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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

1. an der Bundeswasserstraße Elbe,<br />

2. für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher<br />

Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße<br />

Elbe sowie<br />

3. für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung;<br />

sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.<br />

(3) Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und<br />

Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt.<br />

(4) Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie<br />

bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde<br />

obliegen die Aufgaben der Gemeinde. Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die<br />

notwendigen Aufwendungen zu erstatten.<br />

(5) Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so<br />

hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit<br />

eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme<br />

begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu<br />

erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.<br />

(6) § 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.<br />

§ 81<br />

Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen<br />

(1) Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer öffentlicher Hochwasserschutzanlagen haben alles zu unterlassen, was<br />

die Unterhaltung oder Sicherheit dieser Anlagen beeinträchtigen kann. § 38 gilt entsprechend.<br />

(2) Deiche werden beidseitig von Schutzstreifen von je fünf Metern Breite, gemessen vom Deichfuß, begrenzt;<br />

diese sind Bestandteil des Deiches.<br />

(3) Auf Deichen sind untersagt:<br />

1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,<br />

2. das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,<br />

3. die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,<br />

4. das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,<br />

5. Abgrabungen und Eintiefungen,<br />

6. das Verlegen von Leitungen im Boden,<br />

7. das Halten von Geflügel,<br />

8. das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das flächenbezogen verträglicheWeiden von<br />

Schafen,<br />

9. das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie<br />

10. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten<br />

Flächen; ausgenommen ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen durch den Aufgabenträger nach § 80<br />

oder einen von ihm Beauftragten im Rahmen der Deichunterhaltung.<br />

(4) Soweit es die Belange des Hochwasserschutzes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts<br />

wegen oder auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80<br />

1. einen breiteren Schutzstreifen festlegen,<br />

2. für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen einen Schutzstreifen festlegen,<br />

3. weitere Verbote an Deichen und sonstigen öffentlichen Hochwasserschutzanlagen festlegen,<br />

4. Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 3 und Nummer 3 zulassen.<br />

Soweit Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts<br />

wegen oder auf Antrag mit Zustimmung des Aufgabenträgers nach § 80<br />

1. eine geringere Breite des Schutzstreifens festlegen,<br />

2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sowie des Satzes 1 Nr. 3 zulassen, wenn sie im<br />

besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind.<br />

www.revosax.sachsen.de 36 von 70

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