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Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB

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<strong>SächsWG</strong><br />

Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 werden durch den Staatsbetrieb<br />

Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.<br />

(2) Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 39 WHG und § 31 zu Zweckverbänden im Sinne<br />

des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993<br />

(SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl.<br />

S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />

zusammenschließen (Gewässerunterhaltungsverbände).<br />

(3) Die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den<br />

Träger der Unterhaltungslast.<br />

(4) Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer abzweigt,<br />

kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. Darüber hinaus können Gemeinden<br />

die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast<br />

übernehmen. Satz 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht<br />

oder machen will.<br />

§ 33<br />

Übertragung der Unterhaltungslast<br />

(zu § 40 Abs. 2 WHG)<br />

(1) Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das<br />

Zustimmungserfordernis nicht.<br />

(2) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht<br />

ordnungsgemäß erfüllt.<br />

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder<br />

teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren<br />

Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.<br />

§ 34<br />

Aufteilungder Unterhaltung<br />

(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)<br />

Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die<br />

zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des<br />

Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den<br />

Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige anstelle<br />

der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.<br />

§ 35<br />

Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung<br />

(zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG)<br />

Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3<br />

WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.<br />

§ 36<br />

Entscheidung in Streitfällen<br />

(zu den §§ 39, 40 Abs. 1 und § 42 WHG)<br />

Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so<br />

entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen<br />

Pflichten im Interesse der Unterhaltung. Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach<br />

§ 32 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen<br />

Arbeiten durch die Gemeinde nach § 31 Abs. 4 anordnen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

www.revosax.sachsen.de 17 von 70

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