Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
§ 37<br />
Beteiligung am Unterhaltungsaufwand<br />
(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)<br />
(1) Die Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände können durch Satzung bestimmen, dass Anlieger,<br />
Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von<br />
wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht,<br />
für den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem<br />
Verhältnis des Vorteils eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu leisten haben.<br />
(2) Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der<br />
Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils<br />
dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden sind.<br />
Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen.<br />
§ 38<br />
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung<br />
(zu § 41 WHG)<br />
(1) Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer<br />
erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von<br />
Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die<br />
Berechtigten zu dulden. Für die Anlieger und Hinterlieger gilt im Übrigen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG<br />
entsprechend.<br />
(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von<br />
Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen zu dulden, dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend<br />
mitbenutzt oder stillgelegt werden. Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die<br />
Fischereiausübungsberechtigten.<br />
(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf<br />
ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die<br />
abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf<br />
Schadensersatz.<br />
Abschnitt 3<br />
Bewirtschaftung des Grundwassers<br />
§ 39<br />
Grundsätze<br />
(zu den §§ 47 und 48 WHG)<br />
(1) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der<br />
Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden.<br />
(2) Grundwasserentnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Bei<br />
Grundwasserentnahmen genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor allen anderen Nutzungen des<br />
Grundwassers.<br />
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene<br />
Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit<br />
erfordert.<br />
(4) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der<br />
Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt und bestehende Versorgungssysteme gefordert<br />
werden.<br />
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