Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>SächsWG</strong><br />
Abschnitt 9<br />
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation<br />
§ 87<br />
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne<br />
(zu den §§ 82 bis 85 WHG)<br />
(1) Für die Teile einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Sachsen befinden, erstellt die zuständige<br />
Wasserbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge zum Maßnahmenprogramm und<br />
Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit und stimmt diese mit den zuständigen Behörden der<br />
benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab.<br />
(2) Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach<br />
Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms mit den an der<br />
Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im<br />
Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder<br />
gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen<br />
mit diesen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der<br />
Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des<br />
Grundgesetzes, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens für die<br />
Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne und die Koordinierung der Zusammenarbeit zu regeln.<br />
(3) Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan und das<br />
Maßnahmenprogramm werden, soweit sie sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der<br />
Flussgebietseinheit beziehen, von der obersten Wasserbehörde veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung<br />
für die Behörden verbindlich.<br />
§ 88<br />
Wasserbuch<br />
(zu § 87 WHG)<br />
(1) Die Wasserbücher im Freistaat Sachsen werden elektronisch geführt.<br />
(2) Über § 87 Abs. 2 WHG hinaus sind folgende Rechtsverhältnisse einzutragen, soweit sie nicht von<br />
untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind:<br />
1. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,<br />
2. Festsetzungen von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG und § 24 Abs. 4,<br />
3. Überschwemmungsgebiete gemäß § 72 Abs. 2, überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75<br />
und festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76,<br />
4. Entscheidungen oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von<br />
Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie<br />
Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1,<br />
5. Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 20 UVPG und<br />
6. Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.<br />
(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Die Behörde, die eine<br />
wasserrechtliche Entscheidung getroffen hat, übersendet der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung oder<br />
eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. Beruht die wasserrechtliche Entscheidung oder das Recht auf<br />
einem Verwaltungsakt, ist eine Bescheinigung über den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit<br />
beizufügen. Dem Inhaber eines Rechts oder einer Befugnis ist die Eintragung, Änderung oder Löschung seines<br />
Rechts oder seiner Befugnis bekanntzugeben.<br />
(4) Die Einsicht in dasWasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist<br />
jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, entgegenstehende schutzwürdige Interessen Betroffener<br />
sind zu berücksichtigen. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für<br />
Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des<br />
Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten<br />
gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.<br />
(5) Die in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen werden landeseinheitlich zum Abruf im.<br />
www.revosax.sachsen.de 39 von 70