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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

1. den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht,<br />

2. den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht,<br />

3. einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 42 oder § 49<br />

Abs. 2, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen<br />

wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,<br />

4. den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden.<br />

(8) Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der<br />

Baugenehmigungsbehörden. Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach<br />

den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu<br />

beachten.<br />

Abschnitt 4<br />

Die am Bau Beteiligten<br />

§ 56<br />

Grundsatz<br />

Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen<br />

Anlage, an die im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im<br />

Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften eingehalten werden.<br />

§ 57<br />

Bauherr<br />

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen<br />

Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser, einen Unternehmer und einen Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn<br />

obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die<br />

zuständige Wasserbehörde. Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das<br />

Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Beschäftigten des höheren oder gehobenen<br />

technischen Verwaltungsdienstes geplant und überwacht wird.<br />

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die zuständige<br />

Wasserbehörde darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.<br />

(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet,<br />

so kann die zuständige Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete<br />

Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die zuständige<br />

Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt<br />

sind.<br />

(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

§ 58<br />

Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter<br />

(1) Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend.<br />

(2) Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst<br />

ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle<br />

vorliegen. Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss<br />

er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.<br />

www.revosax.sachsen.de 27 von 70

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