DE - Europa
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i) Modul A (interne Fertigungskontrolle)<br />
ii) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung)<br />
iii) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden<br />
Qualitätssicherung)<br />
2. In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordmotoren<br />
sowie Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bzw.<br />
Einbau bei Sportbooten wendet der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors<br />
die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />
dargelegt sind:<br />
• bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für<br />
Geräuschmessungen:<br />
i) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten<br />
Produktprüfungen)<br />
ii) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung)<br />
iii) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden<br />
Qualitätssicherung)<br />
• bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für<br />
Geräuschmessungen, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer<br />
Einzelprüfung)<br />
Artikel 24<br />
Begutachtung nach Bauausführung<br />
Die in Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung wird nach<br />
Anhang V durchgeführt.<br />
Artikel 25<br />
Weitere Anforderungen<br />
1. Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />
wird die EU-Baumusterprüfbescheinigung so durchgeführt, wie in Abschnitt 2<br />
zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.<br />
Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die<br />
Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige<br />
geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.<br />
2. Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />
werden die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen<br />
durchgeführt, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es<br />
gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Richtlinie.<br />
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