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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

Teil 5<br />

Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung<br />

Abschnitt 1<br />

Gefahrenabwehr<br />

§ 92<br />

Gewässerverunreinigung<br />

(zu § 90 Abs. 3 WHG)<br />

(1) Die für die Verunreinigung der Gewässer Verantwortlichen haben über § 90 WHG hinaus die erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Ermittlung, Begrenzung und zur Sanierung von Verunreinigungen auf ihre Kosten durchzuführen<br />

oder durchführen zu lassen. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass dauerhaft Gefahren beseitigt werden.<br />

(2) Bei Verunreinigungen von Gewässern kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der<br />

Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde<br />

vorzulegen ist.<br />

§ 93<br />

Gewässerschau<br />

(1) Die oberirdischen Gewässer und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch die<br />

zuständigen Wasserbehörden zu schauen. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der<br />

Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete sowie der Gewässerrandstreifen mit einzubeziehen<br />

und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1 und,<br />

unbeschadet des § 79 Abs. 4, von Hochwasserschutzanlagen zu kontrollieren.<br />

(2) Die zuständigen Wasserbehörden beteiligen an der Gewässerschau den Gewässerunterhaltungspflichtigen,<br />

die untere Naturschutzbehörde, die obere Landwirtschaftsbehörde, die untere Forstbehörde und die<br />

Fischereibehörde. Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers<br />

Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 32 des<br />

Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (<strong>Sächsisches</strong> Naturschutzgesetz –<br />

SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten<br />

Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. § 107 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des<br />

Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekannt zu machen. Über das Ergebnis der Schau, die<br />

wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der zuständigen<br />

Wasserbehörde anzufertigen.<br />

§ 94<br />

Messnetzbeobachter<br />

(1) Die zuständige Wasserbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als<br />

ehrenamtliche Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen<br />

behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. Die Abberufung ist jederzeit möglich.<br />

(2) Die Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der zuständigen Wasserbehörde oder der beauftragten<br />

Stelle, die sie bestellt hat.<br />

(3) Die Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die zuständige Wasserbehörde oder eine von ihr beauftragte<br />

Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 89 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu<br />

bestimmten Zeiten abzulesen.<br />

(4) Zur Abgeltung für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine ihren Aufwand und ihre Fahrtkosten<br />

berücksichtigende pauschale jährliche Entschädigung.<br />

www.revosax.sachsen.de 43 von 70

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