Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
Genehmigung<br />
(zu den §§ 50 und 60 Abs. 3 und 4 WHG)<br />
(1) Für Wasserversorgungsanlagen gilt § 50 Abs. 4 WHG entsprechend.<br />
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen<br />
Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, sowie die<br />
wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen<br />
Genehmigung.<br />
(3) Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach Absatz 2 entfällt für folgende Anlagen:<br />
1. Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m 3 täglich oder Rohrleitungen mit<br />
weniger als 200 mm Nennweite,<br />
2. Anschlusskanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder<br />
zur Vereinigung mit anderen Anschlusskanälen,<br />
3. Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und<br />
keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht<br />
verlassen,<br />
4. Kleinkläranlagen,<br />
5. abflusslose Gruben,<br />
6. Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser,<br />
7. Abwasseranlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan im Einvernehmen mit der zuständigen<br />
Wasserbehörde zugelassen werden,<br />
8. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des<br />
Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien<br />
der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen<br />
zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen<br />
der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige<br />
und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,<br />
9. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den<br />
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der<br />
wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,<br />
10. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder<br />
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung<br />
bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind,<br />
11. Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 4 der Bauart nach<br />
zugelassen worden sind,<br />
12. Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 5 unterliegen, und<br />
13. Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 6 unterliegen.<br />
Die Nummern 1 bis 12 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.<br />
(4) Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Landes erteilt worden<br />
ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden.<br />
(5) Errichtung oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der<br />
Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite,<br />
Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Mit der<br />
Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde<br />
bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den<br />
Baubeginn innerhalb dieser Frist. Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der<br />
zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.<br />
(6) Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse,<br />
insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen<br />
Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und,<br />
soweit möglich, die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. Die zuständige<br />
Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen.<br />
Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten<br />
Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn<br />
innerhalb der Frist.<br />
(7) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn<br />
die Anlage<br />
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