeitig einweisen.<br />

(2) Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. Sie kann<br />

von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.<br />

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