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DE - Europa

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iv) Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter;<br />

v) Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien<br />

angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne<br />

Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;<br />

vi) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, solange sie nicht auf dem<br />

Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;<br />

vii) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während<br />

eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr<br />

gebracht werden;<br />

viii) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt<br />

zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere die in<br />

Artikel 2 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates 21 und in Artikel 3 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates 22 definierten, unabhängig von der Zahl der<br />

Fahrgäste;<br />

ix) Tauchfahrzeuge;<br />

x) Luftkissenfahrzeuge;<br />

xi) Tragflügelboote;<br />

xii) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem<br />

Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben<br />

werden;<br />

xiii) Amphibienfahrzeuge;<br />

• hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für<br />

Abgasemissionen:<br />

i) bei folgenden Produkten angebaute bzw. eingebaute oder speziell zum<br />

Anbau bzw. Einbau bestimmte Antriebsmotoren:<br />

21 ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.<br />

22 ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.<br />

– ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller<br />

entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;<br />

– Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, solange sie nicht auf<br />

dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;<br />

– unbeschadet von Artikel 2 Absatz 3, Wasserfahrzeuge für den<br />

speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und<br />

Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere die in Artikel 2<br />

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