31.10.2012 Aufrufe

DE - Europa

DE - Europa

DE - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nach Artikel 31 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese<br />

Anforderungen abdecken.<br />

Artikel 33<br />

Formale Einwände gegen harmonisierte Normen<br />

Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission formale Einwände gegen die harmonisierten<br />

Normen nach Artikel 32, so gilt Artikel 15.<br />

Artikel 34<br />

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen<br />

1. Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene<br />

Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen,<br />

stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die<br />

Anforderungen von Artikel 31 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde<br />

entsprechend.<br />

2. Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von<br />

Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig<br />

davon, wo diese niedergelassen sind.<br />

3. Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem<br />

Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.<br />

4. Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung<br />

der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von<br />

ihnen gemäß den Artikeln 20 bis 25 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende<br />

Behörde bereit.<br />

Artikel 35<br />

Anträge auf Notifizierung<br />

1. Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der<br />

notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.<br />

2. Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der<br />

Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und<br />

des/der Produkts/-e, für das/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie wenn<br />

vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen<br />

Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die<br />

Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt.<br />

3. Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen,<br />

legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die<br />

erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob<br />

sie die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt.<br />

<strong>DE</strong> 46 <strong>DE</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!