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Leistungsbilanz 2009 - Leistungsbilanzportal

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Besonderheiten<br />

Gewerbesteuer<br />

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes<br />

und anderer Gesetze (GewStÄndG) vom<br />

23.12.2003 wurde u. a. auch eine Beschränkung der Verlustvortragsmöglichkeit<br />

bei der Gewerbesteuer ab 01.01.2004<br />

eingeführt (§ 10a GewStG). Diese Neuregelung führt im Ergebnis<br />

bei der Gesellschaft zu einer „Mindestbesteuerung“<br />

bei der Gewerbesteuer. Dies war das erklärte Ziel des Gesetzgebers.<br />

Ausblick<br />

Die Geschäftsführung geht davon aus, dass im Jahr 2010 die<br />

Einnahmen und Ausgaben – abgesehen von der noch nicht<br />

zu beziffernden Gewerbesteuer (siehe Besonderheiten) –<br />

planmäßig verlaufen. Die planmäßige freie Auszahlung für<br />

2010 in Höhe von 0,2 % bezogen auf die Bareinlage (43,5 %)<br />

wird jedoch im Hinblick auf die Gewerbesteuerbelastung voraussichtlich<br />

entfallen.<br />

Betriebsprüfung<br />

Die Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2005 ist abgeschlossen,<br />

die bekannten Feststellungen der Betriebsprüfung<br />

(Qualifizierung des Schuldübernahmevertrags als<br />

abstraktes Schuldversprechen und daraus folgend weitgehender<br />

Wegfall der anfänglichen steuerlichen Verlustzuweisung<br />

im Jahr 2003) wurden vom Betriebsfinanzamt Starnberg<br />

in geänderte Grundlagenbescheide vom 24.06.2010<br />

umgesetzt. Über die Veränderungen wurden die Gesellschafter<br />

mit Schreiben vom 28.10.<strong>2009</strong>, 29.01.2010 und<br />

20.07.2010 informiert.<br />

Gegen die vorgenannten geänderten Grundlagenbescheide<br />

vom 24.06.2010 hat die von der Fondsgesellschaft beauftragte<br />

Kanzlei mit Schreiben vom 07.07.2010 fristgerecht<br />

Einspruch eingelegt und für diejenigen Gesellschafter, die<br />

dies gewünscht haben, Aussetzung der Vollziehung (AdV)<br />

hinsichtlich ihrer Gewinnanteile beantragt.<br />

Der Einspruch erfolgte im Rahmen der Ermächtigung der<br />

Geschäftsführung gemäß Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

vom 28.10.<strong>2009</strong>.<br />

Kosten der Finanzverwaltung fallen bei der Führung eines<br />

außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens für die Fondsgesellschaft<br />

nicht an, es sind jedoch zusätzliche Beratungskosten<br />

im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu erwarten.<br />

Hierfür sowie für ein eventuell nachfolgendes finanzgerichtliches<br />

Verfahren hat die Gesellschaft ausreichende Rückstellungen<br />

gebildet.<br />

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