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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

§ 37<br />

Beteiligung am Unterhaltungsaufwand<br />

(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)<br />

(1) Die Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände können durch Satzung bestimmen, dass Anlieger,<br />

Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von<br />

wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht,<br />

für den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem<br />

Verhältnis des Vorteils eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu leisten haben.<br />

(2) Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der<br />

Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils<br />

dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden sind.<br />

Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen.<br />

§ 38<br />

Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung<br />

(zu § 41 WHG)<br />

(1) Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer<br />

erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von<br />

Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die<br />

Berechtigten zu dulden. Für die Anlieger und Hinterlieger gilt im Übrigen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG<br />

entsprechend.<br />

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von<br />

Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen zu dulden, dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend<br />

mitbenutzt oder stillgelegt werden. Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die<br />

Fischereiausübungsberechtigten.<br />

(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf<br />

ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die<br />

abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf<br />

Schadensersatz.<br />

Abschnitt 3<br />

Bewirtschaftung des Grundwassers<br />

§ 39<br />

Grundsätze<br />

(zu den §§ 47 und 48 WHG)<br />

(1) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der<br />

Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden.<br />

(2) Grundwasserentnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Bei<br />

Grundwasserentnahmen genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor allen anderen Nutzungen des<br />

Grundwassers.<br />

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene<br />

Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit<br />

erfordert.<br />

(4) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der<br />

Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt und bestehende Versorgungssysteme gefordert<br />

werden.<br />

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