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Leistungsbilanz 2009 - Leistungsbilanzportal

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Besonderheiten<br />

Gewerbesteuer<br />

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes<br />

und anderer Gesetze (GewStÄndG) vom<br />

23.12.2003 wurde u. a. auch eine Beschränkung der Verlustvortragsmöglichkeit<br />

bei der Gewerbesteuer ab 01.01.2004<br />

eingeführt (§ 10a GewStG). Diese Neuregelung führt im Ergebnis<br />

bei der Gesellschaft zu einer „Mindestbesteuerung“<br />

bei der Gewerbesteuer. Dies war das erklärte Ziel des Gesetzgebers.<br />

Ausblick<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft geht davon<br />

aus, dass im Jahr 2010 die Einnahmen und Ausgaben –<br />

abgesehen von der noch nicht zu beziffernden Gewerbesteuer<br />

(siehe Besonderheiten) – planmäßig verlaufen. Die<br />

freie Auszahlung für 2010 in Höhe von 0,2 % bezogen auf<br />

die Bareinlage (46,7 %) wird jedoch im Hinblick auf die Gewerbesteuerbelastung<br />

voraussichtlich entfallen.<br />

Betriebsprüfung<br />

Die steuerliche Außenprüfung (Betriebsprüfung) für die Veranlagungsjahre<br />

1999 bis 2001 wurde im Jahr 2004 abgeschlossen.<br />

Die Prüfung führte zu keinen Abweichungen<br />

gegenüber den von der Gesellschaft abgegebenen Steuererklärungen.<br />

Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid<br />

vom 17.01.2005 aufgehoben.<br />

Die Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2005 ist abgeschlossen,<br />

die bekannten Feststellungen der Betriebsprüfung<br />

(Qualifizierung des Schuldübernahmevertrags als abstraktes<br />

Schuldversprechen und daraus weitgehender Wegfall<br />

der anfänglichen steuerlichen Verlustzuweisung mit Korrektur<br />

im Jahr 2002) wurden vom Betriebsfinanzamt Starnberg<br />

in geänderte Grundlagenbescheide vom 26.05.2010 umgesetzt.<br />

Über die Veränderungen wurden die Gesellschafter mit<br />

Schreiben vom 28.10.<strong>2009</strong>, 29.01.2010 und 20.07.2010 informiert.<br />

Gegen die vorgenannten geänderten Grundlagenbescheide<br />

vom 26.05.2010 hat die von der Fondsgesellschaft beauftragte<br />

Kanzlei mit Schreiben vom 23.06.2010 fristgerecht<br />

Einspruch eingelegt und für diejenigen Gesellschafter, die<br />

dies gewünscht haben, Aussetzung der Vollziehung (AdV)<br />

hinsichtlich ihrer Gewinnanteile beantragt.<br />

Der Einspruch erfolgte im Rahmen der Ermächtigung der<br />

Geschäftsführung gemäß Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

vom 28.10.<strong>2009</strong>.<br />

Kosten der Finanzverwaltung fallen bei der Führung eines<br />

außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens für die Fondsgesellschaft<br />

nicht an, es sind jedoch zusätzliche Beratungskosten<br />

im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu erwarten.<br />

Hierfür sowie für ein eventuell nachfolgendes finanzgerichtliches<br />

Verfahren hat die Gesellschaft ausreichende Rückstellungen<br />

gebildet.<br />

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