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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

Abschnitt 3<br />

Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich<br />

§ 100<br />

Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen<br />

(zu § 86 WHG)<br />

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von<br />

Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens<br />

erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde<br />

übertragen.<br />

§ 101<br />

Enteignung<br />

(zu § 71 WHG)<br />

(1) Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der<br />

Schifffahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der<br />

Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur<br />

Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die<br />

Abwasserbeseitigung, den Hochwasserschutz, die Wasserspeicherung und die Be- und Entwässerung und zur<br />

Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte enteignet<br />

werden. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Vorhabens<br />

notwendig ist; abweichend von § 71 Satz 1WHG bedarf es einer gesonderten Festsetzung nicht.<br />

(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung<br />

des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001<br />

(SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)<br />

geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen.<br />

(3) Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum<br />

Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung<br />

von Grundstücken beschränkt, sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes<br />

anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(4) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein<br />

Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten<br />

in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, gelten für das Enteignungsverfahren § 107 Abs. 1 Satz 1 bis<br />

3, § 108 Abs. 1 und 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 3 BauGB und für den Enteignungsbeschluss<br />

§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Buchst. c und Nr. 5 bis 7 BauGB.<br />

§ 102<br />

Entschädigung<br />

(zu § 96 WHG)<br />

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz,<br />

aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften<br />

ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) grundsätzlich<br />

entschädigungslos zu dulden.<br />

(2) Überschreiten die Einschränkungen ausnahmsweise das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die<br />

wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt und ist keine Befreiung im<br />

Einzelfall möglich, hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die entstandenen<br />

Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.<br />

(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere dann zu gewähren, wenn und soweit<br />

aufgrund der Gebots- und Verbotsbestimmungen<br />

1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,<br />

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