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18. „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;<br />

19. „Harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie<br />

98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines<br />

Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde;<br />

20. „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 765/2008;<br />

21. „nationale Akkreditierungsstelle“: eine Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2<br />

Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;<br />

22. „Konformitätsbewertung“: das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die<br />

Anforderungen dieser Richtlinie an ein Produkt, ein Verfahren oder ein System<br />

erfüllt worden sind;<br />

23. „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten<br />

einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen<br />

durchführt;<br />

24. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem<br />

Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;<br />

25. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der<br />

Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;<br />

26. „Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von<br />

ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die<br />

Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen<br />

Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine<br />

Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse<br />

schützenswerte Bereiche darstellen;<br />

27. „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das<br />

Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den<br />

Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;<br />

28. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur<br />

Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.<br />

Artikel 4<br />

Wesentliche Anforderungen<br />

1. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann in Verkehr gebracht<br />

und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn sie<br />

weder die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen noch die<br />

Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung gefährden und zugleich<br />

die wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.<br />

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