Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
1. den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht,<br />
2. den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht,<br />
3. einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 42 oder § 49<br />
Abs. 2, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen<br />
wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,<br />
4. den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden.<br />
(8) Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der<br />
Baugenehmigungsbehörden. Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach<br />
den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu<br />
beachten.<br />
Abschnitt 4<br />
Die am Bau Beteiligten<br />
§ 56<br />
Grundsatz<br />
Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen<br />
Anlage, an die im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im<br />
Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften eingehalten werden.<br />
§ 57<br />
Bauherr<br />
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen<br />
Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser, einen Unternehmer und einen Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn<br />
obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die<br />
zuständige Wasserbehörde. Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das<br />
Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Beschäftigten des höheren oder gehobenen<br />
technischen Verwaltungsdienstes geplant und überwacht wird.<br />
(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die zuständige<br />
Wasserbehörde darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.<br />
(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet,<br />
so kann die zuständige Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete<br />
Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die zuständige<br />
Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt<br />
sind.<br />
(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
§ 58<br />
Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter<br />
(1) Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend.<br />
(2) Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst<br />
ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle<br />
vorliegen. Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss<br />
er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.<br />
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