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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

Abschnitt 9<br />

Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation<br />

§ 87<br />

Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne<br />

(zu den §§ 82 bis 85 WHG)<br />

(1) Für die Teile einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Sachsen befinden, erstellt die zuständige<br />

Wasserbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge zum Maßnahmenprogramm und<br />

Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit und stimmt diese mit den zuständigen Behörden der<br />

benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab.<br />

(2) Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach<br />

Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms mit den an der<br />

Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im<br />

Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder<br />

gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen<br />

mit diesen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der<br />

Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des<br />

Grundgesetzes, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens für die<br />

Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne und die Koordinierung der Zusammenarbeit zu regeln.<br />

(3) Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan und das<br />

Maßnahmenprogramm werden, soweit sie sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der<br />

Flussgebietseinheit beziehen, von der obersten Wasserbehörde veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung<br />

für die Behörden verbindlich.<br />

§ 88<br />

Wasserbuch<br />

(zu § 87 WHG)<br />

(1) Die Wasserbücher im Freistaat Sachsen werden elektronisch geführt.<br />

(2) Über § 87 Abs. 2 WHG hinaus sind folgende Rechtsverhältnisse einzutragen, soweit sie nicht von<br />

untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind:<br />

1. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,<br />

2. Festsetzungen von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG und § 24 Abs. 4,<br />

3. Überschwemmungsgebiete gemäß § 72 Abs. 2, überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75<br />

und festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76,<br />

4. Entscheidungen oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von<br />

Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie<br />

Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1,<br />

5. Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 20 UVPG und<br />

6. Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.<br />

(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Die Behörde, die eine<br />

wasserrechtliche Entscheidung getroffen hat, übersendet der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung oder<br />

eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. Beruht die wasserrechtliche Entscheidung oder das Recht auf<br />

einem Verwaltungsakt, ist eine Bescheinigung über den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit<br />

beizufügen. Dem Inhaber eines Rechts oder einer Befugnis ist die Eintragung, Änderung oder Löschung seines<br />

Rechts oder seiner Befugnis bekanntzugeben.<br />

(4) Die Einsicht in dasWasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist<br />

jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, entgegenstehende schutzwürdige Interessen Betroffener<br />

sind zu berücksichtigen. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für<br />

Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des<br />

Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten<br />

gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.<br />

(5) Die in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen werden landeseinheitlich zum Abruf im.<br />

www.revosax.sachsen.de 39 von 70

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