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ANHANG V<br />

GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF <strong>DE</strong>R GRUNDLAGE <strong>DE</strong>R<br />

BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG<br />

(Modul PCA)<br />

1. Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung<br />

handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines<br />

Produkts bewertet wird, bei dem weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter die<br />

Verantwortung für die Übereinstimmung des Produkts mit der Richtlinie<br />

übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach<br />

Artikel 20 Absätze 2, 3 oder 4, die das Produkt eigenverantwortlich in Verkehr bringt<br />

oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des<br />

Produkts übernimmt (PCA-Verfahren – post-construction assessment). Diese Person<br />

kommt den in den Abschnitten 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach sowie<br />

gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen<br />

gemäß Abschnitt 3 unterworfene Produkt den für es geltenden Anforderungen dieser<br />

Richtlinie genügt.<br />

2. Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei<br />

einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Produkts nach Bauausführung; sie<br />

muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen,<br />

die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen<br />

dieser Richtlinie zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen<br />

über die Verwendung des Produkts nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.<br />

Die Person, die ein solches Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss<br />

diese Unterlagen und Informationen während 10 Jahren nach Bewertung der<br />

gleichwertigen Konformität des Produkts gemäß dem PCA-Verfahren für die<br />

zuständigen nationalen Behörden bereithalten.<br />

3. Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Produkt und führt Berechnungen,<br />

Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer<br />

gleichwertigen Konformität des Produkts mit den wesentlichen Anforderungen der<br />

Richtlinie erforderlich ist.<br />

Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen<br />

Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie<br />

dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie<br />

während 10 Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die zuständigen<br />

nationalen Behörden bereit.<br />

Die notifizierte Stelle muss an jedem genehmigten Produkt ihre Kennnummer<br />

anbringen oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.<br />

Handelt es sich bei dem begutachteten Produkt um ein Wasserfahrzeug, muss die<br />

notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Kennnummer des<br />

Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Nummer 2.1 anbringen lassen; dabei wird<br />

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