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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

1. für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden<br />

Bestimmungen eingebracht werden,<br />

2. bei einer Beseitigung nach § 55 Abs. 3 WHG.<br />

Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.<br />

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift weitere Grundsätze für die<br />

Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten sowie Termine für die Errichtung und Inbetriebnahme<br />

der Abwasseranlagen festlegen. Die Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Sächsischen Amtsblatt<br />

veröffentlicht.<br />

§ 50<br />

Pflicht zur Abwasserbeseitigung<br />

(zu den §§ 8 und 56 WHG)<br />

(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts,<br />

soweit die Aufgaben auf diese übertragen werden (Abwasserbeseitigungspflichtige).<br />

(2) Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem<br />

Abwasserbeseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten von demjenigen, bei dem sie anfallen<br />

(Überlassungspflichtige), zu überlassen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das<br />

angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der<br />

Überlassung behandelt werden muss. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser,<br />

der Schlamm aus Kleinkläranlagen oder der Inhalt abflussloser Gruben anfällt, haben das Betreten der<br />

Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der<br />

Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des<br />

Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden.<br />

(3) Die Pflichten zur Beseitigung und zur Überlassung von Abwasser nach den Absätzen 1 und 2 entfallen<br />

1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,<br />

2. für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden<br />

kann,<br />

3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,<br />

4. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis<br />

und<br />

5. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der<br />

zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein<br />

Oberflächengewässer eingeleitet wird.<br />

(4) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen sollen durch Entscheidung<br />

der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung<br />

und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Niederschlagswasser, das in rechtlich zulässiger Weise<br />

außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann, entfallen.<br />

(5) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen können durch<br />

Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten<br />

zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 entfallen<br />

1. für Schlamm aus Kleinkläranlagen, der unter Beachtung der dünge-, abfall- und bodenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen weiter verwendet werden soll, oder<br />

2. wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des<br />

Inhalts abflussloser Gruben aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten<br />

unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.<br />

(6) Zur Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben,<br />

für die nach den Absätzen 3 bis 5 keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 besteht, ist derjenige<br />

verpflichtet, bei dem sie anfallen. Die Pflichten nach § 48 Satz 3 verbleiben bei dem ursprünglich<br />

Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1. Den Trägern der Straßenbaulast obliegt die Entwässerung ihrer<br />

Anlagen.<br />

www.revosax.sachsen.de 23 von 70

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