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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

§ 117<br />

Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung<br />

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige<br />

Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn<br />

das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnungen sind zu befristen.<br />

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu<br />

treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache,<br />

kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung<br />

unmöglich oder wesentlich erschwert würde.<br />

§ 118<br />

Verfahrenskosten<br />

Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unzulässiger<br />

oder unbegründeter Antragstellung oder Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch<br />

wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, sind demjenigen aufzuerlegen, der diese<br />

Einwendungen oder diese Entschädigungsforderung erhoben hat. Kosten für Ausgleichsverfahren regeln sich<br />

nach § 104 Satz 2.<br />

§ 119<br />

Verfahren für die Planfeststellung<br />

Für Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz gelten die folgenden<br />

besonderen Bestimmungen:<br />

1. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die zuständige Wasserbehörde; § 68 Abs. 5 bleibt<br />

unberührt,<br />

2. ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte<br />

Interessen betroffen werden, und<br />

3. in der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ist auch darauf hinzuweisen, dass zur<br />

Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind und<br />

verspätet eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen, sowie dass<br />

Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend<br />

gemacht werden können.<br />

§ 120<br />

Einhaltung baurechtlicher Vorschriften<br />

Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch<br />

Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis,<br />

Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder<br />

diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. Die Prüfung der<br />

zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf.<br />

§ 121<br />

Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten<br />

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Gewässerrandstreifen, Heilquellenschutzgebieten,<br />

Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und von Hochwasserentstehungsgebieten sowie einer<br />

Rechtsverordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen im Sinne von § 24 Abs. 4, § 46<br />

Abs. 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 ist der<br />

Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen<br />

berührt werden können, zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen nach § 72<br />

Abs. 4 Satz 2 und für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Trägern<br />

öffentlicher Belange soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie<br />

sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die<br />

Rechtsverordnung nicht berührt sein können.<br />

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