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KAPITEL VII<br />

<strong>DE</strong>LEGIERTE RECHTSAKTE UND<br />

DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE<br />

Artikel 49<br />

Übertragung von Befugnissen<br />

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 50 zur<br />

Änderung der folgenden Anhänge im Hinblick auf die Berücksichtigung der Entwicklung des<br />

technischen Kenntnisstands und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erlassen:<br />

• Anhang I Teil B Nummer 2 und Anhang I Teil C Nummer 1, mit Ausnahme<br />

direkter oder indirekter Änderungen der Abgas- oder Geräuschemissionswerte<br />

sowie der Froude-Zahl und des Leistungs-/Verdrängungsverhältnisses;<br />

• Anhänge V, VII und IX.<br />

Die Änderungen nach Buchstabe a können Änderungen bezüglich der Bezugskraftstoffe, der<br />

für die Prüfung der Abgas- und Geräuschemissionen geltenden Anforderungen sowie der<br />

Langzeitverhaltenskriterien beinhalten.<br />

Artikel 50<br />

Ausübung der Befugnisübertragung<br />

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte<br />

unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.<br />

2. Die in Artikel 49 festgelegte Befugnisübertragung wird ab dem in Artikel 60<br />

angegebenen Datum für einen unbefristeten Zeitraum gewährt.<br />

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 49 kann vom Europäischen Parlament oder<br />

vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die<br />

Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin<br />

genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger<br />

bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.<br />

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem<br />

Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.<br />

5. Ein gemäß Artikel 49 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn<br />

innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische<br />

Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben<br />

oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor<br />

Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Dieser Zeitraum wird<br />

auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate<br />

verlängert.<br />

<strong>DE</strong> 55 <strong>DE</strong>

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