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ANHANG V<br />
GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF <strong>DE</strong>R GRUNDLAGE <strong>DE</strong>R<br />
BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG<br />
(Modul PCA)<br />
1. Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung<br />
handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines<br />
Produkts bewertet wird, bei dem weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter die<br />
Verantwortung für die Übereinstimmung des Produkts mit der Richtlinie<br />
übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach<br />
Artikel 20 Absätze 2, 3 oder 4, die das Produkt eigenverantwortlich in Verkehr bringt<br />
oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des<br />
Produkts übernimmt (PCA-Verfahren – post-construction assessment). Diese Person<br />
kommt den in den Abschnitten 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach sowie<br />
gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen<br />
gemäß Abschnitt 3 unterworfene Produkt den für es geltenden Anforderungen dieser<br />
Richtlinie genügt.<br />
2. Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei<br />
einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Produkts nach Bauausführung; sie<br />
muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen,<br />
die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen<br />
dieser Richtlinie zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen<br />
über die Verwendung des Produkts nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.<br />
Die Person, die ein solches Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss<br />
diese Unterlagen und Informationen während 10 Jahren nach Bewertung der<br />
gleichwertigen Konformität des Produkts gemäß dem PCA-Verfahren für die<br />
zuständigen nationalen Behörden bereithalten.<br />
3. Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Produkt und führt Berechnungen,<br />
Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer<br />
gleichwertigen Konformität des Produkts mit den wesentlichen Anforderungen der<br />
Richtlinie erforderlich ist.<br />
Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen<br />
Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie<br />
dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie<br />
während 10 Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die zuständigen<br />
nationalen Behörden bereit.<br />
Die notifizierte Stelle muss an jedem genehmigten Produkt ihre Kennnummer<br />
anbringen oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.<br />
Handelt es sich bei dem begutachteten Produkt um ein Wasserfahrzeug, muss die<br />
notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Kennnummer des<br />
Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Nummer 2.1 anbringen lassen; dabei wird<br />
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