DE - Europa
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KAPITEL VII<br />
<strong>DE</strong>LEGIERTE RECHTSAKTE UND<br />
DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE<br />
Artikel 49<br />
Übertragung von Befugnissen<br />
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 50 zur<br />
Änderung der folgenden Anhänge im Hinblick auf die Berücksichtigung der Entwicklung des<br />
technischen Kenntnisstands und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erlassen:<br />
• Anhang I Teil B Nummer 2 und Anhang I Teil C Nummer 1, mit Ausnahme<br />
direkter oder indirekter Änderungen der Abgas- oder Geräuschemissionswerte<br />
sowie der Froude-Zahl und des Leistungs-/Verdrängungsverhältnisses;<br />
• Anhänge V, VII und IX.<br />
Die Änderungen nach Buchstabe a können Änderungen bezüglich der Bezugskraftstoffe, der<br />
für die Prüfung der Abgas- und Geräuschemissionen geltenden Anforderungen sowie der<br />
Langzeitverhaltenskriterien beinhalten.<br />
Artikel 50<br />
Ausübung der Befugnisübertragung<br />
1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte<br />
unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.<br />
2. Die in Artikel 49 festgelegte Befugnisübertragung wird ab dem in Artikel 60<br />
angegebenen Datum für einen unbefristeten Zeitraum gewährt.<br />
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 49 kann vom Europäischen Parlament oder<br />
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die<br />
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner<br />
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin<br />
genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger<br />
bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.<br />
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem<br />
Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.<br />
5. Ein gemäß Artikel 49 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn<br />
innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische<br />
Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben<br />
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor<br />
Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Dieser Zeitraum wird<br />
auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate<br />
verlängert.<br />
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