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i) Modul A (interne Fertigungskontrolle)<br />

ii) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung)<br />

iii) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden<br />

Qualitätssicherung)<br />

2. In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordmotoren<br />

sowie Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bzw.<br />

Einbau bei Sportbooten wendet der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors<br />

die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />

dargelegt sind:<br />

• bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für<br />

Geräuschmessungen:<br />

i) Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten<br />

Produktprüfungen)<br />

ii) Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung)<br />

iii) Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden<br />

Qualitätssicherung)<br />

• bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für<br />

Geräuschmessungen, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer<br />

Einzelprüfung)<br />

Artikel 24<br />

Begutachtung nach Bauausführung<br />

Die in Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung wird nach<br />

Anhang V durchgeführt.<br />

Artikel 25<br />

Weitere Anforderungen<br />

1. Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />

wird die EU-Baumusterprüfbescheinigung so durchgeführt, wie in Abschnitt 2<br />

zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.<br />

Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die<br />

Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige<br />

geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.<br />

2. Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />

werden die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen<br />

durchgeführt, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es<br />

gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Richtlinie.<br />

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