Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
(5) Die oberste Wasserbehörde legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen<br />
Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über<br />
1. die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der<br />
Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,<br />
2. die Ausgleichsberechtigten,<br />
3. die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere für Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 WHG,<br />
soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks<br />
beschränkt wird,<br />
4. das Ausgleichsverfahren,<br />
5. die Grundsätze der Ermittlung der Ausgleichshöhe, die sich bemisst nach den Ertragseinbußen und<br />
Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und<br />
forstwirtschaftlichen Nutzung,<br />
getroffen werden können.<br />
§ 47<br />
Heilquellenschutz<br />
(zu § 53 WHG)<br />
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 WHG sind Heilquellen natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene<br />
Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder<br />
nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.<br />
(2) Heilquellen, deren Erschließung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich<br />
anerkannt werden; § 53 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend. Über die Anerkennung nach Satz 1 und § 53<br />
Abs. 2 Satz 1 WHG entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen<br />
Wasserbehörde.<br />
(3) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach<br />
§ 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen<br />
mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. § 46 gilt entsprechend.<br />
(4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach<br />
den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen<br />
Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen<br />
zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der<br />
Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können.<br />
Abschnitt 2<br />
Abwasserbeseitigung<br />
§ 48<br />
Abwasserbeseitigung<br />
(zu § 54 WHG)<br />
Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei<br />
abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren,<br />
Transportieren und Behandeln des Grubeninhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Kleinkläranlagen und bei<br />
abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung dieser Anlagen. Die<br />
Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das<br />
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist, in der<br />
jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 49<br />
Grundsätze der Abwasserbeseitigung<br />
(zu § 55 WHG)<br />
(1) Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht<br />
werden. Das gilt nicht<br />
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