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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

§ 40<br />

Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung<br />

(zu § 46 WHG)<br />

(1) Soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch<br />

Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass bei erlaubnis- oder bewilligungsfreien<br />

Benutzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.<br />

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zulässt, soll die oberste Wasserbehörde durch<br />

Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass über die in § 46 Abs. 1 und 2 WHG<br />

bezeichneten Zwecke hinaus für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in<br />

geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau sowie für das Ableiten von<br />

Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist, eine Erlaubnis<br />

nicht erforderlich ist.<br />

§ 41<br />

Erdaufschlüsse<br />

(zu § 49 WHG)<br />

(1) Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen<br />

Unterlagen beizufügen. Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen gilt der Antrag auf Erlaubnis als Anzeige<br />

nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; in diesen Fällen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung. Ist seit der Anzeige nach<br />

§ 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach<br />

§ 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das<br />

Grundwasser eingewirkt wird.<br />

(2) Die Arbeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 WHG zur Erschließung geführt haben, sind, bis die Gewässerbenutzung<br />

oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder der Plan festgestellt oder<br />

genehmigt ist, einzustellen.<br />

(3) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1<br />

WHG; die Anzeige nach § 49 Abs. 2 WHG ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft<br />

anstelle der Wasserbehörde die nach § 49 Abs. 3 WHG erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der<br />

zuständigen Wasserbehörde.<br />

(4) Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.<br />

Teil 3<br />

Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen<br />

Abschnitt 1<br />

Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz<br />

§ 42<br />

Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung<br />

(zu § 50 WHG)<br />

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben unter Berücksichtigung der demografischen und<br />

klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen<br />

die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig<br />

sicherzustellen. Die Versorgungssicherheit ist insbesondere in den Zentren von Siedlung und Wirtschaft durch<br />

Systemverbünde verschiedener Rohwasserquellen herzustellen und zu sichern. Die Träger der öffentlichen<br />

Wasserversorgung sollen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit solche Rohwässer verwenden, die mit<br />

einfachen und naturnahen Verfahren zu Trinkwasser aufbereitet werden können.<br />

(2) Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für<br />

die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten<br />

festlegen. Für die Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Stilllegung von<br />

Wasserversorgungsanlagen können Fristen festgelegt werden.<br />

www.revosax.sachsen.de 19 von 70

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