Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>SächsWG</strong><br />
1. an der Bundeswasserstraße Elbe,<br />
2. für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher<br />
Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße<br />
Elbe sowie<br />
3. für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung;<br />
sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.<br />
(3) Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und<br />
Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt.<br />
(4) Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie<br />
bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde<br />
obliegen die Aufgaben der Gemeinde. Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die<br />
notwendigen Aufwendungen zu erstatten.<br />
(5) Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so<br />
hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit<br />
eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur Ersatzvornahme<br />
begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. Die nach Satz 1 zu<br />
erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.<br />
(6) § 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.<br />
§ 81<br />
Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen<br />
(1) Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer öffentlicher Hochwasserschutzanlagen haben alles zu unterlassen, was<br />
die Unterhaltung oder Sicherheit dieser Anlagen beeinträchtigen kann. § 38 gilt entsprechend.<br />
(2) Deiche werden beidseitig von Schutzstreifen von je fünf Metern Breite, gemessen vom Deichfuß, begrenzt;<br />
diese sind Bestandteil des Deiches.<br />
(3) Auf Deichen sind untersagt:<br />
1. das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,<br />
2. das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,<br />
3. die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,<br />
4. das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,<br />
5. Abgrabungen und Eintiefungen,<br />
6. das Verlegen von Leitungen im Boden,<br />
7. das Halten von Geflügel,<br />
8. das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das flächenbezogen verträglicheWeiden von<br />
Schafen,<br />
9. das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie<br />
10. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten<br />
Flächen; ausgenommen ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen durch den Aufgabenträger nach § 80<br />
oder einen von ihm Beauftragten im Rahmen der Deichunterhaltung.<br />
(4) Soweit es die Belange des Hochwasserschutzes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts<br />
wegen oder auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80<br />
1. einen breiteren Schutzstreifen festlegen,<br />
2. für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen einen Schutzstreifen festlegen,<br />
3. weitere Verbote an Deichen und sonstigen öffentlichen Hochwasserschutzanlagen festlegen,<br />
4. Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 3 und Nummer 3 zulassen.<br />
Soweit Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts<br />
wegen oder auf Antrag mit Zustimmung des Aufgabenträgers nach § 80<br />
1. eine geringere Breite des Schutzstreifens festlegen,<br />
2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sowie des Satzes 1 Nr. 3 zulassen, wenn sie im<br />
besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind.<br />
www.revosax.sachsen.de 36 von 70