Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
2. von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />
Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung<br />
a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie der öffentlichen Wasserversorgung,<br />
einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit,<br />
b) des Umweltschutzes<br />
zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann.<br />
§ 45<br />
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle<br />
(zu § 50 WHG)<br />
(1) Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges<br />
Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen. Er hat<br />
Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens<br />
hinzuwirken. Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2<br />
für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. § 107 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 WHG wird auf die oberste<br />
Wasserbehörde übertragen. In der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG können auch Regelungen über Art,<br />
Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers,<br />
insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der<br />
Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen<br />
getroffen werden.<br />
§ 46<br />
Wasserschutzgebiete<br />
(zu den §§ 51 und 52 WHG)<br />
(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung vonWasserschutzgebieten nach § 51<br />
Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. Die unteren Wasserbehörden können<br />
Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den<br />
Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. In der<br />
Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen,<br />
Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, dass im Einzelfall überwiegende Gründe des<br />
Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung<br />
zulässt.<br />
(2) Die Wasserschutzgebiete sollen in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden. Die für<br />
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten,<br />
sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen und, soweit sie<br />
Trinkwasserschutzgebiete betreffen, durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen und zu bestätigen. Kommt<br />
der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen<br />
Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Die Beibringungs- und<br />
Kostentragungspflicht des Begünstigten nach den Sätzen 2 und 3 gilt nur, soweit die Festsetzung durch ihn<br />
zumindest mitveranlasst ist.<br />
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von<br />
§ 52 Abs. 1 Satz 1 WHG, unbeschadet § 52 Abs. 5 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu<br />
erlassen.<br />
(4) Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen<br />
jährlichen zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten. Der Ausgleich wird<br />
nicht geleistet, wenn<br />
1. die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,<br />
2. die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten<br />
ausgeglichen werden.<br />
Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung<br />
und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit<br />
Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.<br />
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