Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
Abschnitt 2<br />
Verfahren<br />
§ 113<br />
Nachträgliche Antragstellung<br />
Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen<br />
ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut,<br />
verwendet oder geändert, so kann die für das Verfahren zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein<br />
entsprechender Antrag gestellt wird.<br />
§ 114<br />
Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen<br />
(1) Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren<br />
ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Es<br />
muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des<br />
Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. Wird die Prozessführung verzögert, so kann<br />
das Verfahren fortgesetzt werden.<br />
(2) Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig<br />
entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und<br />
Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden.<br />
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.<br />
§ 115<br />
Wasserrechtliche Entscheidungen<br />
(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze<br />
erlassener Verordnungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen<br />
oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die<br />
Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen bekannt gegeben werden.<br />
(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />
werden.<br />
(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder<br />
selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, sind die eingeschlossenen und<br />
ersetzten Entscheidungen ausdrücklich zu bezeichnen.<br />
§ 116<br />
Sicherheitsleistung<br />
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um<br />
die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken<br />
abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Der Freistaat Sachsen und sonstige<br />
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die<br />
§§ 232 bis 240 BGB anzuwenden.<br />
(2) Ist der Grund für die Sicherheit weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die<br />
Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit<br />
anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.<br />
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