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KAPITEL II<br />

VERPFLICHTUNGEN <strong>DE</strong>R WIRTSCHAFTSAKTEURE<br />

Artikel 7<br />

Pflichten der Hersteller<br />

1. Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, dass diese<br />

gemäß den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 und von Anhang I entworfen und<br />

hergestellt wurden.<br />

2. Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 26 und führen das<br />

anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 20 bis 23 und<br />

Artikel 25 durch oder lassen es durchführen.<br />

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden<br />

Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung<br />

gemäß Artikel 16 aus und bringen die Konformitätskennzeichnung gemäß Artikel 18<br />

Absatz 1 an.<br />

3. Der Hersteller bewahrt 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts<br />

zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EU-<br />

Konformitätserklärung für die zuständigen nationalen Behörden auf.<br />

4. Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei<br />

Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an<br />

seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei<br />

Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen<br />

berücksichtigt.<br />

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden<br />

Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit<br />

der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen<br />

Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der<br />

nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese<br />

Überwachung auf dem Laufenden.<br />

5. Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder<br />

Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls<br />

dies aufgrund der Größe oder Art des Bauteils nicht möglich ist, dass die<br />

erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt<br />

beigefügten Unterlagen gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 angegeben werden.<br />

6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre<br />

eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt<br />

selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem<br />

Produkt beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle<br />

angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann.<br />

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