DE - Europa
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iv) Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter;<br />
v) Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien<br />
angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne<br />
Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;<br />
vi) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, solange sie nicht auf dem<br />
Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;<br />
vii) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während<br />
eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr<br />
gebracht werden;<br />
viii) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt<br />
zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere die in<br />
Artikel 2 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates 21 und in Artikel 3 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates 22 definierten, unabhängig von der Zahl der<br />
Fahrgäste;<br />
ix) Tauchfahrzeuge;<br />
x) Luftkissenfahrzeuge;<br />
xi) Tragflügelboote;<br />
xii) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem<br />
Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben<br />
werden;<br />
xiii) Amphibienfahrzeuge;<br />
• hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für<br />
Abgasemissionen:<br />
i) bei folgenden Produkten angebaute bzw. eingebaute oder speziell zum<br />
Anbau bzw. Einbau bestimmte Antriebsmotoren:<br />
21 ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.<br />
22 ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.<br />
– ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller<br />
entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;<br />
– Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, solange sie nicht auf<br />
dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;<br />
– unbeschadet von Artikel 2 Absatz 3, Wasserfahrzeuge für den<br />
speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und<br />
Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere die in Artikel 2<br />
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