Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>SächsWG</strong><br />
§ 40<br />
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung<br />
(zu § 46 WHG)<br />
(1) Soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch<br />
Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass bei erlaubnis- oder bewilligungsfreien<br />
Benutzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.<br />
(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zulässt, soll die oberste Wasserbehörde durch<br />
Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass über die in § 46 Abs. 1 und 2 WHG<br />
bezeichneten Zwecke hinaus für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in<br />
geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau sowie für das Ableiten von<br />
Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist, eine Erlaubnis<br />
nicht erforderlich ist.<br />
§ 41<br />
Erdaufschlüsse<br />
(zu § 49 WHG)<br />
(1) Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen<br />
Unterlagen beizufügen. Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen gilt der Antrag auf Erlaubnis als Anzeige<br />
nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; in diesen Fällen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung. Ist seit der Anzeige nach<br />
§ 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach<br />
§ 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das<br />
Grundwasser eingewirkt wird.<br />
(2) Die Arbeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 WHG zur Erschließung geführt haben, sind, bis die Gewässerbenutzung<br />
oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder der Plan festgestellt oder<br />
genehmigt ist, einzustellen.<br />
(3) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1<br />
WHG; die Anzeige nach § 49 Abs. 2 WHG ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft<br />
anstelle der Wasserbehörde die nach § 49 Abs. 3 WHG erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der<br />
zuständigen Wasserbehörde.<br />
(4) Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.<br />
Teil 3<br />
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen<br />
Abschnitt 1<br />
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz<br />
§ 42<br />
Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung<br />
(zu § 50 WHG)<br />
(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben unter Berücksichtigung der demografischen und<br />
klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen<br />
die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig<br />
sicherzustellen. Die Versorgungssicherheit ist insbesondere in den Zentren von Siedlung und Wirtschaft durch<br />
Systemverbünde verschiedener Rohwasserquellen herzustellen und zu sichern. Die Träger der öffentlichen<br />
Wasserversorgung sollen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit solche Rohwässer verwenden, die mit<br />
einfachen und naturnahen Verfahren zu Trinkwasser aufbereitet werden können.<br />
(2) Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für<br />
die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten<br />
festlegen. Für die Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Stilllegung von<br />
Wasserversorgungsanlagen können Fristen festgelegt werden.<br />
www.revosax.sachsen.de 19 von 70