DE - Europa
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(14) Wenn ein Händler ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt auf dem Markt<br />
bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht<br />
wurde, sollte er die gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine<br />
Handhabung des Produkts nicht dessen Konformität negativ beeinflusst. Sowohl von<br />
den Einführern als auch von den Händlern wird erwartet, dass sie mit der gebührenden<br />
Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte in Verkehr<br />
bringen oder auf dem Markt bereitstellen.<br />
(15) Wenn ein Einführer ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt in Verkehr bringt,<br />
sollte er seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben.<br />
Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Bauteils eine<br />
solche Angabe nicht erlauben.<br />
(16) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner<br />
eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf<br />
seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, sollte als<br />
Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.<br />
(17) Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in<br />
Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden<br />
werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle<br />
nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt geben.<br />
(18) Die Einfuhr von Sportbooten und Wassermotorrädern durch Privatpersonen aus<br />
Drittländern in die Union ist ein spezifisches Merkmal dieses Sektors. Die Richtlinie<br />
94/25/EG enthält jedoch nur spezifische Bestimmungen über die Verpflichtungen der<br />
privaten Einführer bezüglich der Durchführung der Konformitätsbewertung<br />
(Begutachtung nach Bauausführung). Daher besteht die Notwendigkeit, die anderen<br />
Verpflichtungen privater Einführer zu präzisieren, die vom Grundsatz her mit<br />
denjenigen harmonisiert werden sollten, die für Hersteller gelten, von einigen<br />
Ausnahmen hinsichtlich der nichtgewerblichen Natur ihrer Tätigkeit abgesehen.<br />
(19) Durch die Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette hinweg<br />
können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden.<br />
Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den<br />
Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die<br />
nichtkonforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt haben.<br />
(20) Aus Gründen der Klarheit und der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien des<br />
neuen Konzepts ist es erforderlich, ausdrücklich anzugeben, dass von dieser Richtlinie<br />
erfasste Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden<br />
dürfen, wenn sie sowohl der allgemeinen Anforderung entsprechen, dass sie keine<br />
Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für Sachen oder die<br />
Umwelt darstellen können, als auch die wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie<br />
erfüllen.<br />
(21) In dem Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der<br />
Umwelteigenschaften von Sportbootmotoren, vorgelegt gemäß Artikel 2 der Richtlinie<br />
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