DE - Europa
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andere Lösung erfordern. Daher werden bestimmte Begriffsbestimmungen, die allgemeinen<br />
Pflichten der Wirtschaftsakteure, das Prinzip der Konformitätsvermutung, die Bestimmungen<br />
für formale Einwände gegen harmonisierte Normen, die Vorschriften für die CE-<br />
Kennzeichnung, die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und<br />
Notifizierungsverfahren und die Verfahren zur Behandlung gefährlicher Produkte an diesen<br />
Beschluss angepasst. Sektorspezifische Abweichungen sind erforderlich, insbesondere zur<br />
Berücksichtigung der besonderen Situation der privaten Einfuhr von Wasserfahrzeugen in die<br />
EU.<br />
3.8.2. Konformitätsbewertungsverfahren<br />
Auch die Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann,<br />
werden unter Verweis auf den horizontalen Beschluss festgelegt. In Artikel 25 werden jedoch<br />
bestimmte zusätzliche Anforderungen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des<br />
Sektors hinsichtlich der Konformitätsbewertung festgelegt, die in den<br />
Konformitätsbewertungsmodulen der Richtlinie 94/25/EG genannt sind. Ferner wird die<br />
Möglichkeit, für bestimmte im horizontalen Beschluss genannte Module akkreditierte interne<br />
Stellen anstelle der notifizierten Stellen einzusetzen, nicht in diese Richtlinie übernommen, da<br />
sie sich nicht für den Sektor eignet.<br />
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es im Hinblick auf die Berücksichtigung der<br />
Herstellerbedürfnisse angezeigt ist, nun eine größere Auswahl an Zertifizierungsverfahren<br />
anzubieten, und zwar für folgende Fälle:<br />
• für Sportboote der Kategorie C mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m bei Verwendung<br />
harmonisierter Normen (auch interne Fertigungskontrolle mit überwachten<br />
Produktprüfungen möglich);<br />
• für Bauteile (auch Modul B + E möglich).<br />
• Im Hinblick auf die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen für Abgas-<br />
und Geräuschemissionen wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die<br />
harmonisierten Normen verwendet wurden, und den Fällen, in denen sie nicht verwendet<br />
wurden. Im letztgenannten Fall ist es gerechtfertigt, ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren<br />
zu fordern. Außerdem wird die Möglichkeit abgeschafft, für die<br />
Prüfung der Geräuschemissionen Angaben zu Referenzbooten zu verwenden; da sie in der<br />
Praxis nicht in Anspruch genommen wurde, ist sie überflüssig.<br />
3.9. Ausschussverfahren und delegierte Rechtsakte<br />
Zur Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon über die delegierten<br />
Rechtsakte werden Vorschriften für den Erlass delegierter Rechtsakte in die Richtlinie<br />
aufgenommen.<br />
Rechtsgrundlage<br />
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag.<br />
Subsidiaritätsprinzip<br />
Die Richtlinie 94/25/EG ist eine Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung, die auf der<br />
Grundlage von Artikel 95 des Vertrags erlassen wurde und die Errichtung und das<br />
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