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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von<br />

einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen sowie<br />

die Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebs oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind,<br />

um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange desWohls der Allgemeinheit abzuwehren.<br />

(3) Für Abwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführen sind und für<br />

Abwasseruntersuchungen, die in Folge eines hinreichenden Verdachts, dass ein Verstoß gegen die Festsetzung<br />

der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung vorliegt, durchgeführt werden, trägt der<br />

Abwassereinleiter die Kosten. Bei darüber hinausgehenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung<br />

zur Kostentragung des Abwassereinleiters, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung<br />

zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung festgestellt wird.<br />

(1) Allgemeine Wasserbehörden sind<br />

Teil 7<br />

Zuständigkeit und Verfahren<br />

Abschnitt 1<br />

Zuständigkeit<br />

§ 109<br />

Wasserbehörden<br />

1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,<br />

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde und<br />

3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.<br />

(2) Besondere Wasserbehörden sind<br />

1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur<br />

fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde, und<br />

2. der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses<br />

Gesetzes.<br />

(3) Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu<br />

besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere<br />

Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die<br />

erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen,<br />

welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die<br />

oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.<br />

§ 110<br />

Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse<br />

(1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes<br />

und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts<br />

anderes bestimmt ist.<br />

(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der<br />

Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann der oberen Wasserbehörde übertragen, wenn sie<br />

nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn<br />

die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an<br />

Gewässern erster Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. Die oberste Wasserbehörde kann unter den<br />

Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Wasserbehörde übertragen, wenn eine rechtzeitige<br />

oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist.<br />

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind<br />

Weisungsaufgaben. DasWeisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich<br />

auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere<br />

auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.<br />

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