DE - Europa
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Die erforderlichen Angaben gewinnt der Motorenhersteller anhand von vorab durchgeführten<br />
Belastungsprüfungen, denen die normalen Betriebszyklen zugrunde liegen, und durch<br />
Berechnung der Materialermüdung, so dass er die erforderlichen Wartungsvorschriften<br />
erstellen und allen neuen Motoren beigeben kann, wenn diese erstmals in Verkehr gebracht<br />
werden.<br />
Unter üblicher Lebensdauer eines Motors ist Folgendes zu verstehen:<br />
a) Selbstzündungsmotoren: 480 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was<br />
zuerst eintritt)<br />
b) Selbstzündungsmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes<br />
Abgassystem:<br />
i) unter 373 kW: 480 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was<br />
zuerst eintritt)<br />
ii) Motoren der Kategorie 373 < PN ≤ 485 kW: 150 Betriebsstunden oder<br />
3 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt)<br />
iii) Motoren der Kategorie PN > 485 kW: 50 Betriebsstunden oder 1 Jahr (je<br />
nachdem, was zuerst eintritt)<br />
c) Wassermotorrad-Motoren: 350 Stunden oder fünf Jahre (je nachdem, was<br />
zuerst eintritt)<br />
d) Außenbordmotoren: 350 Stunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst<br />
eintritt)<br />
4. HANDBUCH FÜR <strong>DE</strong>N EIGNER<br />
Jeder Motor ist mit einem Handbuch für den Eigner in der bzw. den Sprachen der Union zu<br />
liefern, die der Mitgliedstaat, in dem der Motor in Verkehr gebracht werden soll, bestimmt.<br />
Das Handbuch für den Eigner hat zu enthalten:<br />
a) Vorschriften dafür, wie der Motor einzubauen und zu warten ist, um eine<br />
ordnungsgemäße Funktion im Einklang mit den Anforderungen von<br />
Abschnitt 3 (Langzeitverhalten) sicherzustellen;<br />
b) die Angabe der nach der harmonisierten Norm gemessenen Leistung des<br />
Motors.<br />
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