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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

§ 43<br />

Öffentliche Wasserversorgung<br />

(zu § 50 WHG)<br />

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und<br />

die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese<br />

Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen<br />

Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für:<br />

1. Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein wirtschaftlich vertretbarer<br />

Anschluss nicht möglich ist,<br />

2. Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder<br />

anderweitig zu decken.<br />

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben auf Verlangen ihr Wasserversorgungskonzept der<br />

zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.<br />

(2) Die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung soll öffentlich-rechtlichen Verbänden übertragen werden,<br />

insbesondere wenn<br />

1. die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu vertretbaren Bedingungen dadurch<br />

erst ermöglicht wird,<br />

2. die durch den Betrieb von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen<br />

vermieden oder erheblich verringert werden können,<br />

3. die öffentliche Wasserversorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands für<br />

eine Gemeinde nicht möglich oder die Aufgabenwahrnehmung überörtlich nicht gewährleistet ist.<br />

(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von Absatz 1 können sich zur Erfüllung der Aufgaben<br />

Dritter bedienen.<br />

(4) Eine Erlaubnis zur Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der<br />

öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, darf nur erteilt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden<br />

hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahme nicht gegen verbindliche<br />

zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstößt.<br />

(5) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 4 nicht und kann sie<br />

diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen<br />

Wasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die<br />

Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung aus diesem Dargebot eingestellt wird.<br />

§ 44<br />

Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser<br />

(zu § 50 Abs. 2 WHG)<br />

(1) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des<br />

Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn<br />

1. aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher<br />

Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder<br />

ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte,<br />

2. die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher<br />

eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische<br />

Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.<br />

(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der<br />

vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen<br />

Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen.<br />

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn<br />

1. die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder Absatz 1 nicht vorliegen,<br />

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