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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

Abschnitt 2<br />

Verfahren<br />

§ 113<br />

Nachträgliche Antragstellung<br />

Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen<br />

ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut,<br />

verwendet oder geändert, so kann die für das Verfahren zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein<br />

entsprechender Antrag gestellt wird.<br />

§ 114<br />

Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen<br />

(1) Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren<br />

ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Es<br />

muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des<br />

Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. Wird die Prozessführung verzögert, so kann<br />

das Verfahren fortgesetzt werden.<br />

(2) Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig<br />

entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und<br />

Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden.<br />

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.<br />

§ 115<br />

Wasserrechtliche Entscheidungen<br />

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze<br />

erlassener Verordnungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen<br />

oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die<br />

Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen bekannt gegeben werden.<br />

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />

werden.<br />

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder<br />

selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, sind die eingeschlossenen und<br />

ersetzten Entscheidungen ausdrücklich zu bezeichnen.<br />

§ 116<br />

Sicherheitsleistung<br />

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um<br />

die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken<br />

abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Der Freistaat Sachsen und sonstige<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die<br />

§§ 232 bis 240 BGB anzuwenden.<br />

(2) Ist der Grund für die Sicherheit weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die<br />

Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit<br />

anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.<br />

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