Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - PDF / 650 KB
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<strong>SächsWG</strong><br />
Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 werden durch den Staatsbetrieb<br />
Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.<br />
(2) Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 39 WHG und § 31 zu Zweckverbänden im Sinne<br />
des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993<br />
(SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl.<br />
S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />
zusammenschließen (Gewässerunterhaltungsverbände).<br />
(3) Die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den<br />
Träger der Unterhaltungslast.<br />
(4) Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer abzweigt,<br />
kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. Darüber hinaus können Gemeinden<br />
die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast<br />
übernehmen. Satz 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht<br />
oder machen will.<br />
§ 33<br />
Übertragung der Unterhaltungslast<br />
(zu § 40 Abs. 2 WHG)<br />
(1) Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das<br />
Zustimmungserfordernis nicht.<br />
(2) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht<br />
ordnungsgemäß erfüllt.<br />
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder<br />
teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren<br />
Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.<br />
§ 34<br />
Aufteilungder Unterhaltung<br />
(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)<br />
Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die<br />
zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des<br />
Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den<br />
Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige anstelle<br />
der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.<br />
§ 35<br />
Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung<br />
(zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG)<br />
Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3<br />
WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.<br />
§ 36<br />
Entscheidung in Streitfällen<br />
(zu den §§ 39, 40 Abs. 1 und § 42 WHG)<br />
Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so<br />
entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen<br />
Pflichten im Interesse der Unterhaltung. Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach<br />
§ 32 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen<br />
Arbeiten durch die Gemeinde nach § 31 Abs. 4 anordnen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
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