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(14) Wenn ein Händler ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt auf dem Markt<br />

bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht<br />

wurde, sollte er die gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine<br />

Handhabung des Produkts nicht dessen Konformität negativ beeinflusst. Sowohl von<br />

den Einführern als auch von den Händlern wird erwartet, dass sie mit der gebührenden<br />

Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte in Verkehr<br />

bringen oder auf dem Markt bereitstellen.<br />

(15) Wenn ein Einführer ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt in Verkehr bringt,<br />

sollte er seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben.<br />

Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Bauteils eine<br />

solche Angabe nicht erlauben.<br />

(16) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner<br />

eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf<br />

seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, sollte als<br />

Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.<br />

(17) Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in<br />

Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden<br />

werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle<br />

nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt geben.<br />

(18) Die Einfuhr von Sportbooten und Wassermotorrädern durch Privatpersonen aus<br />

Drittländern in die Union ist ein spezifisches Merkmal dieses Sektors. Die Richtlinie<br />

94/25/EG enthält jedoch nur spezifische Bestimmungen über die Verpflichtungen der<br />

privaten Einführer bezüglich der Durchführung der Konformitätsbewertung<br />

(Begutachtung nach Bauausführung). Daher besteht die Notwendigkeit, die anderen<br />

Verpflichtungen privater Einführer zu präzisieren, die vom Grundsatz her mit<br />

denjenigen harmonisiert werden sollten, die für Hersteller gelten, von einigen<br />

Ausnahmen hinsichtlich der nichtgewerblichen Natur ihrer Tätigkeit abgesehen.<br />

(19) Durch die Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette hinweg<br />

können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden.<br />

Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den<br />

Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die<br />

nichtkonforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt haben.<br />

(20) Aus Gründen der Klarheit und der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien des<br />

neuen Konzepts ist es erforderlich, ausdrücklich anzugeben, dass von dieser Richtlinie<br />

erfasste Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden<br />

dürfen, wenn sie sowohl der allgemeinen Anforderung entsprechen, dass sie keine<br />

Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für Sachen oder die<br />

Umwelt darstellen können, als auch die wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie<br />

erfüllen.<br />

(21) In dem Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der<br />

Umwelteigenschaften von Sportbootmotoren, vorgelegt gemäß Artikel 2 der Richtlinie<br />

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