DE - Europa
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KAPITEL II<br />
VERPFLICHTUNGEN <strong>DE</strong>R WIRTSCHAFTSAKTEURE<br />
Artikel 7<br />
Pflichten der Hersteller<br />
1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, dass diese<br />
gemäß den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 und von Anhang I entworfen und<br />
hergestellt wurden.<br />
2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 26 und führen das<br />
anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 20 bis 23 und<br />
Artikel 25 durch oder lassen es durchführen.<br />
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden<br />
Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung<br />
gemäß Artikel 16 aus und bringen die Konformitätskennzeichnung gemäß Artikel 18<br />
Absatz 1 an.<br />
3. Der Hersteller bewahrt 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts<br />
zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EU-<br />
Konformitätserklärung für die zuständigen nationalen Behörden auf.<br />
4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei<br />
Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an<br />
seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei<br />
Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen<br />
berücksichtigt.<br />
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden<br />
Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit<br />
der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen<br />
Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der<br />
nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese<br />
Überwachung auf dem Laufenden.<br />
5. Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder<br />
Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls<br />
dies aufgrund der Größe oder Art des Bauteils nicht möglich ist, dass die<br />
erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt<br />
beigefügten Unterlagen gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 angegeben werden.<br />
6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre<br />
eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt<br />
selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem<br />
Produkt beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle<br />
angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann.<br />
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