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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

2. von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />

Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung<br />

a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie der öffentlichen Wasserversorgung,<br />

einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit,<br />

b) des Umweltschutzes<br />

zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann.<br />

§ 45<br />

Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle<br />

(zu § 50 WHG)<br />

(1) Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges<br />

Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen. Er hat<br />

Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens<br />

hinzuwirken. Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2<br />

für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. § 107 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 WHG wird auf die oberste<br />

Wasserbehörde übertragen. In der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG können auch Regelungen über Art,<br />

Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers,<br />

insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der<br />

Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen<br />

getroffen werden.<br />

§ 46<br />

Wasserschutzgebiete<br />

(zu den §§ 51 und 52 WHG)<br />

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung vonWasserschutzgebieten nach § 51<br />

Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. Die unteren Wasserbehörden können<br />

Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den<br />

Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. In der<br />

Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen,<br />

Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, dass im Einzelfall überwiegende Gründe des<br />

Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung<br />

zulässt.<br />

(2) Die Wasserschutzgebiete sollen in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden. Die für<br />

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten,<br />

sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen und, soweit sie<br />

Trinkwasserschutzgebiete betreffen, durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen und zu bestätigen. Kommt<br />

der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen<br />

Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Die Beibringungs- und<br />

Kostentragungspflicht des Begünstigten nach den Sätzen 2 und 3 gilt nur, soweit die Festsetzung durch ihn<br />

zumindest mitveranlasst ist.<br />

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von<br />

§ 52 Abs. 1 Satz 1 WHG, unbeschadet § 52 Abs. 5 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu<br />

erlassen.<br />

(4) Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen<br />

jährlichen zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten. Der Ausgleich wird<br />

nicht geleistet, wenn<br />

1. die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,<br />

2. die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten<br />

ausgeglichen werden.<br />

Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung<br />

und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit<br />

Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.<br />

www.revosax.sachsen.de 21 von 70

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