Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
1. für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden<br />
Bestimmungen eingebracht werden,<br />
2. bei einer Beseitigung nach § 55 Abs. 3 WHG.<br />
Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />
und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.<br />
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift weitere Grundsätze für die<br />
Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten sowie Termine für die Errichtung und Inbetriebnahme<br />
der Abwasseranlagen festlegen. Die Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Sächsischen Amtsblatt<br />
veröffentlicht.<br />
§ 50<br />
Pflicht zur Abwasserbeseitigung<br />
(zu den §§ 8 und 56 WHG)<br />
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts,<br />
soweit die Aufgaben auf diese übertragen werden (Abwasserbeseitigungspflichtige).<br />
(2) Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem<br />
Abwasserbeseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten von demjenigen, bei dem sie anfallen<br />
(Überlassungspflichtige), zu überlassen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das<br />
angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der<br />
Überlassung behandelt werden muss. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser,<br />
der Schlamm aus Kleinkläranlagen oder der Inhalt abflussloser Gruben anfällt, haben das Betreten der<br />
Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der<br />
Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des<br />
Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden.<br />
(3) Die Pflichten zur Beseitigung und zur Überlassung von Abwasser nach den Absätzen 1 und 2 entfallen<br />
1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,<br />
2. für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden<br />
kann,<br />
3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,<br />
4. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis<br />
und<br />
5. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der<br />
zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein<br />
Oberflächengewässer eingeleitet wird.<br />
(4) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen sollen durch Entscheidung<br />
der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung<br />
und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Niederschlagswasser, das in rechtlich zulässiger Weise<br />
außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann, entfallen.<br />
(5) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen können durch<br />
Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten<br />
zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 entfallen<br />
1. für Schlamm aus Kleinkläranlagen, der unter Beachtung der dünge-, abfall- und bodenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen weiter verwendet werden soll, oder<br />
2. wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des<br />
Inhalts abflussloser Gruben aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten<br />
unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.<br />
(6) Zur Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben,<br />
für die nach den Absätzen 3 bis 5 keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 besteht, ist derjenige<br />
verpflichtet, bei dem sie anfallen. Die Pflichten nach § 48 Satz 3 verbleiben bei dem ursprünglich<br />
Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1. Den Trägern der Straßenbaulast obliegt die Entwässerung ihrer<br />
Anlagen.<br />
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