Leistungsbilanz 2009 - Leistungsbilanzportal
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Besonderheiten<br />
Gewerbesteuer<br />
Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes<br />
und anderer Gesetze (GewStÄndG) vom<br />
23.12.2003 wurde u. a. auch eine Beschränkung der Verlustvortragsmöglichkeit<br />
bei der Gewerbesteuer ab 01.01.2004<br />
eingeführt (§ 10a GewStG). Diese Neuregelung führt im Ergebnis<br />
bei der Gesellschaft zu einer „Mindestbesteuerung“<br />
bei der Gewerbesteuer. Dies war das erklärte Ziel des Gesetzgebers.<br />
Ausblick<br />
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft geht davon<br />
aus, dass im Jahr 2010 die Planzahlen – abgesehen von<br />
der Gewerbesteuer – voraussichtlich erreicht werden. Im<br />
Hinblick auf die Unsicherheit hinsichtlich der Gewerbesteuer<br />
wird die planmäßige freie Auszahlung in Höhe von 0,9 % bezogen<br />
auf die Bareinlage (62,1 %) voraussichtlich entfallen.<br />
Betriebsprüfung<br />
Die Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 ist abgeschlossen,<br />
die bekannten Feststellungen der Betriebsprüfung<br />
(Qualifizierung des Schuldübernahmevertrags als abstraktes<br />
Schuldversprechen und daraus folgend weitgehender Wegfall<br />
der anfänglichen steuerlichen Verlustzuweisung im Jahr<br />
2004) wurden vom Betriebsfinanzamt Starnberg in geänderte<br />
Grundlagenbescheide vom 26.05.2010 umgesetzt. Über<br />
die Veränderungen wurden die Gesellschafter mit Schreiben<br />
vom 28.10.<strong>2009</strong>, 29.01.2010 und 20.07.2010 informiert.<br />
Gegen die vorgenannten geänderten Grundlagenbescheide<br />
vom 26.05.2010 hat die von der Fondsgesellschaft beauftragte<br />
Kanzlei mit Schreiben vom 23.06.2010 fristgerecht<br />
Einspruch eingelegt und für diejenigen Gesellschafter, die<br />
dies gewünscht haben, Aussetzung der Vollziehung (AdV)<br />
hinsichtlich ihrer Gewinnanteile beantragt.<br />
Der Einspruch erfolgte im Rahmen der Ermächtigung der<br />
Geschäftsführung gemäß Beschlussfassung der Gesellschafter<br />
vom 28.10.<strong>2009</strong>.<br />
Kosten der Finanzverwaltung fallen bei der Führung eines<br />
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens für die Fondsgesellschaft<br />
nicht an, es sind jedoch zusätzliche Beratungskosten<br />
im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu erwarten.<br />
Hierfür sowie für ein eventuell nachfolgendes finanzgerichtliches<br />
Verfahren hat die Gesellschaft ausreichende Rückstellungen<br />
gebildet.<br />
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