DE - Europa
DE - Europa
DE - Europa
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
18. „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;<br />
19. „Harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie<br />
98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines<br />
Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;<br />
20. „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der<br />
Verordnung (EG) Nr. 765/2008;<br />
21. „nationale Akkreditierungsstelle“: eine Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2<br />
Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;<br />
22. „Konformitätsbewertung“: das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die<br />
Anforderungen dieser Richtlinie an ein Produkt, ein Verfahren oder ein System<br />
erfüllt worden sind;<br />
23. „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />
einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen<br />
durchführt;<br />
24. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem<br />
Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;<br />
25. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der<br />
Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;<br />
26. „Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von<br />
ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die<br />
Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen<br />
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine<br />
Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse<br />
schützenswerte Bereiche darstellen;<br />
27. „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das<br />
Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den<br />
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;<br />
28. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur<br />
Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.<br />
Artikel 4<br />
Wesentliche Anforderungen<br />
1. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann in Verkehr gebracht<br />
und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn sie<br />
weder die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen noch die<br />
Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung gefährden und zugleich<br />
die wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.<br />
<strong>DE</strong> 25 <strong>DE</strong>