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andere Lösung erfordern. Daher werden bestimmte Begriffsbestimmungen, die allgemeinen<br />

Pflichten der Wirtschaftsakteure, das Prinzip der Konformitätsvermutung, die Bestimmungen<br />

für formale Einwände gegen harmonisierte Normen, die Vorschriften für die CE-<br />

Kennzeichnung, die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und<br />

Notifizierungsverfahren und die Verfahren zur Behandlung gefährlicher Produkte an diesen<br />

Beschluss angepasst. Sektorspezifische Abweichungen sind erforderlich, insbesondere zur<br />

Berücksichtigung der besonderen Situation der privaten Einfuhr von Wasserfahrzeugen in die<br />

EU.<br />

3.8.2. Konformitätsbewertungsverfahren<br />

Auch die Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann,<br />

werden unter Verweis auf den horizontalen Beschluss festgelegt. In Artikel 25 werden jedoch<br />

bestimmte zusätzliche Anforderungen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des<br />

Sektors hinsichtlich der Konformitätsbewertung festgelegt, die in den<br />

Konformitätsbewertungsmodulen der Richtlinie 94/25/EG genannt sind. Ferner wird die<br />

Möglichkeit, für bestimmte im horizontalen Beschluss genannte Module akkreditierte interne<br />

Stellen anstelle der notifizierten Stellen einzusetzen, nicht in diese Richtlinie übernommen, da<br />

sie sich nicht für den Sektor eignet.<br />

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es im Hinblick auf die Berücksichtigung der<br />

Herstellerbedürfnisse angezeigt ist, nun eine größere Auswahl an Zertifizierungsverfahren<br />

anzubieten, und zwar für folgende Fälle:<br />

• für Sportboote der Kategorie C mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m bei Verwendung<br />

harmonisierter Normen (auch interne Fertigungskontrolle mit überwachten<br />

Produktprüfungen möglich);<br />

• für Bauteile (auch Modul B + E möglich).<br />

• Im Hinblick auf die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen für Abgas-<br />

und Geräuschemissionen wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die<br />

harmonisierten Normen verwendet wurden, und den Fällen, in denen sie nicht verwendet<br />

wurden. Im letztgenannten Fall ist es gerechtfertigt, ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren<br />

zu fordern. Außerdem wird die Möglichkeit abgeschafft, für die<br />

Prüfung der Geräuschemissionen Angaben zu Referenzbooten zu verwenden; da sie in der<br />

Praxis nicht in Anspruch genommen wurde, ist sie überflüssig.<br />

3.9. Ausschussverfahren und delegierte Rechtsakte<br />

Zur Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon über die delegierten<br />

Rechtsakte werden Vorschriften für den Erlass delegierter Rechtsakte in die Richtlinie<br />

aufgenommen.<br />

Rechtsgrundlage<br />

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag.<br />

Subsidiaritätsprinzip<br />

Die Richtlinie 94/25/EG ist eine Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung, die auf der<br />

Grundlage von Artikel 95 des Vertrags erlassen wurde und die Errichtung und das<br />

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