Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
Verordnungen konkrete Anforderungen enthalten, und im Übrigen innerhalb angemessener Fristen, soweit nicht<br />
durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Wasserbehörde kann<br />
entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. Die oberste Wasserbehörde kann durch<br />
Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der<br />
Mindestanforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG und § 55 Abs. 1 abgeschlossen sein müssen.<br />
§ 8<br />
Rechte- und Pflichtenübergang<br />
(zu § 8 Abs. 4 WHG)<br />
(1) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen<br />
Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei<br />
der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Geht die Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem<br />
Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde<br />
innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde.<br />
§ 9<br />
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge<br />
(zu den §§ 8 und 12 WHG)<br />
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch<br />
dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder<br />
Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der<br />
Allgemeinheit erwarten lässt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat die schon vorhandene<br />
Benutzung den Vorrang; im Übrigen sind die stärkere Gebundenheit einer Benutzung an einen bestimmten Ort,<br />
die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand der Benutzung bieten, maßgebend.<br />
§ 10<br />
Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus<br />
Kleinkläranlagen<br />
(zu § 57 WHG)<br />
Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des § 52 Abs. 1, die nicht<br />
den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von<br />
Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004<br />
(BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249)<br />
geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Befristete Erlaubnisse nach § 2<br />
Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den<br />
Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren<br />
Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des<br />
Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 11<br />
Verzicht<br />
(zu § 8 WHG)<br />
Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, eine Gestattung nach § 5 Abs. 3, ein altes Recht oder eine alte Befugnis<br />
kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.<br />
Mit Zugang des Verzichts bei der zuständigen Wasserbehörde erlöschen die Erlaubnis, die Bewilligung, das alte<br />
Recht oder die alte Befugnis.<br />
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