Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
Abschnitt 2<br />
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen<br />
§ 95<br />
Durchleiten von Wasser und Abwasser<br />
(zu § 93 WHG)<br />
Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93<br />
Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.<br />
§ 96<br />
Mitbenutzung von Anlagen<br />
(zu § 94 WHG)<br />
§ 94 WHG ist entsprechend auf sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden.<br />
§ 97<br />
Duldung vorbereitender Maßnahmen<br />
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)<br />
Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und<br />
Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden,<br />
dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke<br />
betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.<br />
§ 98<br />
Frist bei Inanspruchnahme<br />
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)<br />
(1) Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach den §§ 91 bis 94 WHG oder den §§ 95 und 96 dieses<br />
Gesetzes angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu<br />
bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen<br />
durchzuführen sind. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. Auf<br />
Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.<br />
(2) Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, dass der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten<br />
keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen.<br />
§ 99<br />
Vorzeitige Besitzeinweisung<br />
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)<br />
(1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die<br />
zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke<br />
und Anlagen vorzeitig einweisen.<br />
(2) Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. Sie kann<br />
von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.<br />
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