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nach Artikel 31 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese<br />
Anforderungen abdecken.<br />
Artikel 33<br />
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen<br />
Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission formale Einwände gegen die harmonisierten<br />
Normen nach Artikel 32, so gilt Artikel 15.<br />
Artikel 34<br />
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen<br />
1. Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene<br />
Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen,<br />
stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die<br />
Anforderungen von Artikel 31 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde<br />
entsprechend.<br />
2. Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von<br />
Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig<br />
davon, wo diese niedergelassen sind.<br />
3. Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem<br />
Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.<br />
4. Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung<br />
der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von<br />
ihnen gemäß den Artikeln 20 bis 25 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende<br />
Behörde bereit.<br />
Artikel 35<br />
Anträge auf Notifizierung<br />
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der<br />
notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.<br />
2. Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der<br />
Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und<br />
des/der Produkts/-e, für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie wenn<br />
vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen<br />
Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die<br />
Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt.<br />
3. Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen,<br />
legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die<br />
erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob<br />
sie die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt.<br />
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